RS Uvs 2009/8/6 314-010/09

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.08.2009
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Rechtssatz

Wenn in der Ausschreibung nicht ein Ausscheiden eines rechnerisch fehlerhaften Angebotes festgelegt wurde, ist nach der subsidiären Grundregel des § 126 Abs 4 BVergG 2006 ein rechnerisch fehlerhaftes Angebot – unabhängig vom Ausmaß der Berichtigung – nicht auszuscheiden.Wenn in der Ausschreibung nicht ein Ausscheiden eines rechnerisch fehlerhaften Angebotes festgelegt wurde, ist nach der subsidiären Grundregel des Paragraph 126, Absatz 4, BVergG 2006 ein rechnerisch fehlerhaftes Angebot – unabhängig vom Ausmaß der Berichtigung – nicht auszuscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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