TE Uvs Bescheid 2009/10/2 1-363/09

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Veröffentlicht am 02.10.2009
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Norm

GGBG §13 Abs3
GGBG §27 Abs3 Z7
  1. GGBG § 13 heute
  2. GGBG § 13 gültig ab 13.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2018
  3. GGBG § 13 gültig von 21.05.2011 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2011
  4. GGBG § 13 gültig von 01.08.2007 bis 20.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2007
  5. GGBG § 13 gültig von 28.10.2005 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2005
  6. GGBG § 13 gültig von 13.08.2003 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2003
  7. GGBG § 13 gültig von 25.05.2002 bis 12.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2002
  8. GGBG § 13 gültig von 01.09.1998 bis 24.05.2002
  1. GGBG § 27 heute
  2. GGBG § 27 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. GGBG § 27 gültig von 13.07.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2018
  4. GGBG § 27 gültig von 21.05.2011 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2011
  5. GGBG § 27 gültig von 01.08.2007 bis 20.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2007
  6. GGBG § 27 gültig von 28.10.2005 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2005
  7. GGBG § 27 gültig von 25.05.2002 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2002
  8. GGBG § 27 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  9. GGBG § 27 gültig von 01.09.1998 bis 31.12.2001

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Hämmerle über die Berufung des F V, D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 07.04.2009, zu Recht erkannt:Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Hämmerle über die Berufung des F römisch fünf, D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 07.04.2009, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als hinsichtlich des Spruchpunktes 1. des angefochtenen Straferkenntnisses in Anwendung des § 20 VStG die Geldstrafe auf 55 Euro, im Uneinbringlichkeitsfall 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird. Dadurch verringert sich der nach § 64 Abs 1 und 2 VStG zu leistende Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf 5,50 Euro;Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als hinsichtlich des Spruchpunktes 1. des angefochtenen Straferkenntnisses in Anwendung des Paragraph 20, VStG die Geldstrafe auf 55 Euro, im Uneinbringlichkeitsfall 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird. Dadurch verringert sich der nach Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG zu leistende Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf 5,50 Euro;

die im Spruchpunkt 2. des genannten Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe aufgehoben und an Stelle dieser gemäß § 21 Abs 1 VStG unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Berufungswerbers eine Ermahnung ausgesprochen wird.die im Spruchpunkt 2. des genannten Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe aufgehoben und an Stelle dieser gemäß Paragraph 21, Absatz eins, VStG unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Berufungswerbers eine Ermahnung ausgesprochen wird.

Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass es bei der Übertretungsnorm hinsichtlich des Spruchpunktes 2. statt „§ 27 Abs 2 Z 9 GGBG“ zu lauten hat: „§ 27 Abs 3 Z 7 GGBG. Die Strafnorm hat bei diesem Spruchpunkt zu lauten: „§ 27 Abs 3 GGBG“.Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass es bei der Übertretungsnorm hinsichtlich des Spruchpunktes 2. statt „§ 27 Absatz 2, Ziffer 9, GGBG“ zu lauten hat: „§ 27 Absatz 3, Ziffer 7, GGBG. Die Strafnorm hat bei diesem Spruchpunkt zu lauten: „§ 27 Absatz 3, GGBG“.

Text

1.       Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen:

„Fahrzeug: XXX, YYY„Fahrzeug: römisch 30 , YYY

Sie haben das gefährliche Gut mit der angeführten Beförderungseinheit befördert und es unterlassen, die in den gemäß § 2 Z. 1 GGBG 1998 angeführten Vorschriften (hier: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße - ADR) einzuhalten.Sie haben das gefährliche Gut mit der angeführten Beförderungseinheit befördert und es unterlassen, die in den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, GGBG 1998 angeführten Vorschriften (hier: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße - ADR) einzuhalten.

