Index
86/01Norm
TTG 2007 §21 Abs1Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied Mag. Bauer über die Berufung des Herrn ***, wohnhaft in D ***, vertreten durch die Rechtsanwälte *** in ***, vom 14.11.2008, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf vom 27.10.2008, Zl. 300-4911-2007, wegen Bestrafung nach dem Bundesgesetz über den Transport von Tieren und damit zusammenhängenden Vorgängen (TTG 2007) zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 VStG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz eins, VStG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.
Text
Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet:
*** hat als Tiertransportunternehmer die Beförderung von 32 Stück Holzstein-Rindern von Deutschland durch Österreich nach Kroatien mit dem Sattelzug, polizeil. Kennzeichen ***, *** (D) - Lenker *** - veranlasst und wurde am 01.12.2007 um 11.50 Uhr im Gemeindegebiet Rudersdorf, B65 Höhe StrK 58.6 festgestellt, dass
I)römisch eins)
Die Beförderungsdauer nicht so kurz wie möglich gehalten wurde, um den Bedürfnissen und dem Wohlbefinden der Tiere Rechnung zu tragen, da der Transport nach 8 Stunden nicht unterbrochen und die Rinder mit Wasser und Futter versorgt wurden;
II)römisch zwei)
Die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Führung des Fahrtenbuches nicht eingehalten wurde, da laut Eintrag der Transport über Bratislava erfolgen hätte sollen und die Route über die B 65 Rudersdorf nicht eingetragen war.
Dadurch hat *** folgende Rechtsvorschriften verletzt:
I)römisch eins)
§ 21 Abs.1 Z. 2 Tiertransportgesetz, BGBl.I Nr.54/2007 und Art.3 lit.a und Kapitel V Z. 1 1.2 und 1.4 c der Verordnung (EG) Nr.1/2005;Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, Tiertransportgesetz, BGBl.I Nr.54 aus 2007, und Artikel 3, Litera a und Kapitel römisch fünf Ziffer eins, 1.2 und 1.4 c der Verordnung (EG) Nr.1 aus 2005,;
II)römisch zwei)
§ 21 Abs.1 Z 10 Tiertransportgesetz,BGBl.I Nr.54/2007 und Art.5 Abs.4 und Anhang II Z. 3 b der Verordnung (EG) Nr.1/2005.Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 10, Tiertransportgesetz,BGBl.I Nr.54 aus 2007, und Artikel 5, Absatz 4 und Anhang römisch zwei Ziffer 3, b der Verordnung (EG) Nr.1 aus 2005,.
Gemäß
I) § 21 Abs.1 2. Strafsatz TTG 2007 wird hiefür eine Geldstrafe von 350- Eurorömisch eins) Paragraph 21, Absatz eins, 2. Strafsatz TTG 2007 wird hiefür eine Geldstrafe von 350- Euro
II) § 21 Abs.1 1.Strafsatz TTG 2007 wird hiefür eine Geldstrafe von 300,- Euro verhängt.römisch zwei) Paragraph 21, Absatz eins, 1.Strafsatz TTG 2007 wird hiefür eine Geldstrafe von 300,- Euro verhängt.
Falls die Geldstrafe uneinbringlich ist, tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von
I) 72 Stunden und II) 48 Stunden.römisch eins) 72 Stunden und römisch zwei) 48 Stunden.
Gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes hat *** als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10 v.H. der verhängten Strafe, das sind 65,- Euro und gemäß § 64 Abs.3 des Verwaltungsstrafgesetzes die Kosten der Tierarztuntersuchung am 01.12.2007 in Oberwart in Höhe von 120,- Euro zu bezahlen.Gemäß Paragraph 64, Absatz 2, des Verwaltungsstrafgesetzes hat *** als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10 v.H. der verhängten Strafe, das sind 65,- Euro und gemäß Paragraph 64, Absatz 3, des Verwaltungsstrafgesetzes die Kosten der Tierarztuntersuchung am 01.12.2007 in Oberwart in Höhe von 120,- Euro zu bezahlen.
Somit hat *** einen Betrag von insgesamt 835,- Euro zu bezahlen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Berufung vom 14.11.2008, der im Ergebnis Berechtigung zukommt.
Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt die Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Oberwart vom 17.12.2007 zur Zl. A1/18658/01/2007 zugrunde. Demnach wurde am 01.12.2007 um 11.35 Uhr im Gemeindegebiet von Rudersdorf auf der B 65 (Höhe StrKm. 58,6) das Sattelzugfahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen ***, mit dem der Sattelanhänger mit dem deutschen polizeilichen Kennzeichen *** gezogen worden ist, angehalten. Der Sattelzug war mit 32 Rindern (Färsen) beladen. Mit Schreiben vom 13.02.2008 hat die Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf um Konkretisierung der gegenständlichen Anzeige ersucht. Von der Autobahnpolizeiinspektion Oberwart wurde das Schreiben vom 17.12.2007 zur GZ 18658/1/2007 ECK übermittelt. Auf das Wesentliche reduziert, wurde in dem Schreiben ausgeführt, dass die 32 Rinder entgegen der Darstellung im mitgeführten Fahrtenbuch nicht von Bismarck (D) über Bratislava-Gorican an den Bestimmungsort Krizevci (HR) befördert worden sind, sondern die Beförderung über Österreich durchgeführt worden ist. Die im Fahrtenbuch vorgeschriebene Versorgung der Tiere in Bratislava ist nicht durchgeführt worden. Verantwortlicher Tiertransportunternehmer ist die Firma *** in (D) ***.
Als Beilagen zum Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters des Berufungswerbers vom 31.03.2008 wurden Kopien des den gegenständlichen Tiertransport betreffenden Fahrtenbuches vorgelegt. Dieses Fahrtenbuch gliedert sich in die Abschnitte 1 bis 5 und es sind alle 5 Abschnitte vollständig ausgefüllt worden.
Für diese Entscheidung ist die Ausfüllung des Abschnittes 1 des Fahrtenbuches von Bedeutung. Zusammengefasst wurde im Fahrtenbuch, Abschnitt 1, angegeben, dass ein Tiertransport vom Versandland und –ort Deutschland, Zuchtviehhalle Bismarck in das Bestimmungsland und –ort Kroatien, 46260 Krizevci Cent. Rep. Ustocarstvu, durchgeführt werden solle. Als voraussichtliche Gesamtbeförderungsdauer wurden 26 Stunden angegeben und als Beginn der Beförderung wurde der 30.11.2007 um 10.00 Uhr und als Ankunftszeit der 01.12.2007 um 12.00 Uhr genannt. Als Tierart und Anzahl der Tiere wurden 33 tragende Färsen angegeben. In die Rubrik 6, Liste der voraussichtlichen Ruhe-, Umlade- oder Ausgangsorte, wurden eine Tankstelle in Bratislava und die Grenzabfertigungsstelle in Gorican-Letenye eingetragen. Der Abschnitt 2 des Fahrtenbuches wurde derart ausgefüllt, dass das Datum und die Uhrzeit des Verladens des ersten Tieres mit dem 30.11.2007 um 15.00 Uhr und die Zahl der verladenen Tiere mit 32 angegeben worden ist.
Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland Nachfolgendes erwogen:
Die VO (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der VO (EG) Nr. 1255/97, ABl. L 3, vom 05.01.2005, S. 1, wird im Folgenden kurz mit VO bezeichnet. Die relevanten Vorschriften dieser VO lauten:Die VO (EG) Nr. 1 aus 2005, des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der VO (EG) Nr. 1255/97, Amtsblatt L 3, vom 05.01.2005, S. 1, wird im Folgenden kurz mit VO bezeichnet. Die relevanten Vorschriften dieser VO lauten:
Artikel 2:
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Definitionen:
...
m) lange Beförderung: eine Beförderung, die ab dem Zeitpunkt der Bewegung des ersten Tieres der Sendung 8 Stunden überschreitet; ...
Artikel 3 lit. a:
Niemand darf eine Tierbeförderung durchführen oder veranlassen, wenn den Tieren dabei Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden könnten.
Darüber hinaus müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
a) Vor der Beförderung wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um die Beförderungsdauer so kurz wie möglich zu halten und den Bedürfnissen der Tiere während der Beförderung Rechnung zu tragen. ...
Artikel 4 Abs. 1:Artikel 4 Absatz eins :
Personen, die Tiere transportieren, sind verpflichtet, im Transportmittel Papiere mitzuführen, aus denen Folgendes hervorgeht:
Artikel 6 Abs. 3:Artikel 6 Absatz 3 :
Die Transportunternehmer befördern Tiere nach Maßgabe der in Anhang I genannten technischen Vorschriften.Die Transportunternehmer befördern Tiere nach Maßgabe der in Anhang römisch eins genannten technischen Vorschriften.
