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86/01Norm
TTG 2007 §21 Abs1Rechtssatz
Es existiert in der Verordnung (EG) Nr 1/2005 des Rates vom 22.12.2004 keine Bestimmung, die das Befahren einer anderen Route als im Abschnitt 1 des Fahrtenbuches angegeben wird, unter Strafe stellt. Diese Änderung des Transportweges ist zu begründen und im Abschnitt 4 des Fahrtenbuches der zuständigen Behörde zu melden.Es existiert in der Verordnung (EG) Nr 1 aus 2005, des Rates vom 22.12.2004 keine Bestimmung, die das Befahren einer anderen Route als im Abschnitt 1 des Fahrtenbuches angegeben wird, unter Strafe stellt. Diese Änderung des Transportweges ist zu begründen und im Abschnitt 4 des Fahrtenbuches der zuständigen Behörde zu melden.
Schlagworte
Fahrtenbuch, Route, Tiertransport, Fahrtroute, ÄnderungZuletzt aktualisiert am
09.10.2009