Norm
AVG §56Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch seine Kammer 3 mit den Mitgliedern Dr Röser, Dr Böhler und Dr Herzog über die Berufung 1. des T H und 2. der D H, beide H, gegen das Schreiben des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 17.10.2007, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird die Berufung als unzulässig zurückgewiesen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird die Berufung als unzulässig zurückgewiesen.
Text
1. Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 29.11.1989, wurde der Umlegungsplan für den Ortsteil „R-W“ vom 18.01.1989, idF vom 14.08.1989 bzw 13.11.1989, der Marktgemeinde H genehmigt. Laut dem diesem Bescheid zugrundeliegenden Umlegungsoperat wurden hinsichtlich des Gst-Nr XXX 93 m² und hinsichtlich des Gst-Nr YYY 153 m² für eine neu zu erstellende Straßenfläche abgezogen. Die vorerwähnten Grundstücke befinden sich im Eigentum der Berufungswerber.1. Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 29.11.1989, wurde der Umlegungsplan für den Ortsteil „R-W“ vom 18.01.1989, in der Fassung vom 14.08.1989 bzw 13.11.1989, der Marktgemeinde H genehmigt. Laut dem diesem Bescheid zugrundeliegenden Umlegungsoperat wurden hinsichtlich des Gst-Nr römisch 30 93 m² und hinsichtlich des Gst-Nr YYY 153 m² für eine neu zu erstellende Straßenfläche abgezogen. Die vorerwähnten Grundstücke befinden sich im Eigentum der Berufungswerber.
2. Mit Schriftsatz vom 12.07.2007 stellten die Berufungswerber an das Amt der Vorarlberger Landesregierung den Antrag, die nicht für den Bweg benötigten, an ihr Grundstück angrenzenden Grundflächen ihnen ins Eigentum rückzuübereignen.
3. In weiterer Folge erging ein Schreiben des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 17.10.2007. Es verweist auf ein Schreiben der Marktgemeinde H an die Vorarlberger Landesregierung und endet mit folgendem Satz: „Auf Grund der von der Marktgemeinde H aufgezeigten Sachlage sind aus ho Sicht keine weiteren Schritte von Seiten des Landes notwendig.“
4. Gegen dieses Schreiben der Vorarlberger Landesregierung vom 17.10.2007 haben die Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringen sie im Wesentlichen vor, sie hätten mit dem Antrag vom 12.07.2007 die Rückübereignung ihrer seinerzeit für Verkehrszwecke unentgeltlich abgetretenen Grundflächen geltend gemacht. Seit der Abtretung der strittigen Flächen seien 18 Jahre vergangen, ohne dass diese Flächen ihrem Abtretungszweck entsprechend verwendet worden seien. Sie teilten übrigens insofern durchaus den Standpunkt der Gemeinde H, dass ein Ausbau nach dem damaligen Konzept nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen würde. Damit stehe fest, dass der seinerzeitige Abtretungszweck nicht mehr relevant sei. Sie würden nunmehr zusätzlich den Standpunkt vertreten, dass gar nichts mehr geschehen müsse, dass die derzeitigen Verhältnisse durchaus befriedigend seien und die Straßenerschließung absolut ausreiche, womit die seinerzeitige Grundabtretung ihren Zweck endgültig verfehlt habe. Das Schreiben der Vorarlberger Landesregierung vom 17.10.2007 habe Bescheidcharakter; es stelle zweifellos eine klare und vor allem definitive Erledigung mit Erledigungswillen dar. Ihnen würde damit mitgeteilt, dass die Landesregierung ihren Antrag nicht weiter bearbeiten werde. Dies stelle eine bescheidmäßige Abweisung eines ordnungsgemäß gestellten Antrages dar. Richtigerweise hätte die Vorarlberger Landesregierung verfügen müssen, dass die nicht für Verkehrszwecke benötigten abgetretenen Flächen ihnen rückzuübereignen seien. Der Verfassungsgerichtshof habe in seiner Rechtsprechung mehrfach betont, dass der Anspruch auf Rückübereignung nicht benötigter zu Verkehrszwecken abgetretener Grundflächen aus dem Eigentumsrecht direkt ableitbar sei und nicht einmal unbedingt einer einfachgesetzlichen Grundlage bedürfe. Im Straßengesetz finde sich ein ausdrücklicher Anspruch auf Rückübereignung, und selbst wenn ein solcher im Raumplanungsgesetz nicht positiviert sein sollte, wäre er demnach aus der Verfassungsgarantie der Unverletzlichkeit des Eigentumsrechts ableitbar. Sie seien sich mit der Marktgemeinde H darin einig, dass die Flächen für den seinerzeitigen Abtretungszweck nicht mehr benötigt würden. Unter diesen Voraussetzungen seien die Flächen ihnen zurückzugeben.