Anhang I Kapitel V, Punkte 1.1. bis 1.4.:Anhang römisch eins Kapitel römisch fünf, Punkte 1.1. bis 1.4.:
1.1. Die Anforderungen dieses Abschnitts gelten für die Verbringung von Hausequiden, außer registrierten Equiden, Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen mit Ausnahme des Lufttransports.
1.2. Für Tiere der unter Nummer 1.1 genannten Arten darf die Beförderungsdauer nicht mehr als acht Stunden betragen.
1.3. Die unter 1.2 genannte maximale Beförderungsdauer kann verlängert werden, sofern die zusätzlichen Anforderungen des Kapitels VI erfüllt sind.1.3. Die unter 1.2 genannte maximale Beförderungsdauer kann verlängert werden, sofern die zusätzlichen Anforderungen des Kapitels römisch sechs erfüllt sind.
1.4. Die Zeitabstände für das Tränken und Füttern sowie Beförderungsdauer und Ruhezeiten sind bei Verwendung eines unter Nr. 1.3 genannten Fahrzeuges die folgenden:
Zur rechtlichen Beurteilung:
Zu Spruchpunkt I):Zu Spruchpunkt römisch eins):
Aus der vorgelegten Kopie von Abschnitt 1 des Fahrtenbuches ergibt sich, dass ein Tiertransport geplant worden ist, der eine voraussichtliche Gesamtbeförderungsdauer von 26 Stunden umfassen sollte. Auf dem Dokument befindet sich eine Stampiglie des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes des Landkreises Stendal. Aus dem vollständig ausgefüllten Abschnitt 2 des Fahrtenbuches ist zu entnehmen, dass die Amtstierärztin Annette Dressel vom Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Stendal erklärt, dass sie beim Verladen der Tiere anwesend gewesen ist und die Verladung überwacht und genehmigt hat. Demnach wurde die Verladung des ersten Tieres von insgesamt 32 Stück in die Transportmittel mit den polizeilichen Kennzeichen *** und *** am 30.11.2007 um 15.00 Uhr vorgenommen. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht nach diesen beiden Abschnitten des Fahrtenbuches davon aus, dass eine lange Beförderung im Sinne der VO geplant und genehmigt worden ist. Nach dem unbedenklichen Akteninhalt wurden 32 Stück sog. Färsen, das sind trächtige Kühe, verladen. Aus Anhang I Kapitel V Punkte 1.1. bis 1.4. ergibt sich, dass Tiere dieser Art einer langen Beförderung unterzogen werden dürfen. Dabei dürfen sie ab der Abfahrt 14 Stunden ohne Unterbrechung befördert werden und danach ist eine Pause von zumindest einer Stunde zur Fütterung und Tränke der Tiere zu halten. Im Anschluss an die Pause darf der Transport noch einmal längstens 14 Stunden bis zum Bestimmungsort durchgeführt werden.Aus der vorgelegten Kopie von Abschnitt 1 des Fahrtenbuches ergibt sich, dass ein Tiertransport geplant worden ist, der eine voraussichtliche Gesamtbeförderungsdauer von 26 Stunden umfassen sollte. Auf dem Dokument befindet sich eine Stampiglie des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes des Landkreises Stendal. Aus dem vollständig ausgefüllten Abschnitt 2 des Fahrtenbuches ist zu entnehmen, dass die Amtstierärztin Annette Dressel vom Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Stendal erklärt, dass sie beim Verladen der Tiere anwesend gewesen ist und die Verladung überwacht und genehmigt hat. Demnach wurde die Verladung des ersten Tieres von insgesamt 32 Stück in die Transportmittel mit den polizeilichen Kennzeichen *** und *** am 30.11.2007 um 15.00 Uhr vorgenommen. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht nach diesen beiden Abschnitten des Fahrtenbuches davon aus, dass eine lange Beförderung im Sinne der VO geplant und genehmigt worden ist. Nach dem unbedenklichen Akteninhalt wurden 32 Stück sog. Färsen, das sind trächtige Kühe, verladen. Aus Anhang römisch eins Kapitel römisch fünf Punkte 1.1. bis 1.4. ergibt sich, dass Tiere dieser Art einer langen Beförderung unterzogen werden dürfen. Dabei dürfen sie ab der Abfahrt 14 Stunden ohne Unterbrechung befördert werden und danach ist eine Pause von zumindest einer Stunde zur Fütterung und Tränke der Tiere zu halten. Im Anschluss an die Pause darf der Transport noch einmal längstens 14 Stunden bis zum Bestimmungsort durchgeführt werden.
