RS Uvs 2009/9/29 302-003/07

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.2009
beobachten
merken

Rechtssatz

Ein Schreiben an die Antragsteller mit dem Inhalt „Auf Grund der von der Marktgemeinde X aufgezeigten Sachlage sind aus ho Sicht keine weiteren Schritte von Seiten des Landes notwendig“ stellt keinen Bescheid dar, da dieses Schreiben keine normative Anordnung enthält. Im Übrigen ist das Schreiben weder als Bescheid bezeichnet noch weist es sonst den Aufbau eines Bescheides auf.Ein Schreiben an die Antragsteller mit dem Inhalt „Auf Grund der von der Marktgemeinde römisch zehn aufgezeigten Sachlage sind aus ho Sicht keine weiteren Schritte von Seiten des Landes notwendig“ stellt keinen Bescheid dar, da dieses Schreiben keine normative Anordnung enthält. Im Übrigen ist das Schreiben weder als Bescheid bezeichnet noch weist es sonst den Aufbau eines Bescheides auf.

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten