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VerwaltungsverfahrenNorm
FSG §15 Abs3Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Gerhard Wittmann über die Berufung des Herrn Th H, Ha, Rb, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 22.05.2009, GZ.: 11.1-836/2008, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 35 Abs 1 Führerscheingesetz 1997 (im Folgenden FSG) wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Gerhard Wittmann über die Berufung des Herrn Th H, Ha, Rb, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 22.05.2009, GZ.: 11.1-836/2008, wie folgt entschieden: Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, Führerscheingesetz 1997 (im Folgenden FSG) wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
Text
Nach einem Führerscheinentzug wurde dem Berufungswerber am 06.09.1993 von der Bezirkshauptmannschaft Judenburg eine Lenkberechtigung für die Klassen B und C erteilt. In weiterer Folge übersiedelte der Berufungswerber nach Deutschland. Am 22.10.1996 wurde die österreichische Lenkberechtigung in Deutschland umgeschrieben und erhielt der Berufungswerber eine (deutsche) Fahrerlaubnis für die Klassen BE, CE. Im Jahre 2004 wurde der Berufungswerber verwarnt, weil er 10 Punkte beim Kraftfahr-Bundesamt in Flensburg aufwies. 2006 hatte der Berufungswerber 16 Punkte und musste ein Aufbauseminar besuchen. Am 19.10.2007 wurde dem Berufungswerber vom Landratsamt Enzkreis die Fahrerlaubnis für die Klassen BE, CE entzogen, da er in Flensburg bereits 18 Punkte aufwies. Weiters wurde ausgesprochen, dass der Berufungswerber eine Sperrzeit für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis von sechs Monaten nach Abgabe des Führerscheins einzuhalten habe und die Sperrfrist, da der Führerschein am 07.12.2007 abgeliefert worden sei, am 07.06.2008 geendet habe. Vor der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis müsse er anhand eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Führerscheinstelle belegen können, dass er fahrgeeignet sei. Nachdem der Berufungswerber seinen Wohnsitz wieder nach Österreich in den örtlichen Wirkungsbereich der Erstbehörde verlegt hatte, erstattete er am 26.03.2008 eine Verlustanzeige bei der Polizeiinspektion Rb an der L wegen seines ihm von der Bezirkshauptmannschaft Judenburg im Jahre 1993 ausgestellten Führerscheins. Am 27.03.2008 beantragte der Berufungswerber bei der Bezirkshauptmannschaft Hartberg gegen Vorlage der Verlustbestätigung einen Duplikat-Führerschein. Seitens der Bezirkshauptmannschaft Hartberg wurde abgeklärt und richtig gestellt, dass es nicht um die Ausstellung eines Duplikat-Führerscheines auf Grund des verloren gegangenen österreichischen Führerscheins gehe, sondern um die Umschreibung des deutschen Führerscheins, ausgestellt vom Landratsamt Karlsruhe. Davon, dass ihm die deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden war, erwähnte der Berufungswerber bei seiner Vorsprache bei der Bezirkshauptmannschaft Hartberg nichts. Am 03.04 2008 wurde dem Berufungswerber von der Bezirkshauptmannschaft Hartberg ein Führerschein für die Klassen B, C, F mit der Seriennummer ausgestellt. Mit Schreiben von 20.11.2008 fragte das Landratsamt Enzkreis bei der Bezirkshauptmannschaft Hartberg an, ob es richtig sei, dass dem Berufungswerber trotz des Entzuges der Fahrerlaubnis in Deutschland in Österreich eine neue Fahrerlaubnis erteilt worden sei. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 22.05.2009, GZ: 11.1-836/2008, wurde gemäß § 69 Abs 3 AVG die Wiederaufnahme des Verfahrens des Berufungswerbers auf Ausstellung eines Duplikat-Führerscheines nach Verlust verfügt und ist der dem Berufungswerber von der Bezirkshauptmannschaft Hartberg am 27.03.2008 ausgestellte Führerschein mit der Seriennummer unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft bei der Bezirkshauptmannschaft Hartberg abzuliefern. