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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71 Abs2Rechtssatz
Von einer Kenntnis der Verspätung der Einbringung eines Rechtsmittels ist bereits dann auszugehen, sobald die Partei (bzw. deren Vertreter) die Verspätung des Rechtsmittels bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte und musste (VwGH 26.7.2002, 99/02/0314). Für die Frage der Versäumung der im § 71 Abs 2 AVG vorgesehenen zweiwöchigen Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages ist es rechtlich irrelevant, ob die Partei (deren Vertreter) kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Entscheidend dafür, ob die Frist des § 71 Abs 2 AVG versäumt wurde, ist alleine die Frage, zu welchem Zeitpunkt das die Erhebung einer fristgerechten Berufung hindernde Ereignis weggefallen ist (VwGH 23.6.1994, 94/18/0282). Der Kanzleibediensteten des Rechtsvertreters der Berufungswerber ist bereits am 15.6.2009 bewusst gewesen, dass das Rechtsmittel nicht am letzten Tag der Berufungsfrist (das war der 12.6.2009) zur Post gebracht worden und somit verspätet ist. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur (VwGH 6.8.1996, 96/11/0162) stellt bereits die Kenntnis der Angestellten eines Parteienvertreters von der Verspätung des Rechtsmittels ein Aufhören des Hindernisses zur Wahrung der Frist dar.Von einer Kenntnis der Verspätung der Einbringung eines Rechtsmittels ist bereits dann auszugehen, sobald die Partei (bzw. deren Vertreter) die Verspätung des Rechtsmittels bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte und musste (VwGH 26.7.2002, 99/02/0314). Für die Frage der Versäumung der im Paragraph 71, Absatz 2, AVG vorgesehenen zweiwöchigen Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages ist es rechtlich irrelevant, ob die Partei (deren Vertreter) kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Entscheidend dafür, ob die Frist des Paragraph 71, Absatz 2, AVG versäumt wurde, ist alleine die Frage, zu welchem Zeitpunkt das die Erhebung einer fristgerechten Berufung hindernde Ereignis weggefallen ist (VwGH 23.6.1994, 94/18/0282). Der Kanzleibediensteten des Rechtsvertreters der Berufungswerber ist bereits am 15.6.2009 bewusst gewesen, dass das Rechtsmittel nicht am letzten Tag der Berufungsfrist (das war der 12.6.2009) zur Post gebracht worden und somit verspätet ist. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur (VwGH 6.8.1996, 96/11/0162) stellt bereits die Kenntnis der Angestellten eines Parteienvertreters von der Verspätung des Rechtsmittels ein Aufhören des Hindernisses zur Wahrung der Frist dar.
Dem Berufungswerbervertreter hätte nach dem von ihm vorgebrachten Kontrollsystem ebenfalls bereits am 15.6.2009 (dem nächsten Werktag nach der vermeintlichen Postaufgabe) im Rahmen der Kontrolle des Fristenvormerkbuches auffallen müssen, dass die Postaufgabe des gegenständlichen Rechtsmittels noch nicht als erledigt abgehakt wurde. Ab diesem Zeitpunkt ist vom Wegfall des Hindernisses gemäß §71 Abs 2 AVG auszugehen.Dem Berufungswerbervertreter hätte nach dem von ihm vorgebrachten Kontrollsystem ebenfalls bereits am 15.6.2009 (dem nächsten Werktag nach der vermeintlichen Postaufgabe) im Rahmen der Kontrolle des Fristenvormerkbuches auffallen müssen, dass die Postaufgabe des gegenständlichen Rechtsmittels noch nicht als erledigt abgehakt wurde. Ab diesem Zeitpunkt ist vom Wegfall des Hindernisses gemäß §71 Absatz 2, AVG auszugehen.
Schlagworte
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Versäumung einer Frist, Wegfall des Hindernisses, Fehler eines RechtsanwaltskanzleibedienstetenZuletzt aktualisiert am
06.05.2010