TE Uvs Bescheid 2009/9/1 30.3-12/2009

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Veröffentlicht am 01.09.2009
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Index

Verwaltungsstrafverfahren

Norm

StLSG §2 Abs1
StLSG §3
VStG §22 Abs1

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Berufung des Ing. H G, vertreten durch L & R Rechtsanwälte OEG in G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 29. Dezember 2008, GZ.: 15.1 3995/2008, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung in Punkt 1.) abgewiesen. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von € 20,00 binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten. Im Sinne des § 44 a Z 1 VStG wird die im angefochtenen Spruch als erwiesen angenommene Tat insofern abgeändert als die Worte mit ihrem PKW einen Leichenzug trotz Absperrung in pietätloser Art und Weise überholt und zu entfallen haben. In Punkt 2.) wird der Berufung Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG eingestellt.Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Berufung des Ing. H G, vertreten durch L & R Rechtsanwälte OEG in G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 29. Dezember 2008, GZ.: 15.1 3995 aus 2008,, wie folgt entschieden: Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung in Punkt 1.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von € 20,00 binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten. Im Sinne des Paragraph 44, a Ziffer eins, VStG wird die im angefochtenen Spruch als erwiesen angenommene Tat insofern abgeändert als die Worte mit ihrem PKW einen Leichenzug trotz Absperrung in pietätloser Art und Weise überholt und zu entfallen haben. In Punkt 2.) wird der Berufung Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 12. März 2008 um 15:20 Uhr, in der Gemeinde Es, langgezogene Rechtskurve zwischen Trafik St und der Freiwilligen Feuerwehr, auf der B/Ortsgebiet, StrKm, den Pkw gelenkt und in Punkt 1.) zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort aufgehalten und durch das beschriebene Verhalten den öffentlichen Anstand verletzt. Das angeführte Verhalten widerspricht der herrschenden Sitte und hat die allgemein anerkannten Grundsätze der Schicklichkeit in der Öffentlichkeit verletzt. Sie haben mit Ihrem PKW einen Leichenzug trotz Absperrung in pietätloser Art und Weise überholt und die Teilnehmer des Leichenzuges sowie die Privatanzeiger als Schädln bezeichnet und in Punkt 2.) Sie haben ein Fahrzeug überholt, obwohl nicht einwandfrei erkennbar war, ob das Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr eingeordnet werden kann, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern und dadurch eine Verwaltungsübertretung in Punkt 1.) nach § 2 Abs 1 Steiermärkisches Landessicherheitsgesetz (StLSG) und Punkt 2.) nach § 16 Abs 1 lit c Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) begangen. Hiefür wurde in Punkt 1.) gemäß § 4 Abs 1 StLSG eine Geldstrafe von € 100,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und in Punkt 2.) gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe von € 80,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gemäß § 64 Abs 2 VStG wurden als Kosten des Verfahrens der Behörde erster Instanz ein Betrag von € 18,00 vorgeschrieben. Übertretung in Punkt 1.): In der Verhandlung am 01. September 2009 wurde der Zeuge GI F F einvernommen, der angab, dass der Berufungswerber bei der Anhaltung sehr aufgebracht war und die Teilnehmer des Leichenzuges als Schädln bezeichnete. Als er ihm mitteilte, dass er angezeigt worden sei, bemerkte er auch, dass der Anzeiger ein Schädl sei. Auch der Berufungswerber gab an, dass er mit dem Polizeibeamten diskutierte und sei in dem Gespräch auch das Wort Schädln gefallen, nachdem ihm der Polizist gesagt habe, dass er trotz seiner Verantwortung, er habe den Leichenzug nicht erkennen können, angezeigt werde. Das Wort Schädln hätte außer dem Polizisten niemand gehört. Für den Unabhängigen Verwaltungssenat steht einwandfrei - aufgrund der