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Berufungswerber den Umstand, dass ihm die deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden sei, in bewusster Irreführungsabsicht verschwiegen habe, dieser Umstand der Bezirkshauptmannschaft Hartberg nicht bekannt gewesen und dem Berufungswerber daher ein Führerschein für die Klassen B, C, F ausgestellt worden sei. Der Berufungswerber habe sich die Ausstellung eines österreichischen Duplikat-Führerscheines erschlichen, indem er einerseits der Polizeiinspektion Rb den Verlust seines ihm von der Bezirkshauptmannschaft Judenburg ausgestellten Führerscheins gemeldet habe (obwohl er nicht mehr im Besitz dieses Führerscheines gewesen sei, da dieser bereits zuvor in eine deutsche Lenkberechtigung umgeschrieben worden sei) und anderseits bei der Bezirkshauptmannschaft Hartberg gegen Vorlage dieser Verlustbestätigung die Ausstellung eines Duplikat-Führerscheines beantragt und den Entzug der deutschen Fahrerlaubnis verschwiegen habe. Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung und brachte vor, dass eine Erschleichung des Führerscheins nicht stattgefunden habe. Er bitte seinen Berufungsantrag nochmals zu prüfen und eine Freigabe zu genehmigen. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung von folgenden Überlegungen ausgegangen: Wiederaufnahme des Verfahrens § 69 (1) AVG: Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und: 1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oderNach einem Führerscheinentzug wurde dem Berufungswerber am 06.09.1993 von der Bezirkshauptmannschaft Judenburg eine Lenkberechtigung für die Klassen B und C erteilt. In weiterer Folge übersiedelte der Berufungswerber nach Deutschland. Am 22.10.1996 wurde die österreichische Lenkberechtigung in Deutschland umgeschrieben und erhielt der Berufungswerber eine (deutsche) Fahrerlaubnis für die Klassen BE, CE. Im Jahre 2004 wurde der Berufungswerber verwarnt, weil er 10 Punkte beim Kraftfahr-Bundesamt in Flensburg aufwies. 2006 hatte der Berufungswerber 16 Punkte und musste ein Aufbauseminar besuchen. Am 19.10.2007 wurde dem Berufungswerber vom Landratsamt Enzkreis die Fahrerlaubnis für die Klassen BE, CE entzogen, da er in Flensburg bereits 18 Punkte aufwies. Weiters wurde ausgesprochen, dass der Berufungswerber eine Sperrzeit für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis von sechs Monaten nach Abgabe des Führerscheins einzuhalten habe und die Sperrfrist, da der Führerschein am 07.12.2007 abgeliefert worden sei, am 07.06.2008 geendet habe. Vor der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis müsse er anhand eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Führerscheinstelle belegen können, dass er fahrgeeignet sei. Nachdem der Berufungswerber seinen Wohnsitz wieder nach Österreich in den örtlichen Wirkungsbereich der Erstbehörde verlegt hatte, erstattete er am 26.03.2008 eine Verlustanzeige bei der Polizeiinspektion Rb an der L wegen seines ihm von der Bezirkshauptmannschaft Judenburg im Jahre 1993 ausgestellten Führerscheins. Am 27.03.2008 beantragte der Berufungswerber bei der Bezirkshauptmannschaft Hartberg gegen Vorlage der Verlustbestätigung einen Duplikat-Führerschein. Seitens der Bezirkshauptmannschaft Hartberg wurde abgeklärt und richtig gestellt, dass es nicht um die Ausstellung eines Duplikat-Führerscheines auf Grund des verloren gegangenen österreichischen Führerscheins gehe, sondern um die Umschreibung des deutschen Führerscheins, ausgestellt vom Landratsamt Karlsruhe. Davon, dass ihm die deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden war, erwähnte der Berufungswerber bei seiner Vorsprache bei der Bezirkshauptmannschaft Hartberg nichts. Am 03.04 2008 wurde dem Berufungswerber von der Bezirkshauptmannschaft Hartberg ein Führerschein für die Klassen B, C, F mit der Seriennummer ausgestellt. Mit Schreiben von 20.11.2008 fragte das Landratsamt Enzkreis bei der Bezirkshauptmannschaft Hartberg an, ob es richtig sei, dass dem Berufungswerber trotz des Entzuges der Fahrerlaubnis in Deutschland in Österreich eine neue Fahrerlaubnis erteilt worden sei. