TE Uvs Bescheid 2009/9/22 30.4-8/2009

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Veröffentlicht am 22.09.2009
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Index

Verwaltungsstrafverfahren

Norm

GütBefG §6 Abs1

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Klaus Stühlinger über die Berufung von Herrn A W, Kb, V, gegen Spruchpunkt 2.) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 11.12.2008, GZ.: 15.1 2932/2008, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung abgewiesen. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von € 73,00 binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Klaus Stühlinger über die Berufung von Herrn A W, Kb, römisch fünf, gegen Spruchpunkt 2.) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 11.12.2008, GZ.: 15.1 2932 aus 2008,, wie folgt entschieden: Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung abgewiesen. Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von € 73,00 binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

Text

Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz in Verbindung mit durch die Berufungsbehörde ergänzend durchgeführten Erhebungen ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit Spruchpunkt 2.) des im Spruch näher bezeichneten Straferkenntnisses vom 11.12.2008 war über Herrn A W als Gewerbeinhaber der am Standort Li, Pstr, bestehenden Güterbeförderungskonzession wegen Übertretung des § 6 Abs 1 Güterbeförderungsgesetz eine Geldstrafe von € 365,00, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag verhängt worden, da, wie am 28.01.2008 um 08.40 Uhr mit dem für sein Unternehmen zugelassenen Sattelkraftfahrzeug, in Esch auf der A, bei StrKm, festgestellt worden wäre, dieses Sattelkraftfahrzeug zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet worden wäre, obwohl im Zulassungsschein die Verwendungsbestimmung zur Beförderung von gefährlichen Gütern bestimmt eingetragen war, nicht jedoch (auch) die Verwendungsbestimmung zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt. Dieses Straferkenntnis wird im Wesentlichen damit begründet, die Übertretung wäre durch die Anzeige der Polizeiinspektion Vo erwiesen, auch wenn es sich um einen Gefahrguttransport gehandelt hätte, wären die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes anzuwenden und entsprechend die Mehrfachnennungen im Zulassungsschein erforderlich. Gegen dieses Straferkenntnis hat Herr A W (hinsichtlich Spruchpunkt 2.) fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und ausgeführt, es sei richtig, dass mit dem genannten Fahrzeug gewerbsmäßige Güterbeförderungen von gefährlichen Gütern, im konkreten Fall ausschließlich Kohlenwasserstoffgasgemische, durchgeführt würden, daher sei von der Zulassungsstelle der Bezirkshauptmannschaft Li die Verwendungsbestimmung Beförderung von gefährlichen Gütern eingetragen worden; diesbezüglich hätte er auf Anfrage die Auskunft erhalten, dies genüge, ein zusätzliches Anführen der Verwendungsbestimmung zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt sei nicht erforderlich. Von Seiten der Berufungsbehörde wurde die Bezirkshauptmannschaft Li um Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme ersucht. Diese hat in weiterer Folge mitgeteilt, eine derartige Auskunft sei keinesfalls erteilt worden, auch sei bekannt, dass bei im Gefahrguttransport eingesetzten LKW mehrfache Verwendungsbestimmungen im Zulassungsschein einzutragen wären. Dies wurde dem Berufungswerber mit Schreiben vom 17.02.2009 zur Kenntnis gebracht. Eine Stellungnahme dazu hat er nicht abgegeben. Ebenfalls hat er der Aufforderung seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt zu geben, da ansonsten von einem monatlichen Nettoeinkommen von etwa € 2.000,00 ausgegangen würde, nicht beantwortet. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung, die gemäß § 51 e Abs 3 Z 1 VStG auf Grund der Aktenlage ohne Durchführung einer Verhandlung getroffen werden konnte, von folgenden Überlegungen ausgegangen:Auf Grundlage des der gemäß Paragraph 51, Absatz eins, VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz in Verbindung mit durch die Berufungsbehörde ergänzend durchgeführten Erhebungen ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit Spruchpunkt 2.) des im Spruch näher bezeichneten Straferkenntnisses vom 11.12.2008 war über Herrn A W als Gewerbeinhaber der am Standort Li, Pstr, bestehenden Güterbeförderungskonzession wegen Übertretung des Paragraph 6, Absatz eins, Güterbeförderungsgesetz eine Geldstrafe von € 365,00, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag verhängt worden, da, wie am 28.01.2008 um 08.40 Uhr mit dem für sein Unternehmen zugelassenen Sattelkraftfahrzeug, in Esch auf der A, bei StrKm, festgestellt worden wäre, dieses Sattelkraftfahrzeug zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet worden wäre, obwohl im Zulassungsschein die Verwendungsbestimmung zur Beförderung von gefährlichen Gütern bestimmt eingetragen war, nicht jedoch (auch) die Verwendungsbestimmung zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt. Dieses Straferkenntnis wird im Wesentlichen damit begründet, die Übertretung wäre durch die Anzeige der Polizeiinspektion römisch fünf o erwiesen, auch wenn es sich um einen Gefahrguttransport gehandelt hätte, wären die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes anzuwenden und entsprechend die Mehrfachnennungen im Zulassungsschein erforderlich. Gegen dieses Straferkenntnis hat Herr A W (hinsichtlich Spruchpunkt 2.) fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und ausgeführt, es sei richtig, dass mit dem genannten Fahrzeug gewerbsmäßige Güterbeförderungen von gefährlichen Gütern, im konkreten Fall ausschließlich Kohlenwasserstoffgasgemische, durchgeführt würden, daher sei von der Zulassungsstelle der Bezirkshauptmannschaft Li die Verwendungsbestimmung Beförderung von gefährlichen Gütern eingetragen worden; diesbezüglich hätte er auf Anfrage die Auskunft erhalten, dies genüge, ein zusätzliches Anführen der Verwendungsbestimmung zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt sei nicht erforderlich. Von Seiten der Berufungsbehörde wurde die Bezirkshauptmannschaft Li um Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme ersucht. Diese hat in weiterer Folge mitgeteilt, eine derartige Auskunft sei keinesfalls erteilt worden, auch sei bekannt, dass bei im Gefahrguttransport eingesetzten LKW mehrfache Verwendungsbestimmungen im Zulassungsschein einzutragen wären. Dies wurde dem Berufungswerber mit Schreiben vom 17.02.2009 zur Kenntnis gebracht. Eine Stellungnahme dazu hat er nicht abgegeben. Ebenfalls hat er der Aufforderung seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt zu geben, da ansonsten von einem monatlichen Nettoeinkommen von etwa € 2.000,00 ausgegangen würde, nicht beantwortet. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung, die gemäß Paragraph 51, e Absatz 3, Ziffer eins, VStG auf Grund der Aktenlage ohne Durchführung einer Verhandlung getroffen werden konnte, von folgenden Überlegungen ausgegangen:

