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VerwaltungsverfahrenNorm
TSchG §27 Abs1Rechtssatz
Der generelle Ausschluss der Haltung oder Verwendung von Wildtieren ist gemäß § 27 TSchG auf Zirkusse, Varietés und ähnliche Einrichtungen beschränkt. Indem der Gesetzgeber ausdrücklich zwischen der Verwendung von Tieren in Zirkussen und Varietés und ihrer Verwendung bei sonstigen Veranstaltungen nach § 28 TSchG unterscheidet (wie Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkte und Tierbörsen), kann ihm nicht unterstellt werden, dass er den Ausschluss der Haltung von Wildtieren und deren Verwendung - ohne gesetzliche Regelung - auch bei Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkten und Tierbörsen vorgesehen hätte. Vielmehr verdeutlicht die aufgrund § 28 Abs 3 TSchG erlassene TSch-VeranstV durch den Hinweis auf Terrarien und Aquarien als Unterkunftsarten in § 3 Abs 3 TSch-VeranstV, dass es zulässig ist, Reptilien, somit also auch Wildtiere, bei derartigen Ausstellungen und Schauen zu verwenden. Dabei bezieht sich § 3 Abs 3 TSch-VeranstV nicht ausschließlich auf Tausch- und Erwerbsbörsen, weil sich diese Bestimmung im 1. Abschnitt mit der Überschrift "Gemeinsame Bestimmungen für Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkte und Tierbörsen" befindet. In § 17 Abs 2 TSch-VeranstV (Besondere Bestimmungen für Tausch- und Erwerbsbörsen) ist ausdrücklich von Reptilien die Rede. Damit hat der Gesetzgeber bei allen sonstigen Veranstaltungen gemäß § 28 TSchG auch Bewilligungen für die Verwendung von Wildtieren vorgesehen, wobei für einzelne dieser Veranstaltungen, wie Tausch- und Erwerbsbörsen, in der auf § 28 Abs 3 TSchG basierenden TSch-VeranstV gesondert Mindestanforderungen festgelegt wurden. Eine Gesetzeslücke ist nicht erkennbar. Bis zu einer allfälligen normativen Umsetzung der Vorschläge des Tierschutzrates, wonach Wildtiere bei sonstigen Veranstaltungen gemäß § 28 TSchG nicht verwendet werden sollten, sind Bewilligungen (entgegen den Berufungsausführungen des Tierschutzombudsmannes) auf Grund der derzeitigen Rechtslage zu erteilen, das heißt auch für die Abhaltung mobiler Reptilienausstellungen im Rahmen einer Dauerbewilligung.Der generelle Ausschluss der Haltung oder Verwendung von Wildtieren ist gemäß Paragraph 27, TSchG auf Zirkusse, Varietés und ähnliche Einrichtungen beschränkt. Indem der Gesetzgeber ausdrücklich zwischen der Verwendung von Tieren in Zirkussen und Varietés und ihrer Verwendung bei sonstigen Veranstaltungen nach Paragraph 28, TSchG unterscheidet (wie Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkte und Tierbörsen), kann ihm nicht unterstellt werden, dass er den Ausschluss der Haltung von Wildtieren und deren Verwendung - ohne gesetzliche Regelung - auch bei Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkten und Tierbörsen vorgesehen hätte. Vielmehr verdeutlicht die aufgrund Paragraph 28, Absatz 3, TSchG erlassene TSch-VeranstV durch den Hinweis auf Terrarien und Aquarien als Unterkunftsarten in Paragraph 3, Absatz 3, TSch-VeranstV, dass es zulässig ist, Reptilien, somit also auch Wildtiere, bei derartigen Ausstellungen und Schauen zu verwenden. Dabei bezieht sich Paragraph 3, Absatz 3, TSch-VeranstV nicht ausschließlich auf Tausch- und Erwerbsbörsen, weil sich diese Bestimmung im 1. Abschnitt mit der Überschrift "Gemeinsame Bestimmungen für Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkte und Tierbörsen" befindet. In Paragraph 17, Absatz 2, TSch-VeranstV (Besondere Bestimmungen für Tausch- und Erwerbsbörsen) ist ausdrücklich von Reptilien die Rede. Damit hat der Gesetzgeber bei allen sonstigen Veranstaltungen gemäß Paragraph 28, TSchG auch Bewilligungen für die Verwendung von Wildtieren vorgesehen, wobei für einzelne dieser Veranstaltungen, wie Tausch- und Erwerbsbörsen, in der auf Paragraph 28, Absatz 3, TSchG basierenden TSch-VeranstV gesondert Mindestanforderungen festgelegt wurden. Eine Gesetzeslücke ist nicht erkennbar. Bis zu einer allfälligen normativen Umsetzung der Vorschläge des Tierschutzrates, wonach Wildtiere bei sonstigen Veranstaltungen gemäß Paragraph 28, TSchG nicht verwendet werden sollten, sind Bewilligungen (entgegen den Berufungsausführungen des Tierschutzombudsmannes) auf Grund der derzeitigen Rechtslage zu erteilen, das heißt auch für die Abhaltung mobiler Reptilienausstellungen im Rahmen einer Dauerbewilligung.
Schlagworte
Wildtiere; Verwendungsverbot; Haltungsverbot; Veranstaltungen; Ausstellungen; Ausschluss; Dauerbewilligung; Tierschutzrat; TierschutzombundsmannZuletzt aktualisiert am
12.02.2010