Aussage des Zeugen als auch der Verantwortung des Berufungswerbers - fest, dass dieser sowohl den Leichenzug als auch den Anzeiger mit dem inkriminierenden Wort bezeichnete. Es ist einem Exekutivorgan durchaus zumutbar, in nachvollziehbarer Weise den Verlauf einer Amtshandlung wiederzugeben und steht somit fest, dass der Berufungswerber die Teilnehmer des Leichenzuges als auch den Privatanzeiger als Schädln bezeichnete. Eine Abänderung des Spruches, nämlich dass die Worte mit ihrem PKW einen Leichenzug trotz Absperrung in pietätloser Art und Weise überholt und haben, war vorzunehmen, da während des gesamten Verfahrens nicht herauskam, dass zum einen eine Absperrung vorhanden war und zum anderen ein Überholvorgang in pietätloser Art und Weise (zB durch überlaute Musik, herabwürdigender Handzeichen) stattfand. Gemäß § 2 StLSG begeht eine Verwaltungsübertretung, der den öffentlichen Anstand verletzt. Jemanden mit dem Wort Schädl zu bezeichnen, stellt jedenfalls eine Anstandsverletzung dar, da der Begriff sehr wohl eine herabwürdigende Bewertung einer Person beinhaltet. Hiebei ist es ohne Relevanz, dass dies nur vom Polizeibeamten wahrgenommen wurde, da im Umgang auch mit Exekutivorganen, trotz heftiger Erregung, eine Wortwahl zu wählen ist, die den üblichen Umgangsformen normal empfindender Menschen entspricht. Wenn der Berufungswerber vermeint, dass es sich hiebei um kein Schimpfwort gehandelt hat, so wird das Wort Schädl als Schimpfwort für sturen, dummen Menschen, auch sehr verallgemeinernd gebraucht, wie Kopf, Plutzer, Birne, Rübe (siehe Günther Jontes, Österreichisches Schimpfwörterlexikon, Steirische Verlagsgesellschaft 1998, S 327) beschrieben. Im Hinblick darauf, dass dem Berufungswerber auch der Bedeutungsinhalt des Wortes Schädln bekannt sein musste, konnte es ihm durchaus zugemutet werden, auch bei einer emotional geführte Diskussion Verhaltensregeln einzuhalten, die im Umgang mit anderen Mitmenschen üblich sind. Ausdrücklich wird noch darauf verwiesen, dass ein strafgerichtliches Delikt im Hinblick auf die fehlende Öffentlichkeit (strafbare Handlung gegen die Ehre, § 111 ff StGB) in concreto nicht vorliegt. Soweit der Berufungswerber vorbringt, dass der Gebrauch des Wortes Schädln gegenüber dem Exekutivbeamten keinesfalls unter § 2 Abs 1 StLSG subsumierbar sei sondern unter § 3 leg cit (Ehrenkränkung), wobei diesbezüglich eine Privatanklage vorliegen müsse, wird dem entgegengehalten, dass die in § 3 StLSG angeführten Tatbestände in vorsätzlicher Weise gegenüber einer anderen Person gesetzt werden müssen und diese Delikte eine Verfolgung nach § 2 StLSG - wenn sie auch von einer anderen Person wahrnehmbar war - nicht ausschließe (Kumulationsprinzip). Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 2 Abs 1 StLSG wurde der öffentliche Anstand durch die Bezeichnung des Anzeigers als auch der Teilnehmer des Leichenzuges als Schädln, verletzt und hat der Berufungswerber gegen den Schutzzweck der Norm verstoßen. Gemäß § 4 Abs 1 leg cit sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs 1 und den §§ 2 und 3 a StLSG mit einer Geldstrafe bis zu € 2.000,00 zu bestrafen. Die ausgesprochene Strafe war im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Tat auch bei Entfall des Vorwurfes des pietätlosen Überholens gerechtfertigt. Gemäß § 19 Abs 2 VStG war noch zu prüfen, ob Erschwerungs- und Milderungsgründe vorliegen, bei deren gegenseitiger Abwägung eine Strafmilderung möglich wäre. Es wurden weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe festgestellt. Die verhängte Strafe ist auf den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Berufungswerbers (monatlichesMit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 12. März 2008 um 15:20 Uhr, in der Gemeinde Es, langgezogene Rechtskurve zwischen Trafik St und der Freiwilligen Feuerwehr, auf der B/Ortsgebiet, StrKm, den Pkw gelenkt und in Punkt 1.) zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort aufgehalten und durch das beschriebene Verhalten den öffentlichen Anstand verletzt. Das angeführte Verhalten widerspricht der herrschenden Sitte und hat die allgemein anerkannten Grundsätze der Schicklichkeit in der Öffentlichkeit verletzt. Sie haben mit Ihrem PKW einen Leichenzug trotz Absperrung in pietätloser Art und Weise überholt und die Teilnehmer des Leichenzuges sowie die Privatanzeiger als Schädln bezeichnet und in Punkt 2.) Sie haben ein Fahrzeug überholt, obwohl nicht einwandfrei erkennbar war, ob das Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr eingeordnet werden kann, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern und dadurch eine Verwaltungsübertretung in Punkt 1.) nach Paragraph 2, Absatz eins, Steiermärkisches Landessicherheitsgesetz (StLSG) und Punkt 2.) nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera c, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) begangen. Hiefür wurde in Punkt 1.) gemäß Paragraph 4, Absatz eins, StLSG eine Geldstrafe von € 100,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und in Punkt 2.) gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe von € 80,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG wurden als Kosten des Verfahrens der Behörde erster Instanz ein Betrag von € 18,00 vorgeschrieben. Übertretung in Punkt 1.): In der Verhandlung am 01. September 2009 wurde der Zeuge GI F F einvernommen, der angab, dass der Berufungswerber bei der Anhaltung sehr aufgebracht war und die Teilnehmer des Leichenzuges als Schädln bezeichnete. Als er ihm mitteilte, dass er angezeigt worden sei, bemerkte er auch, dass der Anzeiger ein Schädl sei. Auch der Berufungswerber gab an, dass er mit dem Polizeibeamten diskutierte und sei in dem Gespräch auch das Wort Schädln gefallen, nachdem ihm der Polizist gesagt habe, dass er trotz seiner Verantwortung, er habe den Leichenzug nicht erkennen können, angezeigt werde. Das Wort Schädln hätte außer dem Polizisten niemand gehört. Für den Unabhängigen Verwaltungssenat steht einwandfrei - aufgrund der Aussage des Zeugen als auch der Verantwortung des Berufungswerbers - fest, dass dieser sowohl den Leichenzug als auch den Anzeiger mit dem inkriminierenden Wort bezeichnete. Es ist einem Exekutivorgan durchaus zumutbar, in nachvollziehbarer Weise den Verlauf einer Amtshandlung wiederzugeben und steht somit fest, dass der Berufungswerber die Teilnehmer des Leichenzuges als auch den Privatanzeiger als Schädln bezeichnete. Eine Abänderung des Spruches, nämlich dass die Worte mit ihrem PKW einen Leichenzug trotz Absperrung in pietätloser Art und Weise überholt und haben, war vorzunehmen, da während des gesamten Verfahrens nicht herauskam, dass zum einen eine Absperrung vorhanden war und zum anderen ein Überholvorgang in pietätloser Art und Weise (zB durch überlaute Musik, herabwürdigender Handzeichen) stattfand. Gemäß Paragraph 2, StLSG begeht eine Verwaltungsübertretung, der den öffentlichen Anstand verletzt. Jemanden mit dem Wort Schädl zu bezeichnen, stellt jedenfalls eine Anstandsverletzung dar, da der Begriff sehr wohl eine herabwürdigende Bewertung einer Person beinhaltet. Hiebei ist es ohne Relevanz, dass dies nur vom Polizeibeamten wahrgenommen wurde, da im Umgang auch mit Exekutivorganen, trotz heftiger Erregung, eine Wortwahl zu wählen ist, die den üblichen Umgangsformen normal empfindender Menschen entspricht. Wenn der Berufungswerber vermeint, dass es sich hiebei um kein Schimpfwort gehandelt hat, so wird das Wort Schädl als Schimpfwort für sturen, dummen Menschen, auch sehr verallgemeinernd gebraucht, wie Kopf, Plutzer, Birne, Rübe (siehe Günther Jontes, Österreichisches Schimpfwörterlexikon, Steirische Verlagsgesellschaft 1998, S 327) beschrieben. Im Hinblick darauf, dass dem Berufungswerber auch der Bedeutungsinhalt des Wortes Schädln bekannt sein musste, konnte es ihm durchaus zugemutet werden, auch bei einer emotional geführte Diskussion Verhaltensregeln einzuhalten, die im Umgang mit anderen Mitmenschen üblich sind. Ausdrücklich wird noch darauf verwiesen, dass ein strafgerichtliches