Die angeführte Beförderungseinheit war mit folgenden gefährlichen Gütern beladen:

  • -Strichaufzählung
    UN 1263 FARBE 3, IIUN 1263 FARBE 3, römisch zwei
Fässer aus Stahl / Gesamtmenge: 1191 Liter
- UN 1263 FARBE 3, III- UN 1263 FARBE 3, römisch drei
Fässer aus Stahl / Gesamtmenge: 677 Liter
         1.       Es wurde festgestellt, dass Sie es unterlassen haben, die Feuerlöschgeräte so auf der Beförderungseinheit anzubringen, dass sie für die Fahrzeugbesatzung leicht erreichbar sind. Die mitgeführten Feuerlöschgeräte waren in einem Seitenkoffer am LKW verstaut. Dieser Seitenkoffer war versperrt, zusätzlich mit einem Zurrgurt "gezurrt" und die Ratsche des Zurrgurtes wr mit einem Kabelbinder gesichert. Dieser Kabelbinder wurde von Ihnen beim Vorzeigen der Feuerlöschgeräte bei der Kontrolle mit einer Zange aufgeschnitten, da sich die Ratsche des Zurrgurtes sonst nicht öffnen ließ. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie III einzustufen. 1. Es wurde festgestellt, dass Sie es unterlassen haben, die Feuerlöschgeräte so auf der Beförderungseinheit anzubringen, dass sie für die Fahrzeugbesatzung leicht erreichbar sind. Die mitgeführten Feuerlöschgeräte waren in einem Seitenkoffer am LKW verstaut. Dieser Seitenkoffer war versperrt, zusätzlich mit einem Zurrgurt "gezurrt" und die Ratsche des Zurrgurtes wr mit einem Kabelbinder gesichert. Dieser Kabelbinder wurde von Ihnen beim Vorzeigen der Feuerlöschgeräte bei der Kontrolle mit einer Zange aufgeschnitten, da sich die Ratsche des Zurrgurtes sonst nicht öffnen ließ. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch drei einzustufen.

2. Weiters wurde festgestellt, dass Sie die angeführte Beförderungseinheit gelenkt zu haben, ohne sich davon zu vergewissern, dass das erforderliche Beförderungspapier ordnungsgemäß mitgeführt wurde.

Im Beförderungspapier war die Beschreibung der Versandstücke falsch angeführt.

Die Versandstücke wurden in dem vom Lenker vorgelegten Beförderungspapier falsch als:

  • -Strichaufzählung
    Hobb.i.blank
  • -Strichaufzählung
    Hobbock
  • -Strichaufzählung
    Hob.inklack.
beschrieben. Tatsächlich wurden Fässer aus Stahl befördert. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie III einzustufen.beschrieben. Tatsächlich wurden Fässer aus Stahl befördert. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch drei einzustufen.

Tatzeit:

XX.XX.XXXX, 10.20 Uhrrömisch zwanzig.XX.XXXX, 10.20 Uhr

Tatort:

H, Höhe km XXX (Parkplatz R R), Richtung TirolH, Höhe km römisch 30 (Parkplatz R R), Richtung Tirol

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

  1. 1.Ziffer eins
    § 27 Abs. 2 Z. 9 i.V.m. § 13 Abs. 3 GGBG i.V.m. Unterabschnitt 8.1.4.5 ADRParagraph 27, Absatz 2, Ziffer 9, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, GGBG in Verbindung mit Unterabschnitt 8.1.4.5 ADR
  2. 2.Ziffer 2
    § 27 Abs. 2 Z. 9 i.V.m. § 13 Abs. 3 GGBG i.V.m. Absatz 5.4.1.1.1 lit. e und Unterabschnitt 8.1.2.1 lit. a ADRParagraph 27, Absatz 2, Ziffer 9, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, GGBG in Verbindung mit Absatz 5.4.1.1.1 Litera e und Unterabschnitt 8.1.2.1 Litera a, ADR

Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Zu

Geldstrafe

falls diese uneinbringlich

Gemäß

Euro

ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

1

80,00

336 Stunden

§ 27 Abs. 2 lit c GGBGParagraph 27, Absatz 2, Litera c, GGBG

2

80,00

336 Stunden

§ 27 Abs. 2 lit c GGBGParagraph 27, Absatz 2, Litera c, GGBG

Zu

Freiheitsstrafe

Gemäß

Ferner haben Sie zu bezahlen:

Betrag

Für

Euro

16,00

Strafverfahrenskosten gemäß § 64 Abs.1+2 VStGStrafverfahrenskosten gemäß Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG

Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen):

Euro 176,00“

Verfall

Gegenstand

Für verfallen erklärt gemäß

2.       Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, der Feuerlöscher sei in einem Seitenkoffer, welcher sich am unteren Teil des Fahrzeuges befinde, verwahrt gewesen. Entsprechend dem ADR müsste der Feuerlöscher für die Besatzung leicht erreichbar sein. Eine leichte Zugänglichkeit für jedermann sei nicht geboten. Der Beschuldigte habe eine Zange gehabt und habe den Kabelbinder entfernen können. Somit sei der Feuerlöscher für ihn als „Besatzungsmitglied“ sowohl erreichbar als auch zugänglich gewesen. Die Sicherung des Seitenkoffers sei nicht nur aus Gründen der Diebstahlsicherung erfolgt. Auch der Gedanke der Verkehrs- und Betriebssicherheit sei bei dieser Art der Verwahrung berücksichtigt worden. In den Seitenkoffern von Schwerfahrzeugen würden im Regelfall neben einem Feuerlöscher auch Schneeketten, Zurrgurte und Werkzeug aufbewahrt. Die Medien würden immer wieder berichten, dass der Inhalt von derartigen Seitenkoffern auf der Straße lande, weil sich durch Vibration oder straßenbedingte Stöße der Verschluss öffne. Der Beschuldigte habe für seine Verhältnisse Vorkehrungen getroffen, damit einerseits während der Fahrt nichts auf die Straße falle und andererseits er, ausgerüstet mit einer Zange, jederzeit leichten Zugang zum Feuerlöscher erhalte.

Der Beschuldigte habe ein Beförderungspapier mitgeführt und sei für den Inhalt, insbesondere für die Bezeichnung der Versandstücke, nicht verantwortlich. Das Beförderungspapier sei ihm so übergeben worden. Die Beschreibung der Versandstücke verfolge den Zweck, die Eignung der Verpackung entsprechend dem Ladegut überprüfbar zu machen. Im gegenständlichen Fall könne ein Polizeibeamter ohne besondere Aufmerksamkeit oder Sorgfalt auf Anhieb erkennen, dass es sich um Stahlfässer handle. Die Prüfung der Eignung habe somit keiner spezifischen Beschreibung bedurft, sodass eine falsche bzw unverständliche Beschreibung der Verpackungseinheit weder die Kontrolle erschwert habe noch ein sonstiger Gefahrenmoment heraufbeschworen worden sei. Der Anzeigeleger habe einen Sachverhalt zur Anzeige gebracht, welcher jenseits der Grenze für ein strafwürdiges Verhalten liege. Ein Zuviel an Sicherung und eine Bezeichnung, welche die Kontrolle nicht im Geringsten erschwert habe, hätte unter Anwendung des § 21 VStG bereits vom Meldungsleger vor Ort behandelt werden können.Der Beschuldigte habe ein Beförderungspapier mitgeführt und sei für den Inhalt, insbesondere für die Bezeichnung der Versandstücke, nicht verantwortlich. Das Beförderungspapier sei ihm so übergeben worden. Die Beschreibung der Versandstücke verfolge den Zweck, die Eignung der Verpackung entsprechend dem Ladegut überprüfbar zu machen. Im gegenständlichen Fall könne ein Polizeibeamter ohne besondere Aufmerksamkeit oder Sorgfalt auf Anhieb erkennen, dass es sich um Stahlfässer handle. Die Prüfung der Eignung habe somit keiner spezifischen Beschreibung bedurft, sodass eine falsche bzw unverständliche Beschreibung der Verpackungseinheit weder die Kontrolle erschwert habe noch ein sonstiger Gefahrenmoment heraufbeschworen worden sei. Der Anzeigeleger habe einen Sachverhalt zur Anzeige gebracht, welcher jenseits der Grenze für ein strafwürdiges Verhalten liege. Ein Zuviel an Sicherung und eine Bezeichnung, welche die Kontrolle nicht im Geringsten erschwert habe, hätte unter Anwendung des Paragraph 21, VStG bereits vom Meldungsleger vor Ort behandelt werden können.

Die Einwendungen des Beschuldigten seien von der Erstbehörde nicht ausreichend berücksichtigt worden, sodass durch die unterlassenen Beweisaufnahmen der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt worden und die abschließende rechtliche Beurteilung mangelhaft geblieben sei.

Worin ein gravierendes Verschulden des Beschuldigten liege und weshalb in diesen Fällen ein durch die Strafdrohung typisierter Unrechts- und Schuldgehalt erreicht werden soll, sei nicht ausgeführt. Schließlich sei auch die Ersatzfreiheitsstrafe mit jeweils 336 Stunden weit überhöht und nicht zu begründen.

