Norm
GGBG §13 Abs3 iVm ADR 2007 Unterabschnitt5.4.1.1.10.1Rechtssatz
Bei der vom Beschuldigten zum Tatzeitpunkt beförderten Menge an Gefahrgut handelte es sich um eine Menge, die unter den Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR fällt. Dieser Unterabschnitt sieht für bestimmte gefährliche Güter, wenn eine angegebene höchstzulässige Menge nicht überschritten wird, Ausnahmen von der Anwendung verschiedener Bestimmungen des ADR vor. Nach Unterabschnitt 5.4.1.1.10.1 ADR 2007 musste bei solchen Freistellungen im Beförderungspapier der Vermerk „BEFÖRDERUNG OHNE ÜBERSCHREITUNG DER IN UNTERABSCHNITT 1.1.3.6 FESTGESETZTEN FREIGRENZEN“ enthalten sein. Im ADR 2009 (BGBl III Nr 15/2009) wurde der Unterabschnitt 5.4.1.1.10 ADR 2007 (Sondervorschriften für Freistellungen in Zusammenhang mit den je Beförderungseinheit beförderten Mengen) gestrichen. Dies bedeutet, dass nach dem ADR 2009 ein solcher Freistellungsvermerk im Beförderungspapier nicht mehr enthalten sein muss.Bei der vom Beschuldigten zum Tatzeitpunkt beförderten Menge an Gefahrgut handelte es sich um eine Menge, die unter den Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR fällt. Dieser Unterabschnitt sieht für bestimmte gefährliche Güter, wenn eine angegebene höchstzulässige Menge nicht überschritten wird, Ausnahmen von der Anwendung verschiedener Bestimmungen des ADR vor. Nach Unterabschnitt 5.4.1.1.10.1 ADR 2007 musste bei solchen Freistellungen im Beförderungspapier der Vermerk „BEFÖRDERUNG OHNE ÜBERSCHREITUNG DER IN UNTERABSCHNITT 1.1.3.6 FESTGESETZTEN FREIGRENZEN“ enthalten sein. Im ADR 2009 Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr 15 aus 2009,) wurde der Unterabschnitt 5.4.1.1.10 ADR 2007 (Sondervorschriften für Freistellungen in Zusammenhang mit den je Beförderungseinheit beförderten Mengen) gestrichen. Dies bedeutet, dass nach dem ADR 2009 ein solcher Freistellungsvermerk im Beförderungspapier nicht mehr enthalten sein muss.
Das ADR 2009 ist am 01.01.2009 in Kraft getreten. Diese Vorschrift ist auf den gegenständlichen Fall nach Ansicht des Verwaltungssenates auch dann anzuwenden, wenn es im Unterabschnitt 1.6.1.1 ADR heißt, dass, sofern nichts anderes vorgeschrieben ist, Stoffe und Gegenstände des ADR bis zum 30.06.2009 nach den bis zum 31.12.2008 geltenden Vorschriften des ADR befördert werden dürfen. Diese Übergangsvorschrift wurde aus der Sicht des Verwaltungssenates nicht zu Lasten, sondern zu Gunsten der mit der Beförderung gefährlicher Güter befassten Personen erlassen. Somit war sie auch schon auf den gegenständlichen Fall anwendbar.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2009