Dass dem Berufungswerber unter Spruchpunkt I) des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegte Verhalten ist nicht strafbar, weil bei der gegenständlichen langen Beförderung von Rindern keine Verpflichtung bestanden hat, den Transport nach 8 Stunden zu unterbrechen und die Rinder mit Wasser und Futter zu versorgen und aus diesem Grund war diesbezüglich spruchgemäß zu entscheiden.Dass dem Berufungswerber unter Spruchpunkt römisch eins) des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegte Verhalten ist nicht strafbar, weil bei der gegenständlichen langen Beförderung von Rindern keine Verpflichtung bestanden hat, den Transport nach 8 Stunden zu unterbrechen und die Rinder mit Wasser und Futter zu versorgen und aus diesem Grund war diesbezüglich spruchgemäß zu entscheiden.
Zur unter Spruchpunkt II) des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Verwaltungsübertretung wurde erwogen:Zur unter Spruchpunkt römisch zwei) des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Verwaltungsübertretung wurde erwogen:
Art. 5 Abs. 4 der VO bestimmt:Artikel 5, Absatz 4, der VO bestimmt:
Für lange Beförderungen von Hausequiden, ausgenommen registrierte Equiden sowie von Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen zwischen Mitgliedsstaaten sowie von und nach Drittländern gelten sowohl für Transportunternehmer als auch für Organisatoren die Bestimmungen des Anhangs II über das Fahrtenbuch.Für lange Beförderungen von Hausequiden, ausgenommen registrierte Equiden sowie von Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen zwischen Mitgliedsstaaten sowie von und nach Drittländern gelten sowohl für Transportunternehmer als auch für Organisatoren die Bestimmungen des Anhangs römisch zwei über das Fahrtenbuch.
Bei Tiertransporten, die keine lange Beförderung im Sinne der VO sind, muss kein Fahrtenbuch gemäß Anhang II der VO geführt werden. Weil im gegenständlichen Fall eine lange Beförderung durchgeführt worden ist, war ein Fahrtenbuch zu führen. Das Fahrtenbuch gliedert sich in fünf Abschnitte. Abschnitt 1 betrifft die Planung des Tiertransportes, d. h. dieser Abschnitt des Fahrtenbuches hat alle Angaben zum beabsichtigten Tiertransport zu beinhalten. Dieser Abschnitt ist vom Organisator des Tiertransportes zu erstellen. Abschnitt 2 des Fahrtenbuches betrifft Aufzeichnungen über das Datum und die Uhrzeit des Verladens der zu befördernden Tiere und Angaben zur Identifizierung des verwendeten Transportmittels. Dieser Abschnitt ist vom Tierarzt am Versandort auszufüllen. Abschnitt 3 des Fahrtenbuches ist vom Tierhalter am Bestimmungsort oder vom Amtstierarzt am Bestimmungsort auszufüllen und hat Angaben über von diesem durchgeführte Kontrollen zu enthalten. Abschnitt 4 des Fahrtenbuches ist vom Fahrer der Beförderungseinheit während der Beförderung auszufüllen und er ist vom Transportunternehmer innerhalb eines Monates nach dem Zeitpunkt der Ankunft am Bestimmungsort der zuständigen (Veterinär-)Behörde am Versandort vorzulegen. Dieser Abschnitt enthält Angaben über den tatsächlichen Transportweg, Ruheorte, Umladeorte und Ausgangsorte. Diese vier Abschnitte des Fahrtenbuches müssen bei jedem Tiertransport ausgefüllt werden. Abschnitt 1 des Fahrtenbuches ist vor dem durchgeführten Tiertransport auszufüllen und der zuständigen Behörde, das ist die Veterinärbehörde am Ausgangsort, zu übermitteln. Weil dieser Abschnitt des Fahrtenbuches der zuständigen Behörde schon vor dem Beginn des Tiertransportes vorzulegen ist, sind die in diesem Abschnitt enthaltenen Angaben nicht zu berichtigen, wenn der Tiertransport aus gerechtfertigten Gründen dann anders durchgeführt