Norm
GGBG §13 Abs3Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Hämmerle über die Berufung des F V, D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 07.04.2009, zu Recht erkannt:Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Hämmerle über die Berufung des F römisch fünf, D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 07.04.2009, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als hinsichtlich des Spruchpunktes 1. des angefochtenen Straferkenntnisses in Anwendung des § 20 VStG die Geldstrafe auf 55 Euro, im Uneinbringlichkeitsfall 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird. Dadurch verringert sich der nach § 64 Abs 1 und 2 VStG zu leistende Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf 5,50 Euro;Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als hinsichtlich des Spruchpunktes 1. des angefochtenen Straferkenntnisses in Anwendung des Paragraph 20, VStG die Geldstrafe auf 55 Euro, im Uneinbringlichkeitsfall 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird. Dadurch verringert sich der nach Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG zu leistende Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf 5,50 Euro;
die im Spruchpunkt 2. des genannten Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe aufgehoben und an Stelle dieser gemäß § 21 Abs 1 VStG unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Berufungswerbers eine Ermahnung ausgesprochen wird.die im Spruchpunkt 2. des genannten Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe aufgehoben und an Stelle dieser gemäß Paragraph 21, Absatz eins, VStG unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Berufungswerbers eine Ermahnung ausgesprochen wird.
Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass es bei der Übertretungsnorm hinsichtlich des Spruchpunktes 2. statt „§ 27 Abs 2 Z 9 GGBG“ zu lauten hat: „§ 27 Abs 3 Z 7 GGBG. Die Strafnorm hat bei diesem Spruchpunkt zu lauten: „§ 27 Abs 3 GGBG“.Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass es bei der Übertretungsnorm hinsichtlich des Spruchpunktes 2. statt „§ 27 Absatz 2, Ziffer 9, GGBG“ zu lauten hat: „§ 27 Absatz 3, Ziffer 7, GGBG. Die Strafnorm hat bei diesem Spruchpunkt zu lauten: „§ 27 Absatz 3, GGBG“.
Text
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen:
„Fahrzeug: XXX, YYY„Fahrzeug: römisch 30 , YYY
Sie haben das gefährliche Gut mit der angeführten Beförderungseinheit befördert und es unterlassen, die in den gemäß § 2 Z. 1 GGBG 1998 angeführten Vorschriften (hier: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße - ADR) einzuhalten.Sie haben das gefährliche Gut mit der angeführten Beförderungseinheit befördert und es unterlassen, die in den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, GGBG 1998 angeführten Vorschriften (hier: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße - ADR) einzuhalten.
Die angeführte Beförderungseinheit war mit folgenden gefährlichen Gütern beladen:
2. Weiters wurde festgestellt, dass Sie die angeführte Beförderungseinheit gelenkt zu haben, ohne sich davon zu vergewissern, dass das erforderliche Beförderungspapier ordnungsgemäß mitgeführt wurde.
Im Beförderungspapier war die Beschreibung der Versandstücke falsch angeführt.
Die Versandstücke wurden in dem vom Lenker vorgelegten Beförderungspapier falsch als:
Tatzeit:
XX.XX.XXXX, 10.20 Uhrrömisch zwanzig.XX.XXXX, 10.20 Uhr
Tatort:
H, Höhe km XXX (Parkplatz R R), Richtung TirolH, Höhe km römisch 30 (Parkplatz R R), Richtung Tirol
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Zu
Geldstrafe
falls diese uneinbringlich
Gemäß
Euro
ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
1
80,00
336 Stunden
§ 27 Abs. 2 lit c GGBGParagraph 27, Absatz 2, Litera c, GGBG
2
80,00
336 Stunden
§ 27 Abs. 2 lit c GGBGParagraph 27, Absatz 2, Litera c, GGBG
Zu
Freiheitsstrafe
Gemäß
Ferner haben Sie zu bezahlen:
Betrag
Für
Euro
16,00
Strafverfahrenskosten gemäß § 64 Abs.1+2 VStGStrafverfahrenskosten gemäß Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG
Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen):
Euro 176,00“
„
Verfall
Gegenstand
Für verfallen erklärt gemäß
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, der Feuerlöscher sei in einem Seitenkoffer, welcher sich am unteren Teil des Fahrzeuges befinde, verwahrt gewesen. Entsprechend dem ADR müsste der Feuerlöscher für die Besatzung leicht erreichbar sein. Eine leichte Zugänglichkeit für jedermann sei nicht geboten. Der Beschuldigte habe eine Zange gehabt und habe den Kabelbinder entfernen können. Somit sei der Feuerlöscher für ihn als „Besatzungsmitglied“ sowohl erreichbar als auch zugänglich gewesen. Die Sicherung des Seitenkoffers sei nicht nur aus Gründen der Diebstahlsicherung erfolgt. Auch der Gedanke der Verkehrs- und Betriebssicherheit sei bei dieser Art der Verwahrung berücksichtigt worden. In den Seitenkoffern von Schwerfahrzeugen würden im Regelfall neben einem Feuerlöscher auch Schneeketten, Zurrgurte und Werkzeug aufbewahrt. Die Medien würden immer wieder berichten, dass der Inhalt von derartigen Seitenkoffern auf der Straße lande, weil sich durch Vibration oder straßenbedingte Stöße der Verschluss öffne. Der Beschuldigte habe für seine Verhältnisse Vorkehrungen getroffen, damit einerseits während der Fahrt nichts auf die Straße falle und andererseits er, ausgerüstet mit einer Zange, jederzeit leichten Zugang zum Feuerlöscher erhalte.
