RS Uvs 2009/9/22 30.4-8/2009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.2009
beobachten
merken

Index

Verwaltungsstrafverfahren

Norm

GütBefG §6 Abs1

Rechtssatz

Gemäß § 6 Abs 1 GütBefG müssen die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeuge im Zulassungsschein bzw in der Zulassungsbescheinigung die Verwendungsbestimmung "zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt" eingetragen haben. (Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern ist außerdem gemäß § 6 Abs 1 zweiter Satz GütBefG mit Mietfahrzeugen gemäß § 3 Abs 3 oder mit Kraftfahrzeugen gemäß § 11 Z 1 leg cit, in deren Zulassungsschein "zur Verwendung für den Werkverkehr bestimmt" eingetragen ist, zulässig.) Eine alleinige Eintragung im Zulassungsschein "Zur Beförderung von gefährlichen Gütern bestimmt" kann die Eintragung "zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt" nicht ersetzen und reicht somit für eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern nicht aus, da sie nicht einwandfrei erkennen lässt, ob das betreffende Fahrzeug (zulässigerweise) für die gewerbsmäßige Güterbeförderung (und nicht für den Werkverkehr) verwendet wird.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, GütBefG müssen die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeuge im Zulassungsschein bzw in der Zulassungsbescheinigung die Verwendungsbestimmung "zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt" eingetragen haben. (Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern ist außerdem gemäß Paragraph 6, Absatz eins, zweiter Satz GütBefG mit Mietfahrzeugen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, oder mit Kraftfahrzeugen gemäß Paragraph 11, Ziffer eins, leg cit, in deren Zulassungsschein "zur Verwendung für den Werkverkehr bestimmt" eingetragen ist, zulässig.) Eine alleinige Eintragung im Zulassungsschein "Zur Beförderung von gefährlichen Gütern bestimmt" kann die Eintragung "zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt" nicht ersetzen und reicht somit für eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern nicht aus, da sie nicht einwandfrei erkennen lässt, ob das betreffende Fahrzeug (zulässigerweise) für die gewerbsmäßige Güterbeförderung (und nicht für den Werkverkehr) verwendet wird.

Schlagworte

Zulassungsschein; Eintragung; Bestimmung; gewerbsmäßig

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten