RS Uvs 2009/9/28 VwSen-252134/18/Fi/Mu

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Veröffentlicht am 28.09.2009
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40.01.09 Verwaltungsstrafgesetz 1991

Rechtssatz

Einstellung des Verfahrens, weil das Asylverfahren der Bw negativ erledigt wurde und dieser in weiterer Folge das Bundesgebiet verlassen hat (Aussichtlosigkeit der Verfolgung)

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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