Der Beschuldigte habe ein Beförderungspapier mitgeführt und sei für den Inhalt, insbesondere für die Bezeichnung der Versandstücke, nicht verantwortlich. Das Beförderungspapier sei ihm so übergeben worden. Die Beschreibung der Versandstücke verfolge den Zweck, die Eignung der Verpackung entsprechend dem Ladegut überprüfbar zu machen. Im gegenständlichen Fall könne ein Polizeibeamter ohne besondere Aufmerksamkeit oder Sorgfalt auf Anhieb erkennen, dass es sich um Stahlfässer handle. Die Prüfung der Eignung habe somit keiner spezifischen Beschreibung bedurft, sodass eine falsche bzw unverständliche Beschreibung der Verpackungseinheit weder die Kontrolle erschwert habe noch ein sonstiger Gefahrenmoment heraufbeschworen worden sei. Der Anzeigeleger habe einen Sachverhalt zur Anzeige gebracht, welcher jenseits der Grenze für ein strafwürdiges Verhalten liege. Ein Zuviel an Sicherung und eine Bezeichnung, welche die Kontrolle nicht im Geringsten erschwert habe, hätte unter Anwendung des § 21 VStG bereits vom Meldungsleger vor Ort behandelt werden können.Der Beschuldigte habe ein Beförderungspapier mitgeführt und sei für den Inhalt, insbesondere für die Bezeichnung der Versandstücke, nicht verantwortlich. Das Beförderungspapier sei ihm so übergeben worden. Die Beschreibung der Versandstücke verfolge den Zweck, die Eignung der Verpackung entsprechend dem Ladegut überprüfbar zu machen. Im gegenständlichen Fall könne ein Polizeibeamter ohne besondere Aufmerksamkeit oder Sorgfalt auf Anhieb erkennen, dass es sich um Stahlfässer handle. Die Prüfung der Eignung habe somit keiner spezifischen Beschreibung bedurft, sodass eine falsche bzw unverständliche Beschreibung der Verpackungseinheit weder die Kontrolle erschwert habe noch ein sonstiger Gefahrenmoment heraufbeschworen worden sei. Der Anzeigeleger habe einen Sachverhalt zur Anzeige gebracht, welcher jenseits der Grenze für ein strafwürdiges Verhalten liege. Ein Zuviel an Sicherung und eine Bezeichnung, welche die Kontrolle nicht im Geringsten erschwert habe, hätte unter Anwendung des Paragraph 21, VStG bereits vom Meldungsleger vor Ort behandelt werden können.
Die Einwendungen des Beschuldigten seien von der Erstbehörde nicht ausreichend berücksichtigt worden, sodass durch die unterlassenen Beweisaufnahmen der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt worden und die abschließende rechtliche Beurteilung mangelhaft geblieben sei.
Worin ein gravierendes Verschulden des Beschuldigten liege und weshalb in diesen Fällen ein durch die Strafdrohung typisierter Unrechts- und Schuldgehalt erreicht werden soll, sei nicht ausgeführt. Schließlich sei auch die Ersatzfreiheitsstrafe mit jeweils 336 Stunden weit überhöht und nicht zu begründen.