5. Die Berufungswerber haben sich auf den Standpunkt gestellt, dass es sich bei dem Schreiben des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 17.10.2007 um einen Bescheid handle, da es sich um „eine klare und vor allem definitive Erledigung mit Erledigungswillen“ handle. Der Unabhängige Verwaltungssenat schließt sich dieser Auffassung nicht an.
Von einem Bescheid kann nur dann die Rede sein, wenn der Wille der Behörde darauf gerichtet ist, dadurch hoheitliche Befugnisse (Kompetenzen) in Anspruch zu nehmen, dass sie in förmlicher und der Rechtskraft fähigen Weise über subjektive Rechtsverhältnisse - individuell bezeichneter Personen - abspricht und sie diesen Willen auch entsprechend zum Ausdruck bringt (vgl Hengstschläger - Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Rz 16 zu § 56 und die dort zitierte Judikatur des VwGH und VfGH). Eine Erledigung kann demgemäß nur dann ein Bescheid sein, wenn zumindest eindeutig aus ihrem Inhalt hervorgeht, dass damit gegenüber individuell bestimmten Personen eine normative (rechtsverbindliche) Anordnung getroffen werden soll. Für den Bescheidcharakter einer behördlichen Willenserklärung ist daher maßgebend, ob nach ihrem Inhalt ein autoritatives Wollen der Behörde anzunehmen ist, ob sie also einen die zur Entscheidung stehende Rechtssache bindend regelnden Spruch (im materiellen Sinn) enthält, der in Rechtskraft erwachsen kann (aaO, Rz 17). Bloße, dh keinen solchen autoritativen Abspruch enthaltende Mitteilungen (Wissenserklärungen) können nicht als Spruch im Sinne des § 58 Abs 1 AVG gewertet werden. Dazu zählt zB auch die Mitteilung einer bestimmten prozessualen Situation (aaO, Rz 18).Von einem Bescheid kann nur dann die Rede sein, wenn der Wille der Behörde darauf gerichtet ist, dadurch hoheitliche Befugnisse (Kompetenzen) in Anspruch zu nehmen, dass sie in förmlicher und der Rechtskraft fähigen Weise über subjektive Rechtsverhältnisse - individuell bezeichneter Personen - abspricht und sie diesen Willen auch entsprechend zum Ausdruck bringt vergleiche Hengstschläger - Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Rz 16 zu Paragraph 56 und die dort zitierte Judikatur des VwGH und VfGH). Eine Erledigung kann demgemäß nur dann ein Bescheid sein, wenn zumindest eindeutig aus ihrem Inhalt hervorgeht, dass damit gegenüber individuell bestimmten Personen eine normative (rechtsverbindliche) Anordnung getroffen werden soll. Für den Bescheidcharakter einer behördlichen Willenserklärung ist daher maßgebend, ob nach ihrem Inhalt ein autoritatives Wollen der Behörde anzunehmen ist, ob sie also einen die zur Entscheidung stehende Rechtssache bindend regelnden Spruch (im materiellen Sinn) enthält, der in Rechtskraft erwachsen kann (aaO, Rz 17). Bloße, dh keinen solchen autoritativen Abspruch enthaltende Mitteilungen (Wissenserklärungen) können nicht als Spruch im Sinne des Paragraph 58, Absatz eins, AVG gewertet werden. Dazu zählt zB auch die Mitteilung einer bestimmten prozessualen Situation (aaO, Rz 18).
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass in dem hier maßgeblichen Schreiben des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 17.10.2007 entgegen der Auffassung der Berufungswerber kein Bescheid erblickt werden kann, da dieses Schreiben keine normative Anordnung enthält. Vielmehr ist in diesem Schreiben lediglich die Mitteilung enthalten, dass aus Sicht des Amtes der Vorarlberger Landesregierung keine weiteren Schritte notwendig seien.
6. Lediglich aus Gründen der Vollständigkeit wird noch auf Folgendes hingewiesen: Das hier gegenständliche Schreiben des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 17.10.2007 ist weder als Bescheid bezeichnet noch weist es sonst den Aufbau eines Bescheides (Spruch, Begründung, Rechtsmittelbelehrung) auf. Diesem Umstand sowie der Adressierung des Schreibens nur an den Rechtsanwalt (ohne namentliche Erwähnung der Antragsteller), der Anrede und der verwendeten Grußformel kämen nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei allfälligen Zweifeln über den Inhalt der Erledigung entscheidende Bedeutung in der Richtung zu, dass kein Bescheid vorliegt.
7. Auch der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 27.06.2009, Zl K I-4/07-16, die Auffassung vertreten, dass in dem Schreiben der Vorarlberger Landesregierung vom 17.10.2007 nicht die Inanspruchnahme einer Zuständigkeit für eine Sachentscheidung über den geltend gemachten Rückübereignungsanspruch durch die Vorarlberger Landesregierung liegt.
8. Da somit in dem Schreiben des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 17.10.2007 kein Bescheid erblickt werden kann, war die dagegen erhobene Berufung - mangels Vorliegens eines Bescheides - als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
BescheidcharakterZuletzt aktualisiert am
13.11.2017