Der Beschuldigte beantragte ua die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung der Verwaltungsstrafverfahren, in eventu unter Anwendung des § 21 Abs 1 VStG eine Ermahnung auszusprechen.Der Beschuldigte beantragte ua die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung der Verwaltungsstrafverfahren, in eventu unter Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG eine Ermahnung auszusprechen.

3.       Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschuldigte lenkte am XX.XX.XXXX um 10.20 Uhr auf der R die Beförderungseinheit mit den Kennzeichen XXX/YYY. Mit dieser beförderte er Gefahrgut UN 1263 FARBE, ADR-Klasse 3, Verpackungsgruppe II in Fässern aus Stahl mit insgesamt 1.191 Liter und UN 1263, FARBE, ADR-Klasse 3, Verpackungsgruppe III, in Fässern aus Stahl mit insgesamt 677 Liter. Auf Höhe des Autobahn-km XX (Parkplatz R „R)“ wurde der Genannte von einem Organ der Straßenaufsicht einer Kontrolle unterzogen. Im Zuge dieser Kontrolle wurden das Mitführen der vorgeschriebenen Feuerlöscher und auch die Beförderungspapiere kontrolliert. Für das Zugänglichmachen der Feuerlöscher benötigte der Beschuldigte eine Zange, um den Kabelbinder, mit welchem die Ratsche des Zurrgurtes gesichert war aufzuschneiden. Anschließend musste der Zurrgurt von jener Kiste gelöst werden, in welcher sich die Feuerlöscher befanden. Schließlich musste auch noch mit einem Schlüssel der Deckel der Kiste geöffnet werden, um zu den Feuerlöschern zu gelangen. Das Ganze dauerte ca zwei Minuten.3. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschuldigte lenkte am römisch zwanzig.XX.XXXX um 10.20 Uhr auf der R die Beförderungseinheit mit den Kennzeichen XXX/YYY. Mit dieser beförderte er Gefahrgut UN 1263 FARBE, ADR-Klasse 3, Verpackungsgruppe römisch zwei in Fässern aus Stahl mit insgesamt 1.191 Liter und UN 1263, FARBE, ADR-Klasse 3, Verpackungsgruppe römisch drei, in Fässern aus Stahl mit insgesamt 677 Liter. Auf Höhe des Autobahn-km römisch zwanzig (Parkplatz R „R)“ wurde der Genannte von einem Organ der Straßenaufsicht einer Kontrolle unterzogen. Im Zuge dieser Kontrolle wurden das Mitführen der vorgeschriebenen Feuerlöscher und auch die Beförderungspapiere kontrolliert. Für das Zugänglichmachen der Feuerlöscher benötigte der Beschuldigte eine Zange, um den Kabelbinder, mit welchem die Ratsche des Zurrgurtes gesichert war aufzuschneiden. Anschließend musste der Zurrgurt von jener Kiste gelöst werden, in welcher sich die Feuerlöscher befanden. Schließlich musste auch noch mit einem Schlüssel der Deckel der Kiste geöffnet werden, um zu den Feuerlöschern zu gelangen. Das Ganze dauerte ca zwei Minuten.

Bei dem hinsichtlich des vorgenannten Gefahrgutes mitgeführten Beförderungspapier war als Beschreibung der Versandstücke angegeben: „Hopp.i.blank“, „Hobbock“ und „Hob.inlack“ und „Kanister“.

4.       Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage.

5.1.    Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Nach Unterabschnitt 8.1.4.5 ADR müssen die Feuerlöschgeräte so auf der Beförderungseinheit angebracht sein, dass sie für die Fahrzeugbesatzung leicht erreichbar sind. Die Anbringung hat so zu erfolgen, dass die Feuerlöschgeräte so gegen Witterungseinflüsse geschützt sind, dass ihre Betriebssicherheit nicht beeinträchtigt ist.