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 22.05.2009, GZ: 11.1-836/2008, wurde gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG die Wiederaufnahme des Verfahrens des Berufungswerbers auf Ausstellung eines Duplikat-Führerscheines nach Verlust verfügt und ist der dem Berufungswerber von der Bezirkshauptmannschaft Hartberg am 27.03.2008 ausgestellte Führerschein mit der Seriennummer unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft bei der Bezirkshauptmannschaft Hartberg abzuliefern. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Berufungswerber den Umstand, dass ihm die deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden sei, in bewusster Irreführungsabsicht verschwiegen habe, dieser Umstand der Bezirkshauptmannschaft Hartberg nicht bekannt gewesen und dem Berufungswerber daher ein Führerschein für die Klassen B, C, F ausgestellt worden sei. Der Berufungswerber habe sich die Ausstellung eines österreichischen Duplikat-Führerscheines erschlichen, indem er einerseits der Polizeiinspektion Rb den Verlust seines ihm von der Bezirkshauptmannschaft Judenburg ausgestellten Führerscheins gemeldet habe (obwohl er nicht mehr im Besitz dieses Führerscheines gewesen sei, da dieser bereits zuvor in eine deutsche Lenkberechtigung umgeschrieben worden sei) und anderseits bei der Bezirkshauptmannschaft Hartberg gegen Vorlage dieser Verlustbestätigung die Ausstellung eines Duplikat-Führerscheines beantragt und den Entzug der deutschen Fahrerlaubnis verschwiegen habe. Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung und brachte vor, dass eine Erschleichung des Führerscheins nicht stattgefunden habe. Er bitte seinen Berufungsantrag nochmals zu prüfen und eine Freigabe zu genehmigen. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung von folgenden Überlegungen ausgegangen: Wiederaufnahme des Verfahrens Paragraph 69, (1) AVG: Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und: 1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder 3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde. (2)2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder 3. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde. (2)
Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. (3) Unter den Voraussetzungen des Abs 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs 1 Z 1 stattfinden. (4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem. § 70 AVG:Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. (3) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden. (4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem. Paragraph 70, AVG:
(1)In dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid ist, sofern nicht schon auf Grund der vorliegenden Akten ein neuer Bescheid erlassen werden kann, auszusprechen, inwieweit und in welcher Instanz das Verfahren wieder aufzunehmen ist. (2) Frühere Erhebungen und Beweisaufnahmen, die durch die Wiederaufnahmsgründe nicht betroffen werden, sind keinesfalls zu wiederholen. (3) Gegen die Ablehnung eines Antrages auf Wiederaufnahme steht dem Antragsteller das Recht der Berufung an die im Instanzenzug übergeordnete Behörde, wenn aber in der Sache eine Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat vorgesehen ist, an diesen zu. Gegen die Bewilligung oder die Verfügung der Wiederaufnahme ist eine abgesonderte Berufung nicht zulässig. Da gegen die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme gemäß § 70 Abs 3 AVG eine abgesonderte Berufung nicht zulässig ist, hat die Rechtsmittelbehörde bei Erledigung eines Rechtsmittels gegen den im wieder aufgenommenen Verfahren erlassenen Bescheid zur Sache zu prüfen, ob die Rechtsmittelausführungen nicht auch die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme bekämpfen. Dass es dabei keinen Unterschied macht, ob die Wiederaufnahme des Verfahren in Bewilligung eines Antrages nach § 69 Abs 1 AVG oder gemäß § 70 