Der Beschuldigte beantragte ua die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung der Verwaltungsstrafverfahren, in eventu unter Anwendung des § 21 Abs 1 VStG eine Ermahnung auszusprechen.Der Beschuldigte beantragte ua die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung der Verwaltungsstrafverfahren, in eventu unter Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG eine Ermahnung auszusprechen.
3. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschuldigte lenkte am XX.XX.XXXX um 10.20 Uhr auf der R die Beförderungseinheit mit den Kennzeichen XXX/YYY. Mit dieser beförderte er Gefahrgut UN 1263 FARBE, ADR-Klasse 3, Verpackungsgruppe II in Fässern aus Stahl mit insgesamt 1.191 Liter und UN 1263, FARBE, ADR-Klasse 3, Verpackungsgruppe III, in Fässern aus Stahl mit insgesamt 677 Liter. Auf Höhe des Autobahn-km XX (Parkplatz R „R)“ wurde der Genannte von einem Organ der Straßenaufsicht einer Kontrolle unterzogen. Im Zuge dieser Kontrolle wurden das Mitführen der vorgeschriebenen Feuerlöscher und auch die Beförderungspapiere kontrolliert. Für das Zugänglichmachen der Feuerlöscher benötigte der Beschuldigte eine Zange, um den Kabelbinder, mit welchem die Ratsche des Zurrgurtes gesichert war aufzuschneiden. Anschließend musste der Zurrgurt von jener Kiste gelöst werden, in welcher sich die Feuerlöscher befanden. Schließlich musste auch noch mit einem Schlüssel der Deckel der Kiste geöffnet werden, um zu den Feuerlöschern zu gelangen. Das Ganze dauerte ca zwei Minuten.3. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschuldigte lenkte am römisch zwanzig.XX.XXXX um 10.20 Uhr auf der R die Beförderungseinheit mit den Kennzeichen XXX/YYY. Mit dieser beförderte er Gefahrgut UN 1263 FARBE, ADR-Klasse 3, Verpackungsgruppe römisch zwei in Fässern aus Stahl mit insgesamt 1.191 Liter und UN 1263, FARBE, ADR-Klasse 3, Verpackungsgruppe römisch drei, in Fässern aus Stahl mit insgesamt 677 Liter. Auf Höhe des Autobahn-km römisch zwanzig (Parkplatz R „R)“ wurde der Genannte von einem Organ der Straßenaufsicht einer Kontrolle unterzogen. Im Zuge dieser Kontrolle wurden das Mitführen der vorgeschriebenen Feuerlöscher und auch die Beförderungspapiere kontrolliert. Für das Zugänglichmachen der Feuerlöscher benötigte der Beschuldigte eine Zange, um den Kabelbinder, mit welchem die Ratsche des Zurrgurtes gesichert war aufzuschneiden. Anschließend musste der Zurrgurt von jener Kiste gelöst werden, in welcher sich die Feuerlöscher befanden. Schließlich musste auch noch mit einem Schlüssel der Deckel der Kiste geöffnet werden, um zu den Feuerlöschern zu gelangen. Das Ganze dauerte ca zwei Minuten.
Bei dem hinsichtlich des vorgenannten Gefahrgutes mitgeführten Beförderungspapier war als Beschreibung der Versandstücke angegeben: „Hopp.i.blank“, „Hobbock“ und „Hob.inlack“ und „Kanister“.
4. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage.
5.1. Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses:
Nach Unterabschnitt 8.1.4.5 ADR müssen die Feuerlöschgeräte so auf der Beförderungseinheit angebracht sein, dass sie für die Fahrzeugbesatzung leicht erreichbar sind. Die Anbringung hat so zu erfolgen, dass die Feuerlöschgeräte so gegen Witterungseinflüsse geschützt sind, dass ihre Betriebssicherheit nicht beeinträchtigt ist.
