Index
VerwaltungsstrafverfahrenNorm
AWG §16 Abs1Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch die Senatsmitglieder Dr. Harald Ortner, Dr. Peter Schurl und Dr. Klaus Stühlinger über die Berufung des Herrn Dipl. Ing. W P, geb. am, vertreten durch Dr. M E, RA in G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 14.4.2009, GZ: 15.1 16000/2008, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch die Senatsmitglieder Dr. Harald Ortner, Dr. Peter Schurl und Dr. Klaus Stühlinger über die Berufung des Herrn Dipl. Ing. W P, geb. am, vertreten durch Dr. M E, RA in G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 14.4.2009, GZ: 15.1 16000 aus 2008,, wie folgt entschieden: Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.
Text
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Gemeindebetriebe F zu verantworten, dass vom 5.10.2007 bis 5.2.2008 auf der Deponie F Flugaschen aus der Abfallmitverbrennungsanlage der H, welche der Schlüsselnummer 31309 (Flugaschen und -stäube aus Abfallverbrennungsanlagen) gemäß ÖNORM S 2100 i.d.F. der Anlage 5, Ziffer III der Abfallverzeichnisverordnung zuzuordnen sind, obertägig abgelagert worden seien. Derartige Abfälle seien gefährliche Abfälle und dürften daher gemäß § 16 Abs 1 AWG 2002 nur in einer Untertagedeponie für gefährliche Abfälle abgelagert werden. Er habe dadurch § 79 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 i.V.m. § 16 Abs 1 AWG 2002 verletzt und wurde über ihn gemäß ersterer Vorschrift eine Geldstrafe in Höhe von € 3.630,--, im Uneinbringlichkeitsfall 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. In seiner rechtzeitigen Berufung brachte Dipl. Ing. P im Wesentlichen vor: Auf Grund der Sonderbestimmung des § 25 Abs 4 DVO über die Verantwortlichkeit der Eingangskontrolle werde die allgemeine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des § 9 Abs 1 VStG derogiert. Für die Ablagerungen sei daher die Eingangskontrolle und nicht er als Geschäftsführer verantwortlich. Die Aschen stammten nicht aus einer Abfallverbrennungs-, sondern einer Abfallmitverbrennungsanlage. Sie seien daher nicht der Schlüsselnummer SN 31309, sondern vielmehr der SN 31301 zuzuordnen. Letztere Abfälle seien als nicht gefährlich einzustufen und dürften daher auf der Deponie abgelagert werden. Die Zuordnung eines Abfalles zu einer bestimmten Schlüsselnummer habe der Abfallbesitzer(-erzeuger) und nicht der Deponiebetreiber vorzunehmen. Dieser habe lediglich eine Kontrolle auf Plausibilität durchzuführen. Der Abfallerzeuger habe mit Gutachten eine Zuordnung der Aschen zur SN 31301 vorgenommen und habe die Eingangskontrolle keine Veranlassung gehabt, an dieser Zuordnung zu zweifeln. Er beantragte daher die Einstellung des Verfahrens. Mit der Eingabe vom 1.7.2009 hat der Berufungswerber die Ausstufungsmitteilung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 6.5.2009 vorgelegt, der zufolge die Aschen der Schlüsselnummer SN 31301 zuzuordnen sind. Er beantragte daher neuerlich die Einstellung des Strafverfahrens. Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aus nachstehenden Gründen zu beheben ist, konnte gemäß § 51 e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Auf Grund des Aktes der belangten Behörde und des Vorbringens des Berufungswerbers ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Berufungswerber ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Gemeindebetriebe F, welche die Massenabfalldeponie F betreibt. Im Zeitraum vom 5.10.2007 bis 5.2.2008 wurden auf dieser Deponie Flugaschen aus der Abfallmitverbrennungsanlage der H, Pt, unter der Schlüsselnummer 31301 obertägig abgelagert. Die Ablagerung erfolgte nach Freigabe durch die Eingangskontrolle, Herrn Dipl. Ing. Dr. J M. Dieser stützte sich dabei auf ein Gutachten der ZT-GmbH Dr. Roland Buchner, Wien, vom 5.10.2007, welche im Auftrag der H eine Gesamtbeurteilung der Asche durchgeführt hat und dabei zum Ergebnis kam, dass die Asche der Schlüsselnummer 31301 zuzuordnen und eine Ablagerung auf einer Massenabfalldeponie zulässig sei. Von dieser Ablagerung hat das BM f. Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Kenntnis erlangt und mit Erlass vom 7.2.2008 den Landeshauptmann von Steiermark beauftragt, eine Überprüfung der Angelegenheit durchzuführen. Mit Ausstufungsmitteilung vom 6.5.2009 teilte der BM LFUW der H mit, dass die Ausstufungsanzeige dieses Unternehmens, wonach die Aschen nicht der SN 31309 (gefährlich), sondern der SN 31301 (nicht gefährlich) zuzuordnen sind, zur Kenntnis genommen werde.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Gemeindebetriebe F zu verantworten, dass vom 5.10.2007 bis 5.2.2008 auf der Deponie F Flugaschen aus der Abfallmitverbrennungsanlage der H, welche der Schlüsselnummer 31309 (Flugaschen und -stäube aus Abfallverbrennungsanlagen) gemäß ÖNORM S 2100 in der Fassung der Anlage 5, Ziffer römisch drei der Abfallverzeichnisverordnung zuzuordnen sind, obertägig abgelagert worden seien. Derartige Abfälle seien gefährliche Abfälle und dürften daher gemäß Paragraph 16, Absatz eins, AWG 2002 nur in einer Untertagedeponie für gefährliche Abfälle abgelagert werden. Er habe dadurch Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, AWG 2002 verletzt und wurde über ihn gemäß ersterer Vorschrift eine Geldstrafe in Höhe von € 3.630,--, im Uneinbringlichkeitsfall 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. In seiner rechtzeitigen Berufung brachte Dipl. Ing. P im Wesentlichen vor: Auf Grund der Sonderbestimmung des Paragraph 25, Absatz 4, DVO über die Verantwortlichkeit der Eingangskontrolle werde die allgemeine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Paragraph 9, Absatz eins, VStG derogiert. Für die Ablagerungen sei daher die Eingangskontrolle und nicht er als Geschäftsführer verantwortlich. Die Aschen stammten nicht aus einer Abfallverbrennungs-, sondern einer Abfallmitverbrennungsanlage. Sie seien daher nicht der Schlüsselnummer SN 31309, sondern vielmehr der SN 31301 zuzuordnen. Letztere Abfälle seien als nicht gefährlich einzustufen und dürften daher auf der Deponie abgelagert werden. Die Zuordnung eines Abfalles zu einer bestimmten Schlüsselnummer habe der Abfallbesitzer(-erzeuger) und nicht der Deponiebetreiber vorzunehmen. Dieser habe lediglich eine Kontrolle auf Plausibilität durchzuführen. Der Abfallerzeuger habe mit Gutachten eine Zuordnung der Aschen zur SN 31301 vorgenommen und habe die Eingangskontrolle keine Veranlassung gehabt, an dieser Zuordnung zu zweifeln. Er beantragte daher die Einstellung des Verfahrens. Mit der Eingabe vom 1.7.2009 hat der Berufungswerber die Ausstufungsmitteilung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 6.5.2009 vorgelegt, der zufolge die Aschen der Schlüsselnummer SN 31301 zuzuordnen sind. Er beantragte daher neuerlich die Einstellung des Strafverfahrens. Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aus nachstehenden Gründen zu beheben ist, konnte gemäß Paragraph 51, e Absatz 2, VStG von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Auf Grund des Aktes der belangten Behörde und des Vorbringens des Berufungswerbers ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Berufungswerber ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Gemeindebetriebe F, welche die Massenabfalldeponie F betreibt. Im Zeitraum vom 5.10.2007 bis 5.2.2008 wurden auf dieser Deponie Flugaschen aus der Abfallmitverbrennungsanlage der H, Pt, unter der Schlüsselnummer 31301 obertägig abgelagert. Die Ablagerung erfolgte nach Freigabe durch die Eingangskontrolle, Herrn Dipl. Ing. Dr. J M. Dieser stützte sich dabei auf ein Gutachten der ZT-GmbH Dr. Roland Buchner, Wien, vom 5.10.2007, welche im Auftrag der H eine Gesamtbeurteilung der Asche durchgeführt hat und dabei zum Ergebnis kam, dass die Asche der Schlüsselnummer 31301 zuzuordnen und eine Ablagerung auf einer Massenabfalldeponie zulässig sei. Von dieser Ablagerung hat das BM f. Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Kenntnis erlangt und mit Erlass vom 7.2.2008 den Landeshauptmann von Steiermark beauftragt, eine Überprüfung der Angelegenheit durchzuführen. Mit Ausstufungsmitteilung vom 6.5.2009 teilte der BM LFUW der H mit, dass die Ausstufungsanzeige dieses Unternehmens, wonach die Aschen nicht der SN 31309 (gefährlich), sondern der SN 31301 (nicht gefährlich) zuzuordnen sind, zur Kenntnis genommen werde.
Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Gemäß Abs 2 sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden. Der Berufungswerber ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Deponiebetreiberin und daher, da ein verantwortlich Beauftragter im Sinne des § 9 Abs 2 VStG nicht bestellt wurde, grundsätzlich dafür verantwortlich, dass vom Unternehmen die Deponie entsprechend den Verwaltungsvorschriften und den vorliegenden Bewilligungen betrieben wird. Zu untersuchen war jedoch, ob nicht, wie der Berufungswerber vermeint, eine Verwaltungsvorschrift, in concreto § 25 Deponieverordnung, BGBl Nr. 164/1996 (nunmehr für die Rechtsfrage maßgebend idente Bestimmung § 35 Deponieverordnung 2008, welche im Folgenden zitiert wird), etwas anderes bestimmt. Gemäß § 35 Abs 1 DVO hat der Deponieinhaber einen Leiter der Eingangskontrolle und erforderlichenfalls einen Stellvertreter zu bestellen und mit den entsprechenden Befugnissen auszustatten. Der Leiter der Eingangskontrolle und sein Stellvertreter sind der für die Aufsicht zuständigen Behörde namhaft zu machen. Der Leiter der Eingangskontrolle und sein Stellvertreter haben die notwendigen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit nachzuweisen. Gemäß Abs 5 (früher Abs 4) hat der Leiter der Eingangskontrolle oder sein Stellvertreter während der Abfallübernahme zur Deponierung und der Eingangskontrolle gemäß § 18 auf der Deponie anwesend zu sein. Er ist für eine ordnungsgemäße Durchführung der Eingangskontrolle, insbesondere für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 18 bis 20, verantwortlich. Gemäß § 18 Abs 2 DVO umfasst die Eingangskontrolle eine visuelle Kontrolle, die Kontrolle der Begleitpapiere und stichprobenartige Identitätskontrollen. §§ 19 und 20 DVO regeln die Identitätskontrolle und die Vornahme von Rückstellungsproben. Aus diesen Bestimmungen geht klar hervor, dass die Eingangskontrolle eine eingeschränkte Verantwortlichkeit hat, welche lediglich die Kontrolle hinsichtlich des angelieferten Abfalls betrifft, nicht jedoch, was überhaupt auf der Deponie abgelagert werden soll. Die Entscheidung darüber obliegt dem Unternehmen und fällt damit in die Verantwortlichkeit des Geschäftsführers. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass eine Sonderregelung hinsichtlich strafrechtlicher Verantwortlichkeit durch den Gesetzgeber, und nicht nur durch den Verordnungsgeber erfolgen muss. Dazu kommt letzterem mangels Ermächtigung im AWG 2002 keine Befugnis zu. Hätte der Gesetzgeber diese besondere Verantwortlichkeit für die Eingangskontrolle gewollt, hätte er eine ähnliche Regelung wie in § 26 AWG 2002 für den abfallrechtlichen Geschäftsführer getroffen. Die Bestimmung des § 35 Abs 5 DVO bewirkt somit für die Eingangskontrolle keine besondere Verantwortlichkeit im Sinne des § 9 VStG, sodass die allgemeine strafrechtliche Verantwortlichkeit beim Berufungswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer bleibt. Es steht ihm aber jederzeit die Möglichkeit offen, die Eingangskontrolle mit besonderen Befugnissen auszustatten und sie im Sinne des § 9 Abs 2 letzter Satz zum verantwortlichen Beauftragten für bestimmte Angelegenheiten zu bestellen. Hinsichtlich der Zuordnung der Aschen zur Schlüsselnummer 31301 ist der Argumentation des Berufungswerbers jedoch zu folgen. Er legt schlüssig dar, dass der Verordnungsgeber in der Abfallverbrennungsverordnung, BGBl II Nr. 389/2002 idgF, wie auch der europäische Gesetzgeber in seiner Richtlinie über die Verbrennung von Abfällen, eine klare Unterscheidung zwischen Verbrennungsanlagen und Mitverbrennungsanlagen trifft. Der österreichische Verordnungsgeber legt in § 3 Z 6 Abfallverbrennungsverordnung fest, dass Mitverbrennungsanlagen nur dann als Verbrennungsanlagen im Sinne des § 3 Z 5 anzusehen sind, wenn der Hauptzweck der Anlage nicht die Energieerzeugung oder in der Produktion stofflicher