wird. Es besteht jedoch die Verpflichtung diese Änderungen samt der Begründung dafür der Behörde am Ausgangsort des Tiertransportes zu melden. Das dem Berufungswerber zur Last gelegte Verhalten unter Spruchpunkt II) des angefochtenen Straferkenntnisses ist nicht strafbar, weil alle fünf Abschnitte des Fahrtenbuches wie in der VO vorgesehen ausgefüllt worden sind. Abschnitt 1 des Fahrtenbuches dient dazu, eine geplante Beförderung von lebenden Tieren an die zuständige Behörde zu melden. Abschnitt 2 des Fahrtenbuches beinhaltet eine Erklärung des Amtstierarztes am Versandort über das Datum und die Uhrzeit der tatsächlichen Verladung des ersten Tieres, die Transportfähigkeit der verladenen Tiere und das Transportmittel sowie die Verladepraxis den diesbezüglichen Vorschriften in der VO entsprochen haben. Abschnitt 3 des Fahrtenbuches enthält eine Erklärung des Amtstierarztes und des Tierhalters am Bestimmungsort über die in den Punkten 4.1. bis 4.6. betreffend den Tiertransport durchgeführten Kontrollen. Abschnitt 4 des Fahrtenbuches enthält eine Erklärung des Transportunternehmers, die innerhalb eines Monats nach der Ankunft am Bestimmungsort der zuständigen Veterinärbehörde am Ausgangsort der Beförderung der Tiere vorzulegen ist. Der Lenker der Beförderungseinheit hat diese während des Transportes auszufüllen und sie hat Angaben über den tatsächlichen Transportweg samt den Ruheorten, den Umladeorten und den tatsächlichen Ausgang der Beförderung zu enthalten. In dieser Erklärung sind die Gründe für Abweichungen von der laut Abschnitt 1 des Fahrtenbuches geplanten Beförderung der Tiere anzugeben. Abschnitt 5 des Fahrtenbuches enthält eine Mitteilung des Amtstierarztes, der eine Kontrolle nach der VO eines Tiertransportes durchgeführt hat, über bei dieser Beförderung festgestellten Unregelmäßigkeiten an die zuständigen Behörden. Im vorliegenden Fall hat der Amtstierarzt gemeldet, dass am Transportfahrzeug mit der Identifizierungsnummer gemäß der VO *** technische Mängel festgestellt worden sind. Aus dem Akteninhalt ergibt sich nicht, dass eine der fünf Abschnitte des Fahrtenbuches nicht ordnungsgemäß ausgefüllt und übermittelt worden ist. Das dem Berufungswerber unter Spruchpunkt II) zur Last gelegte Verhalten ist nicht strafbar, weil kein Straftatbestand existiert, der das Befahren einer anderen Transportroute als im Abschnitt 1 des Fahrtenbuches angegeben wird unter Strafe stellt und (nur) dieses Verhalten ist dem Berufungswerber im Spruchpunkt II) des angefochtenen Straferkenntnisses angelastet worden. Aus den dargestellten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.Bei Tiertransporten, die keine lange Beförderung im Sinne der VO sind, muss kein Fahrtenbuch gemäß Anhang römisch zwei der VO geführt werden. Weil im gegenständlichen Fall eine lange Beförderung durchgeführt worden ist, war ein Fahrtenbuch zu führen. Das Fahrtenbuch gliedert sich in fünf Abschnitte. Abschnitt 1 betrifft die Planung des Tiertransportes, d. h. dieser Abschnitt des Fahrtenbuches hat alle Angaben zum beabsichtigten Tiertransport zu beinhalten. Dieser Abschnitt ist vom Organisator des Tiertransportes zu erstellen. Abschnitt 2 des Fahrtenbuches betrifft Aufzeichnungen über das Datum und die Uhrzeit des Verladens der zu befördernden Tiere und Angaben zur Identifizierung des verwendeten Transportmittels. Dieser Abschnitt ist vom Tierarzt am Versandort auszufüllen. Abschnitt 3 des Fahrtenbuches ist vom Tierhalter am Bestimmungsort oder vom Amtstierarzt am Bestimmungsort auszufüllen und hat Angaben über von diesem durchgeführte Kontrollen zu enthalten. Abschnitt 4 des Fahrtenbuches ist vom Fahrer der