Abs 3 AVG von Amts wegen erfolgte, bringt das Gesetz mit seiner im § 70 Abs 3 2. Satz AVG getroffenen Wortwahl der Bewilligung oder Verfügung in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zum Ausdruck (vgl VwGH 10.12.1991, 89/05/0231). In seiner Berufung führt der Berufungswerber an, dass eine Erschleichung des Führerscheines nicht stattgefunden habe und wendet er sich damit auch gegen die von Amts wegen durchgeführte Wiederaufnahme des Verfahrens. Die Erstbehörde begründet die Wiederaufnahme des Verfahrens damit, dass sich der Berufungswerber die Ausstellung des Führerscheins im Sinne des § 69 Abs 1 Ziffer 1 AVG erschlichen hätte, da er den Umstand, dass ihm die deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden sei, nicht erwähnt habe. Der Tatbestand des Erschleichens setzt voraus, dass der Bescheid auf eine solche Art zu Stande gekommen ist, dass die Partei der Behörde objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung für den Sachausgang in Irreführungsabsicht gemacht hatte und diese Angaben, denen das Verschweigen rechtserheblicher Umstände gleichzusetzen ist, dem Bescheid zugrunde gelegt wurde. Hierbei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Wenn es die Behörde verabsäumte, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offen stehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteienangaben als ein Erschleichen im Sinne des § 69 Abs 1 Z 1 AVG zu werten (vgl VwGH 09.03.1983, 83/01/0002, 0003; 25.06.1992, 91/09/0137). § 15 FSG Ausstellung eines neuen Führerscheines (Duplikat): (1) Ein neuer Führerschein darf in den im Abs 2 genannten Fällen unabhängig vom Wohnsitz des Antragstellers auf Antrag von jeder Führerscheinbehörde im Bundesgebiet ausgestellt werden. Hat ein Besitzer eines österreichischen Führerscheines seinen Wohnsitz (§ 5 Abs 1 Z 1) in einen Nicht-EWR-Staat verlegt, so ist ein neuer Führerschein von der letzten Ausstellungsbehörde auszustellen. Ein neuer vorläufiger Führerschein darf formlos, kostenfrei und ohne Antrag unabhängig vom Wohnsitz der betreffenden Person von jeder Führerscheinbehörde im Bundesgebiet in den im Abs 2 genannten Fällen ausgestellt werden. Die Gültigkeitsdauer des neuen vorläufigen Führerscheines darf jedoch nicht länger als die des zuvor ausgestellten vorläufigen Führerscheines sein. (2) Ein neuer Führerschein oder vorläufiger Führerschein ist auszustellen, wenn:(1)In dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid ist, sofern nicht schon auf Grund der vorliegenden Akten ein neuer Bescheid erlassen werden kann, auszusprechen, inwieweit und in welcher Instanz das Verfahren wieder aufzunehmen ist. (2) Frühere Erhebungen und Beweisaufnahmen, die durch die Wiederaufnahmsgründe nicht betroffen werden, sind keinesfalls zu wiederholen. (3) Gegen die Ablehnung eines Antrages auf Wiederaufnahme steht dem Antragsteller das Recht der Berufung an die im Instanzenzug übergeordnete Behörde, wenn aber in der Sache eine Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat vorgesehen ist, an diesen zu. Gegen die Bewilligung oder die Verfügung der Wiederaufnahme ist eine abgesonderte Berufung nicht zulässig. Da gegen die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme gemäß Paragraph 70, Absatz 3, AVG eine abgesonderte Berufung nicht zulässig ist, hat die Rechtsmittelbehörde bei Erledigung eines Rechtsmittels gegen den im wieder aufgenommenen Verfahren erlassenen Bescheid zur Sache zu prüfen, ob die Rechtsmittelausführungen nicht auch die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme bekämpfen. Dass es dabei keinen Unterschied macht, ob die Wiederaufnahme des Verfahren in Bewilligung eines Antrages nach Paragraph 69, Absatz eins, AVG oder gemäß Paragraph 70, Absatz 3, AVG von Amts wegen erfolgte, bringt das Gesetz mit seiner im Paragraph 70, Absatz 3, 2. Satz AVG getroffenen Wortwahl der Bewilligung oder Verfügung in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zum Ausdruck vergleiche VwGH 