RS Uvs 2009/8/12 081/13/08002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.08.2009
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Index

86/01

Norm

TTG 2007 §21 Abs1
VO (EG) 1/2005 AnhangI KapitelV

Rechtssatz

Die zulässige Beförderungsdauer hängt u.a. von der Art der beförderten Tiere ab und ob eine genehmigte lange Beförderung iSd der Verordnung (EG) Nr 1/2005 des Rates vom 22.12.2004 durchgeführt wird oder nicht.Die zulässige Beförderungsdauer hängt u.a. von der Art der beförderten Tiere ab und ob eine genehmigte lange Beförderung iSd der Verordnung (EG) Nr 1 aus 2005, des Rates vom 22.12.2004 durchgeführt wird oder nicht.

Schlagworte

Beförderungsdauer, Art, lange Beförderung

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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