RS Vwgh 2004/8/24 2003/01/0463

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.08.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §67d Abs1 idF 2001/I/137;
B-VG Art130 Abs2;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z43a;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/01/0147 E 25. Mai 2004 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt für die Fälle, in denen keine Berufungsverhandlung beantragt wurde, dem Kriterium des Vorliegens eines geklärten Sachverhaltes nach Art. II Abs. 2 Z. 43a EGVG die Bedeutung eines Maßstabes für die Ausübung des Ermessens des unabhängigen Bundesasylsenates bei Anwendung des § 67d Abs. 1 AVG in der Fassung der Verwaltungsverfahrensnovelle 2001 zu. Bei der zu prüfenden Frage, ob der unabhängige Bundesasylsenat den Sachverhalt als geklärt ansehen und angesichts des fehlenden Parteienantrages auf Durchführung einer Verhandlung in Ausübung seines Ermessens von einer solchen Abstand nehmen durfte, ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG nach wie vor anwendbar. Nach dieser Judikatur ist der Sachverhalt im Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat u.a. nur dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt anzusehen, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird (Hinweis: E 12.6.2003, Zl. 2002/20/0336 mwH).

Schlagworte

Ermessen besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003010463.X01

Im RIS seit

21.09.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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