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40.01.08 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991Norm
SPG §16Rechtssatz
Aufgrund der unübersichtlichen Situation mit rasch wechselndem Gegenüber auf Demonstrationsseite, mit den verschiedensten Angriffen (Pfefferspray, Drängen, Bewurf mit Gegenständen, erhebliche Lautstärke) erscheint die Wahl eines generell gehaltenen "Befreiungsstoßes" angebracht und nicht unverhältnismäßig, wenn auch die Stoßrichtung teilweise "unbeteiligter" Personen traf. Ein gezielter Einsatz des Pfeffersprays konnte in der gegebenen Situation wohl nicht mehr zugemutet werden.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2009