RS Uvs 2009/9/1 303.1-1/2009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.09.2009
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Index

Verwaltungsstrafverfahren

Norm

AWG §16 Abs1
AWG §79 Abs1 Z1
VStG §9 Abs1
DVO §35 Abs5
DVO §18 Abs2
  1. AWG Art. 1 § 16 gültig von 01.01.1991 bis 01.11.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2002
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Die Verpflichtung gemäß § 16 Abs 1 AWG, gefährliche Abfälle in einer Deponie nicht obertägig, sondern nur in einer Untertagedeponie für gefährliche Abfälle abzulagern, trifft die Deponiebetreiberin bzw ihren handelsrechtlichen Geschäftsführer und nicht den Leiter der Eingangskontrolle oder seinen Stellvertreter. Gemäß § 35 Abs 5 Deponieverordnung (DVO) hat der Leiter der Eingangskontrolle oder sein Stellvertreter während der Abfallübernahme zur Deponierung und der Eingangskontrolle gemäß § 18 auf der Deponie anwesend zu sein. Er ist für eine ordnungsgemäße Durchführung der Eingangskontrolle, insbesondere für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 18 bis 20, verantwortlich. Gemäß § 18 Abs 2 DVO umfasst die Eingangskontrolle eine visuelle Kontrolle, die Kontrolle der Begleitpapiere und stichprobenartige Identitätskontrollen. §§ 19 und 20 DVO regeln die Identitätskontrolle und die Vornahme von Rückstellungsproben. Aus diesen Bestimmungen geht klar hervor, dass die Verantwortlichkeit der Eingangskontrolle auf die Kontrolle des angelieferten Abfalls eingeschränkt ist und nicht die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der Deponiebetreiberin sowie ihres handelsrechtlichen Geschäftsführers für die Beurteilung nach § 16 Abs 1 AWG umfasst, was in der Deponie (obertägig) abgelagert werden soll (und darf). Diese Entscheidung obliegt dem Unternehmen, das den gefährlichen Abfall ablagert, und fällt damit in den Verantwortungsbereich des Geschäftsführers. Hätte der Gesetzgeber im AWG 2002 eine besondere verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der Eingangskontrolle gewollt, hätte er eine ähnliche Regelung wie in § 26 AWG 2002 für den abfallrechtlichen Geschäftsführer getroffen. Natürlich steht dem handelsrechtlichen Geschäftsführer jederzeit die Möglichkeit offen, die Eingangskontrolle mit besonderen Befugnissen auszustatten und den mit der Ausführung Betrauten zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs 2 letzter Satz VStG für bestimmte Angelegenheiten zu bestellen. Allerdings kann der Geschäftsführer auch auf das Gutachten einer Person des öffentlichen Glaubens - eines Ziviltechnikers des Abfallerzeugers - vertrauen, welches den Abfall (schlüssig) als nicht gefährlich einstuft.Die Verpflichtung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, AWG, gefährliche Abfälle in einer Deponie nicht obertägig, sondern nur in einer Untertagedeponie für gefährliche Abfälle abzulagern, trifft die Deponiebetreiberin bzw ihren handelsrechtlichen Geschäftsführer und nicht den Leiter der Eingangskontrolle oder seinen Stellvertreter. Gemäß Paragraph 35, Absatz 5, Deponieverordnung (DVO) hat der Leiter der Eingangskontrolle oder sein Stellvertreter während der Abfallübernahme zur Deponierung und der Eingangskontrolle gemäß Paragraph 18, auf der Deponie anwesend zu sein. Er ist für eine ordnungsgemäße Durchführung der Eingangskontrolle, insbesondere für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 18 bis 20, verantwortlich. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, DVO umfasst die Eingangskontrolle eine visuelle Kontrolle, die Kontrolle der Begleitpapiere und stichprobenartige Identitätskontrollen. Paragraphen 19 und 20 DVO regeln die Identitätskontrolle und die Vornahme von Rückstellungsproben. Aus diesen Bestimmungen geht klar hervor, dass die Verantwortlichkeit der Eingangskontrolle auf die Kontrolle des angelieferten Abfalls eingeschränkt ist und nicht die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der Deponiebetreiberin sowie ihres handelsrechtlichen Geschäftsführers für die Beurteilung nach Paragraph 16, Absatz eins, AWG umfasst, was in der Deponie (obertägig) abgelagert werden soll (und darf). Diese Entscheidung obliegt dem Unternehmen, das den gefährlichen Abfall ablagert, und fällt damit in den Verantwortungsbereich des Geschäftsführers. Hätte der Gesetzgeber im AWG 2002 eine besondere verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der Eingangskontrolle gewollt, hätte er eine ähnliche Regelung wie in Paragraph 26, AWG 2002 für den abfallrechtlichen Geschäftsführer getroffen. Natürlich steht dem handelsrechtlichen Geschäftsführer jederzeit die Möglichkeit offen, die Eingangskontrolle mit besonderen Befugnissen auszustatten und den mit der Ausführung Betrauten zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz VStG für bestimmte Angelegenheiten zu bestellen. Allerdings kann der Geschäftsführer auch auf das Gutachten einer Person des öffentlichen Glaubens - eines Ziviltechnikers des Abfallerzeugers - vertrauen, welches den Abfall (schlüssig) als nicht gefährlich einstuft.

Schlagworte

Deponie; Deponiebetreiber; Verantwortlichkeit; gefährlicher Abfall; Untertagedeponie; Eingangskontrolle; Stellvertreter; Gutachten; Vertrauen

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2010
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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