Delikt im Hinblick auf die fehlende Öffentlichkeit (strafbare Handlung gegen die Ehre, Paragraph 111, ff StGB) in concreto nicht vorliegt. Soweit der Berufungswerber vorbringt, dass der Gebrauch des Wortes Schädln gegenüber dem Exekutivbeamten keinesfalls unter Paragraph 2, Absatz eins, StLSG subsumierbar sei sondern unter Paragraph 3, leg cit (Ehrenkränkung), wobei diesbezüglich eine Privatanklage vorliegen müsse, wird dem entgegengehalten, dass die in Paragraph 3, StLSG angeführten Tatbestände in vorsätzlicher Weise gegenüber einer anderen Person gesetzt werden müssen und diese Delikte eine Verfolgung nach Paragraph 2, StLSG - wenn sie auch von einer anderen Person wahrnehmbar war - nicht ausschließe (Kumulationsprinzip). Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, StLSG wurde der öffentliche Anstand durch die Bezeichnung des Anzeigers als auch der Teilnehmer des Leichenzuges als Schädln, verletzt und hat der Berufungswerber gegen den Schutzzweck der Norm verstoßen. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, leg cit sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, Verwaltungsübertretung nach Paragraph eins, Absatz eins und den Paragraphen 2 und 3 a StLSG mit einer Geldstrafe bis zu € 2.000,00 zu bestrafen. Die ausgesprochene Strafe war im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Tat auch bei Entfall des Vorwurfes des pietätlosen Überholens gerechtfertigt. Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG war noch zu prüfen, ob Erschwerungs- und Milderungsgründe vorliegen, bei deren gegenseitiger Abwägung eine Strafmilderung möglich wäre. Es wurden weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe festgestellt. Die verhängte Strafe ist auf den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Berufungswerbers (monatliches

Nettoeinkommen: € 10.000,00, Vermögen: ein Einfamilienhaus,

Sorgepflichten: für eine Gattin und zwei Kinder im Alter von 4 Monaten und 4 Jahren, sowie Unterhalt der geschiedenen Frau in der Höhe von € 3.300,00) angemessen. Dem Berufungsantrag der UVS Steiermark wolle als zuständige Rechtsmittelbehörde das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben und das gegen den Beschuldigten eingeleitete Strafverfahren einstellen konnte daher aus obgenannten Gründen keine Folge gegeben werden. Übertretung in Punkt 2.): In dem Punkt wurde dem Berufungswerber vorgeworfen ein Fahrzeug entgegen den Verpflichtungen im Sinne des § 16 Abs 1 lit c StVO überholt zu haben. In der Zeugenaussage von GI F F am 14. August 2008, bei der belangten Behörde, gab dieser an, dass hinter dem Leichenzug ein Lkw in Schrittgeschwindigkeit nachfuhr und der Berufungswerber diesen überholte. Unmittelbar vor der Polizeiinspektion Es sei der Berufungswerber nach links eingebogen und habe das Fahrzeug angehalten. In der Verhandlung vor Ort am 01. September 2009 gab GI F F an, er wisse nicht mehr ob er hinter dem Leichenzug ein Lkw nachgefahren sei oder nicht. Der Leichenzug sei geschlossen gewesen und es habe zwischen den Teilnehmern keine größeren Lücken gegeben. Der erstmals einvernommene Zeuge A A H gab ebenfalls an, dass der Leichenzug geschlossen gewesen sei und es keine größeren Lücken zwischen den einzelnen Teilnehmern gegeben habe. Er habe bereits 70 Meter vor StrKm wahrgenommen, dass der Pkw des Berufungswerbers hinter ihm beschleunigt und den Leichenzug überholt habe. Einen Lkw habe er nie wahrgenommen und habe auch kein anderes Fahrzeug den Leichenzug überholt. Der Berufungswerber selbst verantwortete sich dahingehend, dass er ca 30 bis 40 Meter vor StrKm der B einen Lkw überholt habe, der mit Schrittgeschwindigkeit gefahren sei. Soweit er sich erinnern könne, war der Überholvorgang ca 15 bis 20 Meter nach StrKm abgeschlossen. Danach habe er sich mit den Pkw wieder auf den rechten Fahrstreifen eingeordnet und habe ca 15 Meter vor seinem Fahrzeug das Ende des Leichenzuges wahrgenommen. Nachdem er ca 60 Meter nach StrKm nachgefahren sei, habe er das Fahrzeug bei der Feuerwehrauffahrt