RS Uvs 2009/8/12 081/13/08002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.08.2009
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Index

86/01

Norm

TTG 2007 §21 Abs1
VO (EG) 1/2005 AnhangI KapitelV

Rechtssatz

Es existiert in der Verordnung (EG) Nr 1/2005 des Rates vom 22.12.2004 keine Bestimmung, die das Befahren einer anderen Route als im Abschnitt 1 des Fahrtenbuches angegeben wird, unter Strafe stellt. Diese Änderung des Transportweges ist zu begründen und im Abschnitt 4 des Fahrtenbuches der zuständigen Behörde zu melden.Es existiert in der Verordnung (EG) Nr 1 aus 2005, des Rates vom 22.12.2004 keine Bestimmung, die das Befahren einer anderen Route als im Abschnitt 1 des Fahrtenbuches angegeben wird, unter Strafe stellt. Diese Änderung des Transportweges ist zu begründen und im Abschnitt 4 des Fahrtenbuches der zuständigen Behörde zu melden.

Schlagworte

Fahrtenbuch, Route, Tiertransport, Fahrtroute, Änderung

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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