RS Uvs 2009/8/21 42.11-13/2009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.08.2009
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Index

Verwaltungsverfahren

Norm

FSG §15 Abs3
AVG §69 Abs1 Z1
AVG §69 Abs3
  1. FSG § 15 heute
  2. FSG § 15 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2026
  3. FSG § 15 gültig von 24.04.2026 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. FSG § 15 gültig von 01.08.2022 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2022
  5. FSG § 15 gültig von 18.01.2017 bis 31.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2017
  6. FSG § 15 gültig von 26.02.2013 bis 17.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  7. FSG § 15 gültig von 19.01.2013 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  8. FSG § 15 gültig von 01.10.2006 bis 18.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  9. FSG § 15 gültig von 01.03.2006 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  10. FSG § 15 gültig von 01.10.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002
  11. FSG § 15 gültig von 25.05.2002 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002
  12. FSG § 15 gültig von 01.11.1997 bis 24.05.2002
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 15 Abs 3 FSG von Amts wegen wurde damit begründet, dass sich der Berufungswerber die Ausstellung eines neuen Führerscheins im Sinne des § 69 Abs 1 Ziffer 1 AVG erschlichen hätte. Er habe nämlich nicht erwähnt, dass ihm die betreffende deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden war. Jedoch setzt der Tatbestand des Erschleichens voraus, dass die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen war und ihr nicht zugemutet werden konnte, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Wenn es die Behörde verabsäumte, von den Möglichkeiten Gebrauch zu machen, die ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offen stehen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteienangaben als ein Erschleichen im Sinne des § 69 Abs 1 Z 1 AVG zu werten (vgl VwGH 09.03.1983, 83/01/0002, 0003; 25.06.1992, 91/09/0137). Gemäß § 15 Abs 3 (zweiter Satz) FSG hat die Behörde vor Ausstellung des neuen Führerscheines im Ausstellungsstaat und in dem Staat, in dem der Antragssteller zuletzt wohnhaft war (Herkunftsstaat), anzufragen, ob dort Gründe gegen die Ausstellung vorliegen und allenfalls die Ausstellung zu verweigern, insbesondere dann, wenn keine gültige Lenkberechtigung vorliegt. Nach dieser Regelung durfte sich die Behörde nicht auf die Angaben des Berufungswerbers, der den Entzug der deutschen Fahrerlaubnis verschwiegen hatte, verlassen. Vielmehr wäre die Behörde gemäß § 15 Abs 3 FSG verpflichtet gewesen, in Deutschland anzufragen, ob Gründe vorliegen, die die Ausstellung eines neuen Führerscheines verhindern. Dieser gesetzlichen Verpflichtung war sie nicht nachgekommen, sodass allein aus dem Umstand, dass der Berufungswerber seinen Führerscheinentzug in Deutschland nicht erwähnte, kein Erschleichen im Sinne des § 69 Abs 1 Z 1 AVG vorlag. Die bekämpfte Wiederaufnahme von Amts wegen war daher aufzuheben.Eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 15, Absatz 3, FSG von Amts wegen wurde damit begründet, dass sich der Berufungswerber die Ausstellung eines neuen Führerscheins im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 1 AVG erschlichen hätte. Er habe nämlich nicht erwähnt, dass ihm die betreffende deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden war. Jedoch setzt der Tatbestand des Erschleichens voraus, dass die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen war und ihr nicht zugemutet werden konnte, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Wenn es die Behörde verabsäumte, von den Möglichkeiten Gebrauch zu machen, die ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offen stehen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteienangaben als ein Erschleichen im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zu werten vergleiche VwGH 09.03.1983, 83/01/0002, 0003; 25.06.1992, 91/09/0137). Gemäß Paragraph 15, Absatz 3, (zweiter Satz) FSG hat die Behörde vor Ausstellung des neuen Führerscheines im Ausstellungsstaat und in dem Staat, in dem der Antragssteller zuletzt wohnhaft war (Herkunftsstaat), anzufragen, ob dort Gründe gegen die Ausstellung vorliegen und allenfalls die Ausstellung zu verweigern, insbesondere dann, wenn keine gültige Lenkberechtigung vorliegt. Nach dieser Regelung durfte sich die Behörde nicht auf die Angaben des Berufungswerbers, der den Entzug der deutschen Fahrerlaubnis verschwiegen hatte, verlassen. Vielmehr wäre die Behörde gemäß Paragraph 15, Absatz 3, FSG verpflichtet gewesen, in Deutschland anzufragen, ob Gründe vorliegen, die die Ausstellung eines neuen Führerscheines verhindern. Dieser gesetzlichen Verpflichtung war sie nicht nachgekommen, sodass allein aus dem Umstand, dass der Berufungswerber seinen Führerscheinentzug in Deutschland nicht erwähnte, kein Erschleichen im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG vorlag. Die bekämpfte Wiederaufnahme von Amts wegen war daher aufzuheben.

Schlagworte

Ausstellung; Führerschein; Wiederaufnahme; von Amts wegen; erschleichen

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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