abgestellt, da er einen Polizisten, der ca 80 Meter nördlich des StrKm in der Mitte der Fahrbahn stand und diese sperrte, gesehen habe. Es seien außer dem Lkw keine Fahrzeuge zwischen dem Leichenzug und seinem Fahrzeug gewesen. Aufgrund der unterschiedlichen Angaben der Zeugen als auch des Berufungswerbers, geht der Unabhängige Verwaltungssenat in freier Beweiswürdigung davon aus, dass der Berufungswerber einen Lkw der dem Leichenzug nachfuhr, überholte und in weiterer Folge nach links zur Feuerwehrauffahrt einbog, wo er das Fahrzeug abstellte. Dies auch deshalb, da der Zeuge GI F F bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 14. August 2008 ebenfalls von einem Überholmanöver mit einem Lkw ausging. Dass sich der Zeuge bei seiner jetzigen Einvernahme vor dem UVS an den Lkw nicht mehr erinnerte - mag dies aufgrund der langen Zeitspanne sein - tut der Glaubwürdigkeit der Angaben des Berufungswerbers, bezüglich des Überholmanövers, keinen Abbruch. Dem gegenüber steht die Aussage des Zeugen A A H, der angab, dass der Pkw des Berufungswerbers bereits auf Höhe der Trafik in Es, ca 75 Meter vor StrKm auf das Ende des Leichenzuges aufschloss und sodann den Leichenzug überholte, wobei er keinen Lkw wahrgenommen habe und auch kein anderes Fahrzeug den Leichenzug überholt habe. Feststeht aufgrund aller Aussagen der Beteiligten, dass der Leichenzug in sich geschlossen war und keine größere Lücken aufwies. Die Aussage des Zeugen A A H steht somit im Widerspruch zu den Angaben des Berufungswerbers als auch der Zeugenaussage von GI F F vom 14. August 2008. Der Zeuge hätte bei genauer Beobachtung den Lkw wahrnehmen müssen, umso mehr er sich auf Höhe der Trafik, ca 75 Meter vor StrKm am Ende des Leichenzuges befand und er ausschließt, dass ein anderes Fahrzeug als das des Berufungswerbers einen Leichenzug überholt hat. Somit war die Frage zu klären, ob - wie dem Berufungswerber im angefochtenen Bescheid vorgeworfen wurde - dieser ein Fahrzeug (Lkw) überholte obwohl er nicht einwandfrei erkennen konnte, ob das Fahrzeug nach dem Überholvorgang wieder in den Verkehr eingeordnet werden konnte ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern. Diesbezüglich wurde im Rahmen des Ortsaugenscheines ein Gutachten, vom gerichtlich beeideten Kraftfahrzeug-technischen Sachverständigen Dr. Hermann Steffan, mit nachfolgendem Wortlaut erstellt: Befund: Der gegenständliche Vorfall ereignete sich am 12.03.2008, gegen 15:20 Uhr, in Edelschrott, auf der B 70, ca auf Höhe StrKm 48,2. In diesem Bereich verläuft die B 70, in Fahrtrichtung Köflach gesehen, das war die Gehrichtung des Leichenzuges und auch die Fahrtrichtung des Berufungswerbers, zunächst in Form einer Linkskurve. Nach dieser Linkskurve beginnt eine leichte Rechtskurve, wobei sich in etwa 70 Meter nach dem Ende der Linkskurve der StrKm 48,2 befindet. Dieser StrKm 48,2 bzw eine Normale zur B 70, wird hiebei als Bezugslinie festgelegt. In einer Distanz von ca 70 Meter nach der Bezugslinie, befindet sich, in Fahrtrichtung Köflach gesehen, am linken Fahrbahnrand eine Parkfläche, und zwar bzw eine Ausfahrtsfläche, wobei diese einerseits zum Gebäude der Feuerwehr führt und andererseits dieser zur Parkgarage der Polizei führt. Diese asphaltierte Fläche weist hiebei im Mittel eine Breite von ca 12 Metern auf. Unmittelbar nach diesem Gebäude, dass sich am linken Fahrbahnrand, in Fahrtrichtung Köflach gesehen befindet, mündet von links gesehen eine weitere Straße die zum Friedhof führt, und in die der Leichenzug nach links, von der B 70 kommend, abbog. Die gesamte Überholstrecke selbst liegt im Ortsgebiet von Edelschrott. Im gesamten Bereich ist die B 70 mit einer Asphaltdecke befestigt, wobei diese eine Breite von ca 6,5 Meter aufweist. Im gesamten Bereich sind auf der B 70 zwei Fahrstreifen markiert, die durch eine Leitlinie voneinander getrennt sind. Beim Fahrzeug, gelenkt vom Berufungswerber, handelt es sich um einen Peugeot 307, mit einer Länge von 4,2 Meter, einer Breite von 1,75 Meter und einem Eigengewicht von