Der vom Verwaltungssenat als Zeuge einvernommene Anzeigeleger hat glaubwürdig angegeben, dass er zum Tatzeitpunkt den Beschuldigten als Lenker einer Beförderungseinheit, mit welcher Gefahrgut transportiert worden sei, bei der Autobahnraststätte „R“ in H (A 14, km XX) kontrolliert habe. Bei dieser Kontrolle habe er auch überprüft, ob die vorgeschriebenen Feuerlöschgeräte mitgeführt wurden. Er habe daher den Beschuldigten aufgefordert, ihm diese Geräte zu zeigen. Der Beschuldigte sei daraufhin sofort zum Führerhaus des LKW gegangen und habe dort eine Zange geholt. Diese habe er benötigt, um den Kabelbinder aufzuschneiden, der die Ratsche des Zurrgurtes sichern sollte, welcher die Kiste, in der sich die Feuerlöschgeräte befunden hätten, umschlossen habe. Die vorgenannte Kiste sei weiters mit einem Deckel versehen gewesen, welcher verschlossen gewesen sei. Bis der Beschuldigte zu den Feuerlöschern gekommen sei, seien mindestens ca zwei Minuten vergangen.Der vom Verwaltungssenat als Zeuge einvernommene Anzeigeleger hat glaubwürdig angegeben, dass er zum Tatzeitpunkt den Beschuldigten als Lenker einer Beförderungseinheit, mit welcher Gefahrgut transportiert worden sei, bei der Autobahnraststätte „R“ in H (A 14, km römisch zwanzig) kontrolliert habe. Bei dieser Kontrolle habe er auch überprüft, ob die vorgeschriebenen Feuerlöschgeräte mitgeführt wurden. Er habe daher den Beschuldigten aufgefordert, ihm diese Geräte zu zeigen. Der Beschuldigte sei daraufhin sofort zum Führerhaus des LKW gegangen und habe dort eine Zange geholt. Diese habe er benötigt, um den Kabelbinder aufzuschneiden, der die Ratsche des Zurrgurtes sichern sollte, welcher die Kiste, in der sich die Feuerlöschgeräte befunden hätten, umschlossen habe. Die vorgenannte Kiste sei weiters mit einem Deckel versehen gewesen, welcher verschlossen gewesen sei. Bis der Beschuldigte zu den Feuerlöschern gekommen sei, seien mindestens ca zwei Minuten vergangen.

Der Anzeigeleger hat in diesem Zusammenhang auch noch angegeben, dass der Beschuldigte den Umstand, dass die Kiste mit den Feuerlöschern so gut versperrt gewesen sei, damit gerechtfertigt habe, dass ihm sonst die Feuerlöschgeräte von anderen Fahrern auf dem Firmenparkplatz gestohlen würden.

Nach Ansicht des Verwaltungssenates kann nicht mehr davon gesprochen werden, dass die Feuerlöschgeräte für die Fahrzeugbesatzung leicht erreichbar sind, wenn die Fahrzeugbesatzung - hier der Fahrzeuglenker - ca zwei Minuten benötigt, um zu diesen Geräten zu gelangen. Im Ernstfall (zB Reifenbrand) ist dies eine zu lange Zeit, die vergeht, bis mit dem Löschen des Brandes begonnen werden kann. Somit wurde dem vorzitierten Unterabschnitt des ADR zweifelsfrei zuwidergehandelt.

Die dem Anzeigeleger gegenüber geäußerte Rechtfertigung des Beschuldigten für diese Art Sicherung der Kiste, in welcher sich die Feuerlöscher befanden, ist zwar durchaus nachvollziehbar, doch hätte der Beschuldigte dafür sorgen müssen, dass die betreffende Kiste während der Fahrt nur so gesichert wird, dass sie sich auf der Fahrt nicht selbsttätig öffnet, dass sie sich jedoch von der Fahrzeugbesatzung ohne unnötigen Verzug öffnen lässt. Dadurch, dass der Beschuldigte dies nicht getan hat, hat er auch ein entsprechendes Verschulden (fahrlässiges Verhalten) zu verantworten.

Nach § 27 Abs 3 Z 7 GGBG begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - beides ist hier nicht der Fall -, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis 4.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer in sonstiger Weise den im § 2 Z 1 bis 4 angeführten Vorschriften oder den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zuwiderhandelt.Nach Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer 7, GGBG begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - beides ist hier nicht der Fall -, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis 4.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer in sonstiger Weise den im Paragraph 2, Ziffer eins bis 4 angeführten Vorschriften oder den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zuwiderhandelt.