Beförderungseinheit während der Beförderung auszufüllen und er ist vom Transportunternehmer innerhalb eines Monates nach dem Zeitpunkt der Ankunft am Bestimmungsort der zuständigen (Veterinär-)Behörde am Versandort vorzulegen. Dieser Abschnitt enthält Angaben über den tatsächlichen Transportweg, Ruheorte, Umladeorte und Ausgangsorte. Diese vier Abschnitte des Fahrtenbuches müssen bei jedem Tiertransport ausgefüllt werden. Abschnitt 1 des Fahrtenbuches ist vor dem durchgeführten Tiertransport auszufüllen und der zuständigen Behörde, das ist die Veterinärbehörde am Ausgangsort, zu übermitteln. Weil dieser Abschnitt des Fahrtenbuches der zuständigen Behörde schon vor dem Beginn des Tiertransportes vorzulegen ist, sind die in diesem Abschnitt enthaltenen Angaben nicht zu berichtigen, wenn der Tiertransport aus gerechtfertigten Gründen dann anders durchgeführt wird. Es besteht jedoch die Verpflichtung diese Änderungen samt der Begründung dafür der Behörde am Ausgangsort des Tiertransportes zu melden. Das dem Berufungswerber zur Last gelegte Verhalten unter Spruchpunkt römisch zwei) des angefochtenen Straferkenntnisses ist nicht strafbar, weil alle fünf Abschnitte des Fahrtenbuches wie in der VO vorgesehen ausgefüllt worden sind. Abschnitt 1 des Fahrtenbuches dient dazu, eine geplante Beförderung von lebenden Tieren an die zuständige Behörde zu melden. Abschnitt 2 des Fahrtenbuches beinhaltet eine Erklärung des Amtstierarztes am Versandort über das Datum und die Uhrzeit der tatsächlichen Verladung des ersten Tieres, die Transportfähigkeit der verladenen Tiere und das Transportmittel sowie die Verladepraxis den diesbezüglichen Vorschriften in der VO entsprochen haben. Abschnitt 3 des Fahrtenbuches enthält eine Erklärung des Amtstierarztes und des Tierhalters am Bestimmungsort über die in den Punkten 4.1. bis 4.6. betreffend den Tiertransport durchgeführten Kontrollen. Abschnitt 4 des Fahrtenbuches enthält eine Erklärung des Transportunternehmers, die innerhalb eines Monats nach der Ankunft am Bestimmungsort der zuständigen Veterinärbehörde am Ausgangsort der Beförderung der Tiere vorzulegen ist. Der Lenker der Beförderungseinheit hat diese während des Transportes auszufüllen und sie hat Angaben über den tatsächlichen Transportweg samt den Ruheorten, den Umladeorten und den tatsächlichen Ausgang der Beförderung zu enthalten. In dieser Erklärung sind die Gründe für Abweichungen von der laut Abschnitt 1 des Fahrtenbuches geplanten Beförderung der Tiere anzugeben. Abschnitt 5 des Fahrtenbuches enthält eine Mitteilung des Amtstierarztes, der eine Kontrolle nach der VO eines Tiertransportes durchgeführt hat, über bei dieser Beförderung festgestellten Unregelmäßigkeiten an die zuständigen Behörden. Im vorliegenden Fall hat der Amtstierarzt gemeldet, dass am Transportfahrzeug mit der Identifizierungsnummer gemäß der VO *** technische Mängel festgestellt worden sind. Aus dem Akteninhalt ergibt sich nicht, dass eine der fünf Abschnitte des Fahrtenbuches nicht ordnungsgemäß ausgefüllt und übermittelt worden ist. Das dem Berufungswerber unter Spruchpunkt römisch zwei) zur Last gelegte Verhalten ist nicht strafbar, weil kein Straftatbestand existiert, der das Befahren einer anderen Transportroute als im Abschnitt 1 des Fahrtenbuches angegeben wird unter Strafe stellt und (nur) dieses Verhalten ist dem Berufungswerber im Spruchpunkt römisch zwei) des angefochtenen Straferkenntnisses angelastet worden. Aus den dargestellten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beförderungsdauer, Art, lange Beförderung, Fahrtenbuch, Route, Tiertransport, Fahrtroute, ÄnderungZuletzt aktualisiert am
09.10.2009