Der vom Verwaltungssenat als Zeuge einvernommene Anzeigeleger hat glaubwürdig angegeben, dass er zum Tatzeitpunkt den Beschuldigten als Lenker einer Beförderungseinheit, mit welcher Gefahrgut transportiert worden sei, bei der Autobahnraststätte „R“ in H (A 14, km XX) kontrolliert habe. Bei dieser Kontrolle habe er auch überprüft, ob die vorgeschriebenen Feuerlöschgeräte mitgeführt wurden. Er habe daher den Beschuldigten aufgefordert, ihm diese Geräte zu zeigen. Der Beschuldigte sei daraufhin sofort zum Führerhaus des LKW gegangen und habe dort eine Zange geholt. Diese habe er benötigt, um den Kabelbinder aufzuschneiden, der die Ratsche des Zurrgurtes sichern sollte, welcher die Kiste, in der sich die Feuerlöschgeräte befunden hätten, umschlossen habe. Die vorgenannte Kiste sei weiters mit einem Deckel versehen gewesen, welcher verschlossen gewesen sei. Bis der Beschuldigte zu den Feuerlöschern gekommen sei, seien mindestens ca zwei Minuten vergangen.Der vom Verwaltungssenat als Zeuge einvernommene Anzeigeleger hat glaubwürdig angegeben, dass er zum Tatzeitpunkt den Beschuldigten als Lenker einer Beförderungseinheit, mit welcher Gefahrgut transportiert worden sei, bei der Autobahnraststätte „R“ in H (A 14, km römisch zwanzig) kontrolliert habe. Bei dieser Kontrolle habe er auch überprüft, ob die vorgeschriebenen Feuerlöschgeräte mitgeführt wurden. Er habe daher den Beschuldigten aufgefordert, ihm diese Geräte zu zeigen. Der Beschuldigte sei daraufhin sofort zum Führerhaus des LKW gegangen und habe dort eine Zange geholt. Diese habe er benötigt, um den Kabelbinder aufzuschneiden, der die Ratsche des Zurrgurtes sichern sollte, welcher die Kiste, in der sich die Feuerlöschgeräte befunden hätten, umschlossen habe. Die vorgenannte Kiste sei weiters mit einem Deckel versehen gewesen, welcher verschlossen gewesen sei. Bis der Beschuldigte zu den Feuerlöschern gekommen sei, seien mindestens ca zwei Minuten vergangen.
Der Anzeigeleger hat in diesem Zusammenhang auch noch angegeben, dass der Beschuldigte den Umstand, dass die Kiste mit den Feuerlöschern so gut versperrt gewesen sei, damit gerechtfertigt habe, dass ihm sonst die Feuerlöschgeräte von anderen Fahrern auf dem Firmenparkplatz gestohlen würden.
Nach Ansicht des Verwaltungssenates kann nicht mehr davon gesprochen werden, dass die Feuerlöschgeräte für die Fahrzeugbesatzung leicht erreichbar sind, wenn die Fahrzeugbesatzung - hier der Fahrzeuglenker - ca zwei Minuten benötigt, um zu diesen Geräten zu gelangen. Im Ernstfall (zB Reifenbrand) ist dies eine zu lange Zeit, die vergeht, bis mit dem Löschen des Brandes begonnen werden kann. Somit wurde dem vorzitierten Unterabschnitt des ADR zweifelsfrei zuwidergehandelt.
Die dem Anzeigeleger gegenüber geäußerte Rechtfertigung des Beschuldigten für diese Art Sicherung der Kiste, in welcher sich die Feuerlöscher befanden, ist zwar durchaus nachvollziehbar, doch hätte der Beschuldigte dafür sorgen müssen, dass die betreffende Kiste während der Fahrt nur so gesichert wird, dass sie sich auf der Fahrt nicht selbsttätig öffnet, dass sie sich jedoch von der Fahrzeugbesatzung ohne unnötigen Verzug öffnen lässt. Dadurch, dass der Beschuldigte dies nicht getan hat, hat er auch ein entsprechendes Verschulden (fahrlässiges Verhalten) zu verantworten.
Nach § 27 Abs 3 Z 7 GGBG begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - beides ist hier nicht der Fall -, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis 4.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer in sonstiger Weise den im § 2 Z 1 bis 4 angeführten Vorschriften oder den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zuwiderhandelt.Nach Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer 7, GGBG begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - beides ist hier nicht der Fall -, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis 4.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer in sonstiger Weise den im Paragraph 2, Ziffer eins bis 4 angeführten Vorschriften oder den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zuwiderhandelt.