10.12.1991, 89/05/0231). In seiner Berufung führt der Berufungswerber an, dass eine Erschleichung des Führerscheines nicht stattgefunden habe und wendet er sich damit auch gegen die von Amts wegen durchgeführte Wiederaufnahme des Verfahrens. Die Erstbehörde begründet die Wiederaufnahme des Verfahrens damit, dass sich der Berufungswerber die Ausstellung des Führerscheins im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 1 AVG erschlichen hätte, da er den Umstand, dass ihm die deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden sei, nicht erwähnt habe. Der Tatbestand des Erschleichens setzt voraus, dass der Bescheid auf eine solche Art zu Stande gekommen ist, dass die Partei der Behörde objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung für den Sachausgang in Irreführungsabsicht gemacht hatte und diese Angaben, denen das Verschweigen rechtserheblicher Umstände gleichzusetzen ist, dem Bescheid zugrunde gelegt wurde. Hierbei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Wenn es die Behörde verabsäumte, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offen stehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteienangaben als ein Erschleichen im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zu werten vergleiche VwGH 09.03.1983, 83/01/0002, 0003; 25.06.1992, 91/09/0137). Paragraph 15, FSG Ausstellung eines neuen Führerscheines (Duplikat): (1) Ein neuer Führerschein darf in den im Absatz 2, genannten Fällen unabhängig vom Wohnsitz des Antragstellers auf Antrag von jeder Führerscheinbehörde im Bundesgebiet ausgestellt werden. Hat ein Besitzer eines österreichischen Führerscheines seinen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) in einen Nicht-EWR-Staat verlegt, so ist ein neuer Führerschein von der letzten Ausstellungsbehörde auszustellen. Ein neuer vorläufiger Führerschein darf formlos, kostenfrei und ohne Antrag unabhängig vom Wohnsitz der betreffenden Person von jeder Führerscheinbehörde im Bundesgebiet in den im Absatz 2, genannten Fällen ausgestellt werden. Die Gültigkeitsdauer des neuen vorläufigen Führerscheines darf jedoch nicht länger als die des zuvor ausgestellten vorläufigen Führerscheines sein. (2) Ein neuer Führerschein oder vorläufiger Führerschein ist auszustellen, wenn:
1. das Abhandenkommen des Führerscheines glaubhaft gemacht wurde oder 2. der Führerschein oder vorläufige Führerschein ungültig ist (§ 14 Abs 4). (3) Der Besitzer einer in einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung kann die Ausstellung eines neuen Führerscheines beantragen, wenn er seinen Wohnsitz (§ 5 Abs 1 Z 1) nach Österreich verlegt hat. Vor Ausstellung des neuen Führerscheines hat die Behörde im Ausstellungsstaat und in dem Staat, in dem der Antragssteller zuletzt wohnhaft war (Herkunftsstaat), anzufragen, ob dort Gründe gegen die Ausstellung vorliegen und allenfalls die Ausstellung zu verweigern, insbesondere dann, wenn keine gültige Lenkberechtigung vorliegt. Wurde der EWR-Führerschein auf Grund einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ausgestellt, so ist eine Lenkberechtigung nach Maßgabe des § 23 zu erteilen. Der Berufungswerber begehrte bei der Bezirkshauptmannschaft Hartberg die Ausstellung eines Führerscheinduplikates mit der Begründung, dass er seinen ihm von der Bezirkshauptmannschaft Judenburg im Jahre 1993 ausgestellten Führerschein verloren habe. Die Verlustanzeige, die er bei der Polizeiinspektion Rb an der L erstattet hatte, legte der Berufungswerber vor. Wie die Bezirkshauptmannschaft Hartberg selbst anführt, konnte abgeklärt und richtig gestellt werden, dass es nicht um die Ausstellung eines Duplikat-Führerscheines geht, sondern um die Umschreibung des deutschen Führerscheins, ausgestellt vom Landratsamt Karlsruhe. Dies ist zwar nicht richtig, da es eine Umschreibung einer Lenkberechtigung nicht gibt, sondern nur die Ausstellung eines neuen Führerscheins gemäß § 15 Abs 3 FSG. In diesem Fall hätte sich die