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10.01.01 Bundes-VerfassungsgesetzNorm
EMRK Art6 Abs2Rechtssatz
Bloße Aufhebung des Straferkenntnisses ohne Einstellung des Strafverfahrens, wenn im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass keine ausreichenden Beweise für ein strafbares Verhalten vorliegen und;
Die Unabhängigen Verwaltungssenate haben nach Art.129 ff B-VG lediglich als ein Organ der Rechtmäßigkeitskontrolle, nicht jedoch auch als ein solches zu fungieren, das darüber hinaus auch selbst „die Verwaltung führt“ – und in diesem Zusammenhang insbesondere die Rolle einer Strafverfolgungsbehörde wahrnimmt.Die Unabhängigen Verwaltungssenate haben nach Artikel 129, ff B-VG lediglich als ein Organ der Rechtmäßigkeitskontrolle, nicht jedoch auch als ein solches zu fungieren, das darüber hinaus auch selbst „die Verwaltung führt“ – und in diesem Zusammenhang insbesondere die Rolle einer Strafverfolgungsbehörde wahrnimmt.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2009