Nach Ansicht des Verwaltungssenates ist der Beschuldigte wegen der hier gegenständlichen Zuwiderhandlung gegen den Unterabschnitt 8.1.4.5 ADR nach § 27 Abs 3 Z 7 GGBG und nicht nach § 27 Abs 2 Z 9 GGBG zu bestrafen, da sich die letztgenannte Vorschrift ua auf § 13 Abs 3 GGBG - nach dieser Rechtsvorschrift hat der Lenker ua die Ausstattungsgegenstände mitzuführen, wozu auch der (die) Feuerlöscher zählt (zählen) - bezieht, der der Beschuldigte jedoch nicht zuwidergehandelt hat, da er die Feuerlöscher ja ordnungsgemäß mitführte.Nach Ansicht des Verwaltungssenates ist der Beschuldigte wegen der hier gegenständlichen Zuwiderhandlung gegen den Unterabschnitt 8.1.4.5 ADR nach Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer 7, GGBG und nicht nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 9, GGBG zu bestrafen, da sich die letztgenannte Vorschrift ua auf Paragraph 13, Absatz 3, GGBG - nach dieser Rechtsvorschrift hat der Lenker ua die Ausstattungsgegenstände mitzuführen, wozu auch der (die) Feuerlöscher zählt (zählen) - bezieht, der der Beschuldigte jedoch nicht zuwidergehandelt hat, da er die Feuerlöscher ja ordnungsgemäß mitführte.
Im Hinblick darauf, dass das Verschulden des Beschuldigten doch eher als gering anzusehen ist, und im gegenständlichen Fall besondere Erschwerungsgründe nicht zu berücksichtigen waren, hielt es der Verwaltungssenat für angebracht, die gesetzliche Mindeststrafe unter Anwendung des § 20 VStG auf die Hälfte, somit auf 55 Euro herabzusetzen. Bei dieser Geldstrafe handelt es sich um das absolute Mindestmaß.Im Hinblick darauf, dass das Verschulden des Beschuldigten doch eher als gering anzusehen ist, und im gegenständlichen Fall besondere Erschwerungsgründe nicht zu berücksichtigen waren, hielt es der Verwaltungssenat für angebracht, die gesetzliche Mindeststrafe unter Anwendung des Paragraph 20, VStG auf die Hälfte, somit auf 55 Euro herabzusetzen. Bei dieser Geldstrafe handelt es sich um das absolute Mindestmaß.
5.2. Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses:
Aus dem vom Beschuldigten hinsichtlich des gegenständlichen Gefahrgutes mitgeführten Beförderungspapier ergibt sich, dass als Beschreibung der Verpackung ua die Begriffe „Hopp.i.blank“, „Hobbock“ und „Hob.inlack“ verwendet wurde.
Diese Beschreibung der Versandstücke entspricht nicht dem ADR. An Stelle dieser Beschreibung hätte es lauten müssen „Fässer aus Stahl“. Der Beschuldigte, welcher eine Gefahrgutausbildung absolviert hatte und sich im Besitz eines Gefahrgutlenkerausweises befindet, hätte wissen müssen, dass diese Art der Beschreibung von Versandstücken nicht dem ADR entspricht. Allerdings ist sein Verschulden aus der Sicht des Verwaltungssenates insoweit als gering anzusehen, als aus dem betreffenden Beförderungspapier ua hervorgeht: „Der Inhalt dieser Sendung ist durch die oben stehende Benennung für die Beförderung beschrieben, klassifiziert, verpackt, bezettelt und im ADR beförderungsfähigem Zustand.“ Weiters ist dem Beschuldigten zu Gute zu halten, dass in diesem Beförderungspapier bei der Beschreibung der einzelnen Versandstücke auf die vorgenannte Art auch die Artikelbezeichnung „1A2“ enthalten ist. Eine in den Gefahrgutvorschriften bewanderte Person kann somit schon aus dieser Bezeichnung entnehmen, dass es sich hierbei um Fässer aus Stahl mit abnehmbaren Deckel handelt (siehe Unterabschnitt 6.1.2.7 ADR). Schließlich ist auch noch festzustellen, dass es sich beim Begriff „Hobbock“ um einen fass- oder kanisterartigen Versandbehälter handelt, wie der Rechtsvertreter des Beschuldigten in seinem Schriftsatz vom 30.09.2009 zutreffend anmerkte. Der Verwaltungssenat ist daher der Auffassung, dass das Verschulden des Beschuldigten für diesen Mangel derart gering ist, dass hier unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit dem Ausspruch einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden kann, zumal auch die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.
6. Die mit diesem Erkenntnis vorgenommenen Änderungen des Spruches des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ergaben sich aufgrund der obigen Ausführungen.
Schlagworte
Gefahrgutbeförderung, Erreichbarkeit FeuerlöscherZuletzt aktualisiert am
31.01.2018