ca 1.300 kg. Ob und welchen Lkw der Berufungswerber überholte, kann aus technischer Sicht nicht objektiviert werden. Geht man entsprechend seinen eigenen Angaben davon aus, dass es sich um einen normalen Lkw ohne Anhänger handelte, so ergibt sich, dass davon auszugehen ist, dass dieser eine Länge zwischen 7 und 10 Metern und eine Breite von 2,5 Meter aufwies. Gutachten: Zunächst ergibt sich, wenn man von der Variante des Berufungswerbers ausgeht, Folgendes: So ergibt sich zunächst, dass der Berufungswerber, entsprechend seinen eigenen Angaben, mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von ca 20 bis 25 km/h, zu seinen Gunsten angenommen ca 25 km/h, den Lkw überholte. Entsprechend seinen eigenen Angaben überholte er keinen Teil des Leichenzuges. Geht man nun davon aus, wiederum zu seinen Gunsten angenommen, dass der Lkw selbst nur eine Länge von ca 6 Meter aufwies, so ergibt sich, dass der Berufungswerber gegenüber dem Lkw eine Relativstrecke von ca 10 Metern zurücklegen musste. Hiebei ergibt sich zunächst, bei einer Differenzgeschwindigkeit von ca 20 km/h gegenüber dem Lkw, eine Überholzeit von knapp unter zwei Sekunden. Dies nur für das Zurücklegen des Relativwegs gegenüber dem Lkw. Berücksichtigt man noch zusätzlich die ca drei Sekunden, die zum Spurwechsel nach links und die weiteren drei Sekunden die zum Spurwechsel nach rechts notwendig sind, so ergibt sich eine gesamte Überholzeit von knapp unter acht Sekunden. Innerhalb der acht Sekunden hat hiebei das Fahrzeug des Berufungswerbers eine Gesamtstrecke von ca 78 Meter zurückgelegt. Somit ergibt sich zunächst, dass er bei einem Überholbeginn von ca 30 bis 40 Meter vor dem StrKm 48,2 das Überholmanöver ca 40 Meter nach dem StrKm 48,2 vollständig abgeschlossen war. Dies stimmt recht gut mit den Angaben des Berufungswerbers selbst überein. Hiebei ergibt sich aber auch, dass bei einer Position von Höhe StrKm 48,2 von ca 30 Meter bis 40 Meter vor der Bezugslinie die Sichtweite in jedem Fall deutlich mehr als 80 Meter betrug. Bei dieser Variante ergibt sich somit, dass sich der Berufungswerber nach dem Lkw wiederum auch vollständig einordnen konnte. Aufgrund des Gutachtens geht hervor, dass der Berufungswerber sehr wohl erkennen konnte, dass er bei Beginn des Überholmanövers eine dem § 16 Abs 1 lit c StVO angemessene Sichtweite (in jedem Fall deutlich mehr als 80 Meter) hatte. Es ist auch nachvollziehbar, dass der Berufungswerber sich unmittelbar nach dem Überholmanöver einreihte und kurze Zeit danach - als er merkte, dass die Straße für ihn gesperrt war - nach links mit seinem Fahrzeug einbog, um dieses vor der Feuerwehr abzustellen. Da somit der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, war in dem Punkt das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen.Sorgepflichten: für eine Gattin und zwei Kinder im Alter von 4 Monaten und 4 Jahren, sowie Unterhalt der geschiedenen Frau in der Höhe von € 3.300,00) angemessen. Dem Berufungsantrag der UVS Steiermark wolle als zuständige Rechtsmittelbehörde das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben und das gegen den Beschuldigten eingeleitete Strafverfahren einstellen konnte daher aus obgenannten Gründen keine Folge gegeben werden. Übertretung in Punkt 2.): In dem Punkt wurde dem Berufungswerber vorgeworfen ein Fahrzeug entgegen den Verpflichtungen im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Litera c, StVO überholt zu haben. In der Zeugenaussage von GI F F am 14. August 2008, bei der belangten Behörde, gab dieser an, dass hinter dem Leichenzug ein Lkw in Schrittgeschwindigkeit nachfuhr und der Berufungswerber diesen überholte. Unmittelbar vor der Polizeiinspektion Es sei der Berufungswerber nach links eingebogen und habe das Fahrzeug angehalten. In der Verhandlung vor Ort am 01. September 2009 gab GI F F an, er wisse nicht mehr ob er hinter dem Leichenzug ein Lkw nachgefahren sei oder nicht. Der Leichenzug sei geschlossen gewesen und es habe zwischen den Teilnehmern keine größeren Lücken gegeben. Der