Erzeugnisse, sondern in der thermischen Behandlung von Abfällen besteht. Im Gegensatz zum Abfallcode der EU, in welchem Rückstände aus Abfallmitbehandlungsanlagen eigenen Nummern, nämlich 100114, wenn sie gefährliche Stoffe enthalten, und 100115, die nicht unter 100114 fallen, zugeordnet sind, trifft der österreichische Abfallkatalog, nämlich die ÖNORM S 2100, keine derartige Zuordnung. In Betracht kommen zwei Schlüsselnummern, nämlich SN 31301 (Abfälle aus anderen Verbrennungsanlagen) und SN 31309 (Abfälle aus Abfallverbrennungsanlagen). Da die Abfallsverzeichnisverordnung keine eigene Definition enthält, was unter einer Abfallverbrennungsanlage bzw. andere Verbrennungsanlage zu verstehen ist, muss die Abfallverbrennungsverordnung herangezogen werden. Dies bedeutet jedoch, dass Abfälle aus Abfallmitverbrennungsanlagen nicht automatisch der SN 31309 zuzuordnen sind, wie dies der BMLFUW in seinem Schreiben vom 7.2.2008 ohne irgendeine Begründung macht. Vielmehr ist, wie es die Abfallverzeichnisverordnung auch vorsieht, in einer Gesamtbeurteilung festzulegen, welcher Schlüsselnummer der Abfall zuzuordnen ist. SN 31309 kommt per definitionem nur dann in Frage, wenn der Hauptzweck der Anlage in der thermischen Behandlung der mitverbrannten Abfälle liegt und in Anlehnung an den europäischen Abfallkatalog auch dann, wenn der Abfall gefährliche Stoffe enthält. Der Abfallerzeuger, die H, hat in Wahrung seiner Verpflichtung eine derartige Gesamtbeurteilung durch einen hierzu Befugten durchführen lassen und ist dieser zum Ergebnis gekommen, dass die Aschen der SN 31301 zuzuordnen sind. Zum selben Ergebnis kommt nunmehr auch der BMLFUW in seiner Ausstufungsmitteilung vom 6.5.2009, wobei dahin gestellt bleiben kann, ob es hier überhaupt um eine Ausstufung im Sinne des § 7 Abs 1 Z 2 AWG 2002 handelt, da SN 31301 nicht jene Abfälle beinhaltet, welche an sich der SN 31309 zuzuordnen, jedoch auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht gefährlich sind. Unter SN 31301 fallen eben nicht gefährliche Abfälle von anderen Verbrennungsanlagen und somit, wie die ZT-GmbH Dr. Roland Buchner in seiner Gesamtbeurteilung richtig festgestellt hat, die Aschen aus der Mitverbrennungsanlage der H. Nur der Vollständigkeit halber wird bemerkt, dass den Berufungswerber auch kein Verschulden im Sinne des § 5 VStG getroffen hätte, wenn die Aschen tatsächlich der SN 31309 zuzuordnen gewesen wären. Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit, wenn die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen, Fahrlässigkeit. Das bedeutet jedoch auch, dass der Beschuldigte zumindest fahrlässig handeln muss, um strafbar zu sein. Die Deponiebetreiberin bedient sich für die Eingangskontrolle eines besonders qualifizierten Organs, welches die angelieferten Abfälle hinsichtlich der Zulässigkeit zur Ablagerung auf der Deponie beurteilt und, wie im vorliegenden Fall, eine eigene Freigabe zur Ablagerung erteilt. Vom Abfallerzeuger wurde auch, wie oben dargelegt, ein Gutachten eines Ziviltechnikers vorgelegt, welches die Ungefährlichkeit der Aschen und damit die Zulässigkeit der Ablagerung auf einer Masseabfalldeponie bescheinigte. Die Deponiebetreiberin konnte daher, da das Gutachten von einer Person des öffentlichen Glaubens stammte, auf die dort gemachten Aussagen und Feststellungen vertrauen. Dem Berufungswerber als Verantwortlicher der Deponiebetreiberin trifft daher nicht einmal eine leichte Fahrlässigkeit. Der Berufungswerber hat daher die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nicht begangen, sodass seiner Berufung Folge zu geben und das Verfahren einzustellen war.Rechtliche Beurteilung: Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Gemäß Absatz 2, sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden. Der Berufungswerber ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Deponiebetreiberin und daher, da ein verantwortlich Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, VStG nicht bestellt wurde, grundsätzlich dafür verantwortlich, dass vom Unternehmen die Deponie entsprechend den Verwaltungsvorschriften und den vorliegenden Bewilligungen betrieben wird. Zu untersuchen war jedoch, ob nicht, wie der Berufungswerber vermeint, eine Verwaltungsvorschrift, in concreto Paragraph 25, Deponieverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1996, (nunmehr für die Rechtsfrage maßgebend idente Bestimmung Paragraph 35, Deponieverordnung 2008, welche im Folgenden zitiert wird), etwas anderes bestimmt. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, DVO hat der Deponieinhaber einen Leiter der Eingangskontrolle und erforderlichenfalls einen Stellvertreter zu bestellen und mit den entsprechenden Befugnissen auszustatten. Der Leiter der Eingangskontrolle und sein Stellvertreter sind der für die Aufsicht zuständigen Behörde namhaft zu machen. Der Leiter der Eingangskontrolle und sein Stellvertreter haben die notwendigen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit nachzuweisen. Gemäß Absatz 5, (früher Absatz 4,) hat der Leiter der Eingangskontrolle oder sein Stellvertreter während der Abfallübernahme zur Deponierung und der Eingangskontrolle gemäß Paragraph 18, auf der Deponie anwesend zu sein. Er ist für eine ordnungsgemäße Durchführung der Eingangskontrolle, insbesondere für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 18 bis 20, verantwortlich. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, DVO umfasst die Eingangskontrolle eine visuelle Kontrolle, die Kontrolle der Begleitpapiere und stichprobenartige Identitätskontrollen. Paragraphen 19 und 20 DVO regeln die Identitätskontrolle und die Vornahme von Rückstellungsproben. Aus diesen Bestimmungen geht klar hervor, dass die Eingangskontrolle eine eingeschränkte Verantwortlichkeit hat, welche lediglich die Kontrolle hinsichtlich des angelieferten Abfalls betrifft, nicht jedoch, was überhaupt auf der Deponie abgelagert werden soll. Die Entscheidung darüber obliegt dem Unternehmen und fällt damit in die Verantwortlichkeit des Geschäftsführers. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass eine Sonderregelung hinsichtlich strafrechtlicher Verantwortlichkeit durch den Gesetzgeber, und nicht nur durch den Verordnungsgeber erfolgen muss. Dazu kommt letzterem mangels Ermächtigung im AWG 2002 keine Befugnis zu. Hätte der Gesetzgeber diese besondere Verantwortlichkeit für die Eingangskontrolle gewollt, hätte er eine ähnliche Regelung wie in Paragraph 26, AWG 2002 für den abfallrechtlichen Geschäftsführer getroffen. Die Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 5, DVO bewirkt somit für die Eingangskontrolle keine besondere Verantwortlichkeit im Sinne des Paragraph 9, VStG, sodass die allgemeine strafrechtliche Verantwortlichkeit beim Berufungswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer bleibt. Es steht ihm aber jederzeit die Möglichkeit offen, die Eingangskontrolle mit besonderen Befugnissen auszustatten und sie im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz zum verantwortlichen Beauftragten für bestimmte Angelegenheiten zu bestellen. Hinsichtlich der Zuordnung der Aschen zur Schlüsselnummer 31301 ist der Argumentation des Berufungswerbers jedoch zu folgen. Er legt schlüssig dar, dass der Verordnungsgeber in der Abfallverbrennungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002, idgF, wie auch der europäische Gesetzgeber in seiner Richtlinie über die Verbrennung von Abfällen, eine klare Unterscheidung zwischen Verbrennungsanlagen und Mitverbrennungsanlagen trifft. Der österreichische Verordnungsgeber legt in Paragraph 3, Ziffer 6, Abfallverbrennungsverordnung fest, dass Mitverbrennungsanlagen nur dann als Verbrennungsanlagen im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 5, anzusehen sind, wenn der Hauptzweck der Anlage nicht die Energieerzeugung oder in der Produktion stofflicher Erzeugnisse, sondern in der thermischen Behandlung von Abfällen besteht. Im Gegensatz zum Abfallcode der EU, in welchem Rückstände aus Abfallmitbehandlungsanlagen eigenen Nummern, nämlich 100114, wenn sie gefährliche Stoffe enthalten, und 100115, die nicht unter 100114 fallen, zugeordnet sind, trifft der österreichische Abfallkatalog, nämlich die ÖNORM S 2100, keine derartige Zuordnung. In Betracht kommen zwei Schlüsselnummern, nämlich SN 31301 (Abfälle aus anderen Verbrennungsanlagen) und SN 31309 (Abfälle aus Abfallverbrennungsanlagen). Da die Abfallsverzeichnisverordnung keine eigene Definition enthält, was unter einer Abfallverbrennungsanlage bzw. andere Verbrennungsanlage zu verstehen ist, muss die Abfallverbrennungsverordnung herangezogen werden. Dies bedeutet jedoch, dass Abfälle aus Abfallmitverbrennungsanlagen nicht automatisch der SN 31309 zuzuordnen sind, wie dies der BMLFUW in seinem Schreiben vom 7.2.2008 ohne irgendeine Begründung macht. Vielmehr ist, wie es die Abfallverzeichnisverordnung auch vorsieht, in einer Gesamtbeurteilung festzulegen, welcher Schlüsselnummer der Abfall zuzuordnen ist. SN 31309 kommt per definitionem nur dann in Frage, wenn der Hauptzweck der Anlage in der thermischen Behandlung der mitverbrannten Abfälle liegt und in Anlehnung an den europäischen Abfallkatalog auch dann, wenn der Abfall gefährliche Stoffe enthält. Der Abfallerzeuger, die H, hat in Wahrung seiner Verpflichtung eine derartige Gesamtbeurteilung durch einen hierzu Befugten durchführen lassen und ist dieser zum Ergebnis gekommen, dass die Aschen der SN 31301 zuzuordnen sind. Zum selben Ergebnis kommt nunmehr auch der BMLFUW in seiner Ausstufungsmitteilung vom 6.5.2009, wobei dahin gestellt bleiben kann, ob es hier überhaupt um eine Ausstufung im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002 handelt, da SN 31301 nicht jene Abfälle beinhaltet, welche an sich der SN 31309 zuzuordnen, jedoch auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht gefährlich sind. Unter SN 31301 fallen eben nicht gefährliche Abfälle von anderen Verbrennungsanlagen und somit, wie die ZT-GmbH Dr. Roland Buchner in seiner Gesamtbeurteilung richtig festgestellt hat, die Aschen aus der Mitverbrennungsanlage der H. Nur der Vollständigkeit halber wird bemerkt, dass den Berufungswerber auch kein Verschulden im Sinne des Paragraph 5, VStG getroffen hätte, wenn die Aschen tatsächlich der SN 31309 zuzuordnen gewesen wären. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit, wenn die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen, Fahrlässigkeit. Das bedeutet jedoch auch, dass der Beschuldigte zumindest fahrlässig handeln muss, um strafbar zu sein. Die Deponiebetreiberin bedient sich für die Eingangskontrolle eines besonders qualifizierten Organs, welches die angelieferten Abfälle hinsichtlich der Zulässigkeit zur Ablagerung auf der Deponie beurteilt und, wie im vorliegenden Fall, eine eigene Freigabe zur Ablagerung erteilt. Vom Abfallerzeuger wurde auch, wie oben dargelegt, ein Gutachten eines Ziviltechnikers vorgelegt, welches die Ungefährlichkeit der Aschen und damit die Zulässigkeit der Ablagerung auf einer Masseabfalldeponie bescheinigte. Die Deponiebetreiberin konnte daher, da das Gutachten von einer Person des öffentlichen Glaubens stammte, auf die dort gemachten Aussagen und Feststellungen vertrauen. Dem Berufungswerber als Verantwortlicher der Deponiebetreiberin trifft daher nicht einmal eine leichte Fahrlässigkeit. Der Berufungswerber hat daher die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nicht begangen, sodass seiner Berufung Folge zu geben und das Verfahren einzustellen war.
Schlagworte
Deponie; Deponiebetreiber; Verantwortlichkeit; gefährlicher Abfall; Untertagedeponie; Eingangskontrolle; Stellvertreter; Gutachten; VertrauenZuletzt aktualisiert am
14.04.2010