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41.02.20 Fremdenpolizeigesetz 2005Norm
EMRK Art8Rechtssatz
Herabsetzung eines 10-jährigen, bis zum 18. August 2016 befristeten Aufenthaltsverbotes auf 6 Jahre (also bis zum 18. August 2012), weil der Fremde mittlerweile in seinem Heimatstaat eine österreichische Staatsbürgerin geehelicht hat und ihr gemeinsamer, am 10. Dezember 2006 geborener Sohn ab dem Jahr 2013 der gesetzlichen Schulpflicht unterliegt.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2009