Nach Ansicht des Verwaltungssenates ist der Beschuldigte wegen der hier gegenständlichen Zuwiderhandlung gegen den Unterabschnitt 8.1.4.5 ADR nach § 27 Abs 3 Z 7 GGBG und nicht nach § 27 Abs 2 Z 9 GGBG zu bestrafen, da sich die letztgenannte Vorschrift ua auf § 13 Abs 3 GGBG - nach dieser Rechtsvorschrift hat der Lenker ua die Ausstattungsgegenstände mitzuführen, wozu auch der (die) Feuerlöscher zählt (zählen) - bezieht, der der Beschuldigte jedoch nicht zuwidergehandelt hat, da er die Feuerlöscher ja ordnungsgemäß mitführte.Nach Ansicht des Verwaltungssenates ist der Beschuldigte wegen der hier gegenständlichen Zuwiderhandlung gegen den Unterabschnitt 8.1.4.5 ADR nach Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer 7, GGBG und nicht nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 9, GGBG zu bestrafen, da sich die letztgenannte Vorschrift ua auf Paragraph 13, Absatz 3, GGBG - nach dieser Rechtsvorschrift hat der Lenker ua die Ausstattungsgegenstände mitzuführen, wozu auch der (die) Feuerlöscher zählt (zählen) - bezieht, der der Beschuldigte jedoch nicht zuwidergehandelt hat, da er die Feuerlöscher ja ordnungsgemäß mitführte.

Im Hinblick darauf, dass das Verschulden des Beschuldigten doch eher als gering anzusehen ist, und im gegenständlichen Fall besondere Erschwerungsgründe nicht zu berücksichtigen waren, hielt es der Verwaltungssenat für angebracht, die gesetzliche Mindeststrafe unter Anwendung des § 20 VStG auf die Hälfte, somit auf 55 Euro herabzusetzen. Bei dieser Geldstrafe handelt es sich um das absolute Mindestmaß.Im Hinblick darauf, dass das Verschulden des Beschuldigten doch eher als gering anzusehen ist, und im gegenständlichen Fall besondere Erschwerungsgründe nicht zu berücksichtigen waren, hielt es der Verwaltungssenat für angebracht, die gesetzliche Mindeststrafe unter Anwendung des Paragraph 20, VStG auf die Hälfte, somit auf 55 Euro herabzusetzen. Bei dieser Geldstrafe handelt es sich um das absolute Mindestmaß.

5.2.     Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Aus dem vom Beschuldigten hinsichtlich des gegenständlichen Gefahrgutes mitgeführten Beförderungspapier ergibt sich, dass als Beschreibung der Verpackung ua die Begriffe „Hopp.i.blank“, „Hobbock“ und „Hob.inlack“ verwendet wurde.

Diese Beschreibung der Versandstücke entspricht nicht dem ADR. An Stelle dieser Beschreibung hätte es lauten müssen „Fässer aus Stahl“. Der Beschuldigte, welcher eine Gefahrgutausbildung absolviert hatte und sich im Besitz eines Gefahrgutlenkerausweises befindet, hätte wissen müssen, dass diese Art der Beschreibung von Versandstücken nicht dem ADR entspricht. Allerdings ist sein Verschulden aus der Sicht des Verwaltungssenates insoweit als gering anzusehen, als aus dem betreffenden Beförderungspapier ua hervorgeht: „Der Inhalt dieser Sendung ist durch die oben stehende Benennung für die Beförderung beschrieben, klassifiziert, verpackt, bezettelt und im ADR beförderungsfähigem Zustand.“ Weiters ist dem Beschuldigten zu Gute zu halten, dass in diesem Beförderungspapier bei der Beschreibung der einzelnen Versandstücke auf die vorgenannte Art auch die Artikelbezeichnung „1A2“ enthalten ist. Eine in den Gefahrgutvorschriften bewanderte Person kann somit schon aus dieser Bezeichnung entnehmen, dass es sich hierbei um Fässer aus Stahl mit abnehmbaren Deckel handelt (siehe Unterabschnitt 6.1.2.7 ADR). Schließlich ist auch noch festzustellen, dass es sich beim Begriff „Hobbock“ um einen fass- oder kanisterartigen Versandbehälter handelt, wie der Rechtsvertreter des Beschuldigten in seinem Schriftsatz vom 30.09.2009 zutreffend anmerkte. Der Verwaltungssenat ist daher der Auffassung, dass das Verschulden des Beschuldigten für diesen Mangel derart gering ist, dass hier unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit dem Ausspruch einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden kann, zumal auch die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

6.       Die mit diesem Erkenntnis vorgenommenen Änderungen des Spruches des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ergaben sich aufgrund der obigen Ausführungen.

Schlagworte

Gefahrgutbeförderung, Erreichbarkeit Feuerlöscher

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2018
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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