Bezirkshauptmannschaft Hartberg aber nicht auf die Angaben des Berufungswerbers, der nichts von einem Entzug der deutschen Fahrerlaubnis erwähnte, verlassen dürfen, sondern wäre sie gemäß § 15 Abs 3 FSG verpflichtet gewesen in Deutschland anzufragen, ob Gründe vorliegen, die die Ausstellung eines neuen Führerscheines verhindern würden. Im § 15 Abs 3 FSG ist ausdrücklich geregelt, dass die Behörde vor Ausstellung des neuen Führerscheines im Ausstellungsstaat anzufragen hat. Dieser gesetzlichen Verpflichtung ist die Bezirkshauptmannschaft Hartberg nicht nachgekommen, sodass allein aus dem Umstand, dass der Berufungswerber von seinem Führerscheinentzug in Deutschland nichts erwähnt hat, kein Erschleichen im Sinne des § 69 Abs 1 Z 1 AVG vorliegt. Damit war die Bezirkshauptmannschaft Hartberg aber nicht berechtigt, das Verfahren hinsichtlich der Ausstellung eines neuen Führerscheins gemäß § 70 Abs 3 AVG wieder aufzunehmen. Aus diesem Grund musste der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben werden.1. das Abhandenkommen des Führerscheines glaubhaft gemacht wurde oder 2. der Führerschein oder vorläufige Führerschein ungültig ist (Paragraph 14, Absatz 4,). (3) Der Besitzer einer in einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung kann die Ausstellung eines neuen Führerscheines beantragen, wenn er seinen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) nach Österreich verlegt hat. Vor Ausstellung des neuen Führerscheines hat die Behörde im Ausstellungsstaat und in dem Staat, in dem der Antragssteller zuletzt wohnhaft war (Herkunftsstaat), anzufragen, ob dort Gründe gegen die Ausstellung vorliegen und allenfalls die Ausstellung zu verweigern, insbesondere dann, wenn keine gültige Lenkberechtigung vorliegt. Wurde der EWR-Führerschein auf Grund einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ausgestellt, so ist eine Lenkberechtigung nach Maßgabe des Paragraph 23, zu erteilen. Der Berufungswerber begehrte bei der Bezirkshauptmannschaft Hartberg die Ausstellung eines Führerscheinduplikates mit der Begründung, dass er seinen ihm von der Bezirkshauptmannschaft Judenburg im Jahre 1993 ausgestellten Führerschein verloren habe. Die Verlustanzeige, die er bei der Polizeiinspektion Rb an der L erstattet hatte, legte der Berufungswerber vor. Wie die Bezirkshauptmannschaft Hartberg selbst anführt, konnte abgeklärt und richtig gestellt werden, dass es nicht um die Ausstellung eines Duplikat-Führerscheines geht, sondern um die Umschreibung des deutschen Führerscheins, ausgestellt vom Landratsamt Karlsruhe. Dies ist zwar nicht richtig, da es eine Umschreibung einer Lenkberechtigung nicht gibt, sondern nur die Ausstellung eines neuen Führerscheins gemäß Paragraph 15, Absatz 3, FSG. In diesem Fall hätte sich die Bezirkshauptmannschaft Hartberg aber nicht auf die Angaben des Berufungswerbers, der nichts von einem Entzug der deutschen Fahrerlaubnis erwähnte, verlassen dürfen, sondern wäre sie gemäß Paragraph 15, Absatz 3, FSG verpflichtet gewesen in Deutschland anzufragen, ob Gründe vorliegen, die die Ausstellung eines neuen Führerscheines verhindern würden. Im Paragraph 15, Absatz 3, FSG ist ausdrücklich geregelt, dass die Behörde vor Ausstellung des neuen Führerscheines im Ausstellungsstaat anzufragen hat. Dieser gesetzlichen Verpflichtung ist die Bezirkshauptmannschaft Hartberg nicht nachgekommen, sodass allein aus dem Umstand, dass der Berufungswerber von seinem Führerscheinentzug in Deutschland nichts erwähnt hat, kein Erschleichen im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG vorliegt. Damit war die Bezirkshauptmannschaft Hartberg aber nicht berechtigt, das Verfahren hinsichtlich der Ausstellung eines neuen Führerscheins gemäß Paragraph 70, Absatz 3, AVG wieder aufzunehmen. Aus diesem Grund musste der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben werden.
Schlagworte
Ausstellung; Führerschein; Wiederaufnahme; von Amts wegen; erschleichenZuletzt aktualisiert am
18.12.2009