Gemäß der Bestimmung des § 66 Abs 4 AVG, welche gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches, als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Gemäß § 51e Abs 2 VStG ist, wenn die Berufung nicht zurückzuweisen ist oder nicht bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben oder der Devolutionsantrag zurückzuweisen oder abzuweisen ist, eine öffentliche, mündliche Verhandlung anzuberaumen, zu welcher die Parteien und eventuell Sachverständige und Zeugen zu laden sind. Da in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird, war die Durchführung einer Berufungsverhandlung nicht erforderlich. Gemäß § 6 Abs 1 GütbefG 1995 müssen die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendete Kraftfahrzeuge im Zulassungsschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung die Verwendungsbestimmung zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt eingetragen haben. Diese mit der Güterbeförderungsgesetznovelle 2002 eingeführte Bestimmung hat es möglich gemacht, die gelben oder weißen Tafel für Nahverkehr bzw. Fernverkehr abzuschaffen und dennoch zu garantieren, dass im Überprüfungsfall erkannt werden kann, ob ein eingesetztes Fahrzeug für die gewerbsmäßige Güterbeförderung verwendet wird. Gemäß § 23 Abs 1 GütbefG 1995 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu € 7.267,00 zu ahnden ist, wer als Unternehmer Z 2 § 6 Abs 1 oder 2 zuwiderhandelt; gemäß Abs 4 erster Satz leg cit hat die Geldstrafe mindestens € 363,00 zu betragen. Die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes ergibt auf Grundlage dieser gesetzlichen Bestimmungen - auch in Übereinstimmung mit den Ausführungen in der Berufung - dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten hat. Seine Argumentation, es genüge die angeführte Verwendungsbestimmung zur Beförderung von gefährlichen Gütern bestimmt und er hätte eine diesbezügliche Rechtsauskunft der zuständigen Zulassungsstelle erhalten, ist durch deren Äußerung, die durch die Berufungsbehörde eingeholt worden ist, widerlegt. Hinsichtlich der Strafbemessung ist festzustellen, dass von der Erstinstanz eine Verwaltungsstrafe festgesetzt worden ist, die um € 2,00 höher als die gesetzliche Mindeststrafe bemessen worden ist. Dieser Strafbemessung vermag sich auch die Berufungsbehörde insofern anzuschließen, als die Verhängung einer (noch) geringeren Verwaltungsstrafhöhe nicht gerechtfertigt werden könnte, da der Berufungswerber durch die Nichtbeachtung der Verpflichtung des § 6 Abs 1 GütbefG 1995 in das öffentliche Interesse an einer ordnungsgemäß möglichen Kontrolle des Güterbeförderungsgewerbes eingegriffen hat. Die verhängte Verwaltungsstrafe erscheint daher sowohl schuldangemessen als auch erforderlich, um in Zukunft die Begehung gleicher oder ähnlicher Übertretungen zu verhindern, weshalb im Sinne der angeführten gesetzlichen Bestimmungen spruchgemäß zu entscheiden war.Gemäß der Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG, welche gemäß Paragraph 24, VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches, als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Gemäß Paragraph 51 e, Absatz 2, VStG ist, wenn die Berufung nicht zurückzuweisen ist oder nicht bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben oder der Devolutionsantrag zurückzuweisen oder abzuweisen ist, eine öffentliche, mündliche Verhandlung anzuberaumen, zu welcher die Parteien und eventuell Sachverständige und Zeugen zu laden sind. Da in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird, war die Durchführung einer Berufungsverhandlung nicht erforderlich. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, GütbefG 1995 müssen die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendete Kraftfahrzeuge im Zulassungsschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung die Verwendungsbestimmung zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt eingetragen haben. Diese mit der Güterbeförderungsgesetznovelle 2002 eingeführte Bestimmung hat es möglich gemacht, die gelben oder weißen Tafel für Nahverkehr bzw. Fernverkehr abzuschaffen und dennoch zu garantieren, dass im Überprüfungsfall erkannt werden kann, ob ein eingesetztes Fahrzeug für die gewerbsmäßige Güterbeförderung verwendet wird. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, GütbefG 1995 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu € 7.267,00 zu ahnden ist, wer als Unternehmer Ziffer 2, Paragraph 6, Absatz eins, oder 2 zuwiderhandelt; gemäß Absatz 4, erster Satz leg cit hat die Geldstrafe mindestens € 363,00 zu betragen. Die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes ergibt auf Grundlage dieser gesetzlichen Bestimmungen - auch in Übereinstimmung mit den Ausführungen in der Berufung - dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten hat. Seine Argumentation, es genüge die angeführte Verwendungsbestimmung zur Beförderung von gefährlichen Gütern bestimmt und er hätte eine diesbezügliche Rechtsauskunft der zuständigen Zulassungsstelle erhalten, ist durch deren Äußerung, die durch die Berufungsbehörde eingeholt worden ist, widerlegt. Hinsichtlich der Strafbemessung ist festzustellen, dass von der Erstinstanz eine Verwaltungsstrafe festgesetzt worden ist, die um € 2,00 höher als die gesetzliche Mindeststrafe bemessen worden ist. Dieser Strafbemessung vermag sich auch die Berufungsbehörde insofern anzuschließen, als die Verhängung einer (noch) geringeren Verwaltungsstrafhöhe nicht gerechtfertigt werden könnte, da der Berufungswerber durch die Nichtbeachtung der Verpflichtung des Paragraph 6, Absatz eins, GütbefG 1995 in das öffentliche Interesse an einer ordnungsgemäß möglichen Kontrolle des Güterbeförderungsgewerbes eingegriffen hat. Die verhängte Verwaltungsstrafe erscheint daher sowohl schuldangemessen als auch erforderlich, um in Zukunft die Begehung gleicher oder ähnlicher Übertretungen zu verhindern, weshalb im Sinne der angeführten gesetzlichen Bestimmungen spruchgemäß zu entscheiden war.

Schlagworte

Zulassungsschein; Eintragung; Bestimmung; gewerbsmäßig

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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