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VerwaltungsstrafverfahrenNorm
StLSG §2 Abs1Rechtssatz
Jemanden mit dem Wort "Schädl" zu bezeichnen, stellt eine Anstandsverletzung nach § 2 StLSG dar, da der Begriff eine herabwürdigende Bewertung einer Person beinhaltet. Hiebei ist es ohne Relevanz, dass dies nur vom Polizeibeamten wahrgenommen wurde, da im Umgang auch mit Exekutivorganen, trotz heftiger Erregung, eine Wortwahl zu wählen ist, die den üblichen Umgangsformen normal empfindender Menschen entspricht. Wenn der Berufungswerber vermeint, dass es sich hiebei um kein Schimpfwort gehandelt hat, so wird das Wort "Schädl" als "Schimpfwort für sturen, dummen Menschen, auch sehr verallgemeinernd gebraucht, wie Kopf, Plutzer, Birne, Rübe" (siehe Günther Jontes, Österreichisches Schimpfwörterlexikon, Steirische Verlagsgesellschaft 1998, S 327) beschrieben. Da dem Berufungswerber die Bedeutung des Wortes "Schädln" bekannt sein musste, konnte ihm durchaus zugemutet werden, auch bei einer emotional geführten Diskussion Verhaltensregeln einzuhalten, die im Umgang mit Mitmenschen üblich sind. Ein strafgerichtliches Delikt (strafbare Handlung gegen die Ehre, § 111 ff StGB) lag im Hinblick auf die fehlende Öffentlichkeit (von mehr als zwei unbeteiligten Personen) nicht vor. Dem Einwand, der Gebrauch des Wortes "Schädln" gegenüber dem Exekutivbeamten sei lediglich unter § 3 StLSG ("Ehrenkränkung") zu subsumieren, wobei eine Privatanklage vorliegen müsse, wird entgegengehalten, dass die in § 3 StLSG angeführten Tatbestände in vorsätzlicher Weise gegenüber einer anderen Person gesetzt werden müssen und diese Delikte - wenn sie auch von einer anderen Person wahrnehmbar waren - eine Verfolgung nach § 2 StLSG nicht ausschließen (Kumulationsprinzip). Allerdings hatte der Vorhalt, "mit Ihrem PKW einen Leichenzug trotz Absperrung in pietätloser Art und Weise überholt zu haben", zu entfallen, da ein Überholvorgang "in pietätloser Art und Weise" (zB durch überlaute Musik, herabwürdigende Handzeichen) nicht nachweislich stattgefunden hatte.Jemanden mit dem Wort "Schädl" zu bezeichnen, stellt eine Anstandsverletzung nach Paragraph 2, StLSG dar, da der Begriff eine herabwürdigende Bewertung einer Person beinhaltet. Hiebei ist es ohne Relevanz, dass dies nur vom Polizeibeamten wahrgenommen wurde, da im Umgang auch mit Exekutivorganen, trotz heftiger Erregung, eine Wortwahl zu wählen ist, die den üblichen Umgangsformen normal empfindender Menschen entspricht. Wenn der Berufungswerber vermeint, dass es sich hiebei um kein Schimpfwort gehandelt hat, so wird das Wort "Schädl" als "Schimpfwort für sturen, dummen Menschen, auch sehr verallgemeinernd gebraucht, wie Kopf, Plutzer, Birne, Rübe" (siehe Günther Jontes, Österreichisches Schimpfwörterlexikon, Steirische Verlagsgesellschaft 1998, S 327) beschrieben. Da dem Berufungswerber die Bedeutung des Wortes "Schädln" bekannt sein musste, konnte ihm durchaus zugemutet werden, auch bei einer emotional geführten Diskussion Verhaltensregeln einzuhalten, die im Umgang mit Mitmenschen üblich sind. Ein strafgerichtliches Delikt (strafbare Handlung gegen die Ehre, Paragraph 111, ff StGB) lag im Hinblick auf die fehlende Öffentlichkeit (von mehr als zwei unbeteiligten Personen) nicht vor. Dem Einwand, der Gebrauch des Wortes "Schädln" gegenüber dem Exekutivbeamten sei lediglich unter Paragraph 3, StLSG ("Ehrenkränkung") zu subsumieren, wobei eine Privatanklage vorliegen müsse, wird entgegengehalten, dass die in Paragraph 3, StLSG angeführten Tatbestände in vorsätzlicher Weise gegenüber einer anderen Person gesetzt werden müssen und diese Delikte - wenn sie auch von einer anderen Person wahrnehmbar waren - eine Verfolgung nach Paragraph 2, StLSG nicht ausschließen (Kumulationsprinzip). Allerdings hatte der Vorhalt, "mit Ihrem PKW einen Leichenzug trotz Absperrung in pietätloser Art und Weise überholt zu haben", zu entfallen, da ein Überholvorgang "in pietätloser Art und Weise" (zB durch überlaute Musik, herabwürdigende Handzeichen) nicht nachweislich stattgefunden hatte.
Schlagworte
Anstandsverletzung; Schädln; Privatanklagedelikt; Kumulation; PietätslosigkeitZuletzt aktualisiert am
12.02.2010