Norm
BVergG 2006 §80 Abs6Rechtssatz
Wenn in der Ausschreibung nicht ein Ausscheiden eines rechnerisch fehlerhaften Angebotes festgelegt wurde, ist nach der subsidiären Grundregel des § 126 Abs 4 BVergG 2006 ein rechnerisch fehlerhaftes Angebot – unabhängig vom Ausmaß der Berichtigung – nicht auszuscheiden.Wenn in der Ausschreibung nicht ein Ausscheiden eines rechnerisch fehlerhaften Angebotes festgelegt wurde, ist nach der subsidiären Grundregel des Paragraph 126, Absatz 4, BVergG 2006 ein rechnerisch fehlerhaftes Angebot – unabhängig vom Ausmaß der Berichtigung – nicht auszuscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2009