Norm
§13 Abs3 GGBGRechtssatz
Nach Ansicht des Verwaltungssenates kann nicht mehr davon gesprochen werden, dass die Feuerlöschgeräte für die Fahrzeugbesatzung leicht erreichbar sind, wenn die Fahrzeugbesatzung – hier der Fahrzeuglenker – ca zwei Minuten benötigt, um zu diesen Geräten zu gelangen. Im Ernstfall (zB Reifenbrand) ist dies eine zu lange Zeit, die vergeht, bis mit dem Löschen des Brandes begonnen werden kann. Somit wurde dem vorzitierten Unterabschnitt des ADR zweifelsfrei zuwidergehandelt.
Wegen der hier gegenständlichen Zuwiderhandlung gegen den Unterabschnitt 8.1.4.5 ADR ist der Beschuldigte nach § 27 Abs 3 Z 7 GGBG und nicht nach § 27 Abs 2 Z 9 GGBG zu bestrafen, da sich die letztgenannte Vorschrift ua auf § 13 Abs 3 GGBG – nach dieser Rechtsvorschrift hat der Lenker ua die Ausstattungsgegenstände mitzuführen, wozu auch der (die) Feuerlöscher zählt (zählen) – bezieht, der der Beschuldigte jedoch nicht zuwidergehandelt hat, da er die Feuerlöscher ja ordnungsgemäß mitführte.Wegen der hier gegenständlichen Zuwiderhandlung gegen den Unterabschnitt 8.1.4.5 ADR ist der Beschuldigte nach Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer 7, GGBG und nicht nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 9, GGBG zu bestrafen, da sich die letztgenannte Vorschrift ua auf Paragraph 13, Absatz 3, GGBG – nach dieser Rechtsvorschrift hat der Lenker ua die Ausstattungsgegenstände mitzuführen, wozu auch der (die) Feuerlöscher zählt (zählen) – bezieht, der der Beschuldigte jedoch nicht zuwidergehandelt hat, da er die Feuerlöscher ja ordnungsgemäß mitführte.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2009