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40.01.09 Verwaltungsstrafgesetz 1991Norm
VStG §21 Abs1aRechtssatz
Einstellung des Verfahrens, weil das Asylverfahren der Bw negativ erledigt wurde und dieser in weiterer Folge das Bundesgebiet verlassen hat (Aussichtlosigkeit der Verfolgung)
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2009