erstmals einvernommene Zeuge A A H gab ebenfalls an, dass der Leichenzug geschlossen gewesen sei und es keine größeren Lücken zwischen den einzelnen Teilnehmern gegeben habe. Er habe bereits 70 Meter vor StrKm wahrgenommen, dass der Pkw des Berufungswerbers hinter ihm beschleunigt und den Leichenzug überholt habe. Einen Lkw habe er nie wahrgenommen und habe auch kein anderes Fahrzeug den Leichenzug überholt. Der Berufungswerber selbst verantwortete sich dahingehend, dass er ca 30 bis 40 Meter vor StrKm der B einen Lkw überholt habe, der mit Schrittgeschwindigkeit gefahren sei. Soweit er sich erinnern könne, war der Überholvorgang ca 15 bis 20 Meter nach StrKm abgeschlossen. Danach habe er sich mit den Pkw wieder auf den rechten Fahrstreifen eingeordnet und habe ca 15 Meter vor seinem Fahrzeug das Ende des Leichenzuges wahrgenommen. Nachdem er ca 60 Meter nach StrKm nachgefahren sei, habe er das Fahrzeug bei der Feuerwehrauffahrt abgestellt, da er einen Polizisten, der ca 80 Meter nördlich des StrKm in der Mitte der Fahrbahn stand und diese sperrte, gesehen habe. Es seien außer dem Lkw keine Fahrzeuge zwischen dem Leichenzug und seinem Fahrzeug gewesen. Aufgrund der unterschiedlichen Angaben der Zeugen als auch des Berufungswerbers, geht der Unabhängige Verwaltungssenat in freier Beweiswürdigung davon aus, dass der Berufungswerber einen Lkw der dem Leichenzug nachfuhr, überholte und in weiterer Folge nach links zur Feuerwehrauffahrt einbog, wo er das Fahrzeug abstellte. Dies auch deshalb, da der Zeuge GI F F bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 14. August 2008 ebenfalls von einem Überholmanöver mit einem Lkw ausging. Dass sich der Zeuge bei seiner jetzigen Einvernahme vor dem UVS an den Lkw nicht mehr erinnerte - mag dies aufgrund der langen Zeitspanne sein - tut der Glaubwürdigkeit der Angaben des Berufungswerbers, bezüglich des Überholmanövers, keinen Abbruch. Dem gegenüber steht die Aussage des Zeugen A A H, der angab, dass der Pkw des Berufungswerbers bereits auf Höhe der Trafik in Es, ca 75 Meter vor StrKm auf das Ende des Leichenzuges aufschloss und sodann den Leichenzug überholte, wobei er keinen Lkw wahrgenommen habe und auch kein anderes Fahrzeug den Leichenzug überholt habe. Feststeht aufgrund aller Aussagen der Beteiligten, dass der Leichenzug in sich geschlossen war und keine größere Lücken aufwies. Die Aussage des Zeugen A A H steht somit im Widerspruch zu den Angaben des Berufungswerbers als auch der Zeugenaussage von GI F F vom 14. August 2008. Der Zeuge hätte bei genauer Beobachtung den Lkw wahrnehmen müssen, umso mehr er sich auf Höhe der Trafik, ca 75 Meter vor StrKm am Ende des Leichenzuges befand und er ausschließt, dass ein anderes Fahrzeug als das des Berufungswerbers einen Leichenzug überholt hat. Somit war die Frage zu klären, ob - wie dem Berufungswerber im angefochtenen Bescheid vorgeworfen wurde - dieser ein Fahrzeug (Lkw) überholte obwohl er nicht einwandfrei erkennen konnte, ob das Fahrzeug nach dem Überholvorgang wieder in den Verkehr eingeordnet werden konnte ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern. Diesbezüglich wurde im Rahmen des Ortsaugenscheines ein Gutachten, vom gerichtlich beeideten Kraftfahrzeug-technischen Sachverständigen Dr. Hermann Steffan, mit nachfolgendem Wortlaut erstellt: Befund: Der gegenständliche Vorfall ereignete sich am 12.03.2008, gegen 15:20 Uhr, in Edelschrott, auf der B 70, ca auf Höhe StrKm 48,2. In diesem Bereich verläuft die B 70, in Fahrtrichtung Köflach gesehen, das war die Gehrichtung des Leichenzuges und auch die Fahrtrichtung des Berufungswerbers, zunächst in Form einer Linkskurve. Nach dieser Linkskurve beginnt eine leichte Rechtskurve, wobei sich in etwa 70 Meter nach dem Ende der Linkskurve der StrKm 48,2 befindet. Dieser StrKm 48,2 bzw eine Normale zur B 70, wird hiebei als Bezugslinie festgelegt. In einer Distanz von ca 70 Meter nach der Bezugslinie, befindet sich, in Fahrtrichtung Köflach gesehen, am linken Fahrbahnrand eine Parkfläche, und zwar bzw eine Ausfahrtsfläche, wobei diese einerseits zum Gebäude der Feuerwehr führt und andererseits dieser zur Parkgarage der Polizei führt. Diese asphaltierte Fläche weist hiebei im Mittel eine Breite von ca 12 Metern auf. Unmittelbar nach diesem Gebäude, dass sich am linken Fahrbahnrand, in Fahrtrichtung Köflach gesehen befindet, mündet von links gesehen eine weitere Straße die zum Friedhof führt, und in die der Leichenzug nach links, von der B 70 kommend, abbog. Die gesamte Überholstrecke selbst liegt im Ortsgebiet von Edelschrott. Im gesamten Bereich ist die B 70 mit einer Asphaltdecke befestigt, wobei diese eine Breite von ca 6,5 Meter aufweist. Im gesamten Bereich sind auf der B 70 zwei Fahrstreifen markiert, die durch eine Leitlinie voneinander getrennt sind. Beim Fahrzeug, gelenkt vom Berufungswerber, handelt es sich um einen Peugeot 307, mit einer Länge von 4,2 Meter, einer Breite von 1,75 Meter und einem Eigengewicht von ca 1.300 kg. Ob und welchen Lkw der Berufungswerber überholte, kann aus technischer Sicht nicht objektiviert werden. Geht man entsprechend seinen eigenen Angaben davon aus, dass es sich um einen normalen Lkw ohne Anhänger handelte, so ergibt sich, dass davon auszugehen ist, dass dieser eine Länge zwischen 7 und 10 Metern und eine Breite von 2,5 Meter aufwies. Gutachten: Zunächst ergibt sich, wenn man von der Variante des Berufungswerbers ausgeht, Folgendes: So ergibt sich zunächst, dass der Berufungswerber, entsprechend seinen eigenen Angaben, mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von ca 20 bis 25 km/h, zu seinen Gunsten angenommen ca 25 km/h, den Lkw überholte. Entsprechend seinen eigenen Angaben überholte er keinen Teil des Leichenzuges. Geht man nun davon aus, wiederum zu seinen Gunsten angenommen, dass der Lkw selbst nur eine Länge von ca 6 Meter aufwies, so ergibt sich, dass der Berufungswerber gegenüber dem Lkw eine Relativstrecke von ca 10 Metern zurücklegen musste. Hiebei ergibt sich zunächst, bei einer Differenzgeschwindigkeit von ca 20 km/h gegenüber dem Lkw, eine Überholzeit von knapp unter zwei Sekunden. Dies nur für das Zurücklegen des Relativwegs gegenüber dem Lkw. Berücksichtigt man noch zusätzlich die ca drei Sekunden, die zum Spurwechsel nach links und die weiteren drei Sekunden die zum Spurwechsel nach rechts notwendig sind, so ergibt sich eine gesamte Überholzeit von knapp unter acht Sekunden. Innerhalb der acht Sekunden hat hiebei das Fahrzeug des Berufungswerbers eine Gesamtstrecke von ca 78 Meter zurückgelegt. Somit ergibt sich zunächst, dass er bei einem Überholbeginn von ca 30 bis 40 Meter vor dem StrKm 48,2 das Überholmanöver ca 40 Meter nach dem StrKm 48,2 vollständig abgeschlossen war. Dies stimmt recht gut mit den Angaben des Berufungswerbers selbst überein. Hiebei ergibt sich aber auch, dass bei einer Position von Höhe StrKm 48,2 von ca 30 Meter bis 40 Meter vor der Bezugslinie die Sichtweite in jedem Fall deutlich mehr als 80 Meter betrug. Bei dieser Variante ergibt sich somit, dass sich der Berufungswerber nach dem Lkw wiederum auch vollständig einordnen konnte. Aufgrund des Gutachtens geht hervor, dass der Berufungswerber sehr wohl erkennen konnte, dass er bei Beginn des Überholmanövers eine dem Paragraph 16, Absatz eins, Litera c, StVO angemessene Sichtweite (in jedem Fall deutlich mehr als 80 Meter) hatte. Es ist auch nachvollziehbar, dass der Berufungswerber sich unmittelbar nach dem Überholmanöver einreihte und kurze Zeit danach - als er merkte, dass die Straße für ihn gesperrt war - nach links mit seinem Fahrzeug einbog, um dieses vor der Feuerwehr abzustellen. Da somit der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, war in dem Punkt das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen.

Schlagworte

Anstandsverletzung; Schädln; Privatanklagedelikt; Kumulation; Pietätlosigkeit

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2010
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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