TE Uvs Bescheid 2009/10/5 1-417/09

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Veröffentlicht am 05.10.2009
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Norm

GGBG §13 Abs3 iVm ADR 2007 Unterabschnitt5.4.1.1.10.1
  1. GGBG § 13 heute
  2. GGBG § 13 gültig ab 13.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2018
  3. GGBG § 13 gültig von 21.05.2011 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2011
  4. GGBG § 13 gültig von 01.08.2007 bis 20.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2007
  5. GGBG § 13 gültig von 28.10.2005 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2005
  6. GGBG § 13 gültig von 13.08.2003 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2003
  7. GGBG § 13 gültig von 25.05.2002 bis 12.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2002
  8. GGBG § 13 gültig von 01.09.1998 bis 24.05.2002

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Hämmerle über die Berufung des M J, CZ-R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 15.04.2009, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als der Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird;Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als der Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird;

es im Spruchpunkt 2. des genannten Straferkenntnisses statt „Gefahrenkategorie II“ zu lauten hat: „Gefahrenkategorie III“. Demzufolge hat im genannten Spruchpunkt die Strafnorm statt „§ 27 Abs 2 lit b GGBG“ zu lauten: „§ 27 Abs 2 lit c GGBG“ und wird die Geldstrafe auf 50 Euro, im Uneinbringlichkeitsfall 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt. Der nach § 64 Abs 1 und 2 VStG zu leistende Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens verringert sich damit auf 5 Euro.es im Spruchpunkt 2. des genannten Straferkenntnisses statt „Gefahrenkategorie II“ zu lauten hat: „Gefahrenkategorie III“. Demzufolge hat im genannten Spruchpunkt die Strafnorm statt „§ 27 Absatz 2, Litera b, GGBG“ zu lauten: „§ 27 Absatz 2, Litera c, GGBG“ und wird die Geldstrafe auf 50 Euro, im Uneinbringlichkeitsfall 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt. Der nach Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG zu leistende Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens verringert sich damit auf 5 Euro.

Im Übrigen wird dieser Spruchpunkt mit der Maßgabe bestätigt, dass es bei der Übertretungsnorm statt „i.V.m. 8.1.4.1 lit a ADR“ zu lauten hat: „i.V.m. Unterabschnitt 8.1.4.2 ADR“.Im Übrigen wird dieser Spruchpunkt mit der Maßgabe bestätigt, dass es bei der Übertretungsnorm statt „i.V.m. 8.1.4.1 Litera a, ADR“ zu lauten hat: „i.V.m. Unterabschnitt 8.1.4.2 ADR“.

Text

1.       Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen:

„Fahrzeug: XXX„Fahrzeug: römisch 30

1.       Sie haben die Beförderungseinheit gelenkt, ohne sich, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) eingehalten werden. Sie haben UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Farbe) 9, III 8 Fass / 40kg befördert, obwohl Sie kein richtig ausgefülltes Beförderungspapier mitgeführt haben, da im Beförderungspapier der Freistellungsvermerk fehlte.1. Sie haben die Beförderungseinheit gelenkt, ohne sich, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) eingehalten werden. Sie haben UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Farbe) 9, römisch drei 8 Fass / 40kg befördert, obwohl Sie kein richtig ausgefülltes Beförderungspapier mitgeführt haben, da im Beförderungspapier der Freistellungsvermerk fehlte.

Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie III einzustufen.Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch drei einzustufen.

2.       Sie haben die Beförderungseinheit gelenkt, ohne sich, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) eingehalten werden.

Sie haben Folgendes Gefahrgut befördert: UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Farbe) 9, III 8 Fass / 40kg. Es wurde festgestellt, dass Sie keine Feuerlöschmittel mitgeführt haben, obwohl jede Beförderungseinheit mit mindestens einem tragbaren Feuerlöschgerät für die Brandklassen A, B und C mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver (oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel) ausgerüstet sein muss, das geeignet ist, einen Brand des Motors oder des Fahrerhauses der Beförderungseinheit zu bekämpfen. Sie haben.Sie haben Folgendes Gefahrgut befördert: UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Farbe) 9, römisch drei 8 Fass / 40kg. Es wurde festgestellt, dass Sie keine Feuerlöschmittel mitgeführt haben, obwohl jede Beförderungseinheit mit mindestens einem tragbaren Feuerlöschgerät für die Brandklassen A, B und C mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver (oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel) ausgerüstet sein muss, das geeignet ist, einen Brand des Motors oder des Fahrerhauses der Beförderungseinheit zu bekämpfen. Sie haben.

Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen.Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen.

Tatzeit:

XX.XX.XXXX, 14:00 Uhrrömisch zwanzig.XX.XXXX, 14:00 Uhr

Tatort:

F, L X, GPI F-TF, L römisch zehn, GPI F-T

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

  1. 1.Ziffer eins
    § 27 Abs. 2 Ziffer 9 i.V.m. § 13 Abs. 3 GGBGParagraph 27, Absatz 2, Ziffer 9 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, GGBG
  2. 2.Ziffer 2
    § 27 Abs. 2 Ziffer 9 i.V.m. § 13 Abs. 3 GGBG i.V.m. 8.1.4.1 lit a ADRParagraph 27, Absatz 2, Ziffer 9 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, GGBG in Verbindung mit 8.1.4.1 Litera a, ADR

Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Zu

Geldstrafe

falls diese uneinbringlich

Gemäß

Euro

ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

1

50,00

25 Stunden

§ 27 Abs. 2 lit c GGBGParagraph 27, Absatz 2, Litera c, GGBG

2

250,00

125 Stunden

§ 27 Abs. 2 lit b GGBGParagraph 27, Absatz 2, Litera b, GGBG

Zu

Freiheitsstrafe

Gemäß

Ferner haben Sie zu bezahlen:

Betrag

Für

Euro

30,00

Strafverfahrenskosten gemäß § 64 Abs.1+2 VStG vkStrafverfahrenskosten gemäß Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG vk

Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen):

Euro    330,00“

Verfall

2.       Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, er sei nicht damit einverstanden, dass er eine Strafe von 330 Euro zahlen müsse, weil er „nichts schlecht gemacht“ habe. Aus der Verladeliste der Schweizer Firma K B sei nicht ersichtlich, dass gefährliche Chemikalien zu befördern gewesen seien. Auch die tschechische Spedition M B Z habe nichts über Chemikalien gesagt. Er verstehe nicht, warum die Behörde von einer gefährlichen Ware ausgehe. Er habe der Erstbehörde im letzten Brief geschrieben, dass er in der Schweiz Feuerlöschmittel für eine bessere Sicherheit gekauft habe. Das tschechische Zollbüro habe alles in Ordnung befunden. Der Fahrer könne die verpackte Ware nicht kontrollieren. Er habe keinen Grund gehabt, den Dokumenten nicht zu vertrauen.

3.       Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschuldigte transportierte am XX.XX.XXXX um 14.00 Uhr auf der L X in F mit dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen XXX neben anderen Gütern auch Gefahrgut UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Farbe), ADR-Klasse 9, Verpackungsgruppe III, 8 Fässer mit insgesamt 40 kg. Bei einer Kontrolle bei der Grenzpolizeiinspektion F-T konnte festgestellt werden, dass das nicht als Gefahrguttransport deklarierte Fahrzeug keinen Feuerlöscher mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel mitgeführt wurde.3. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschuldigte transportierte am römisch zwanzig.XX.XXXX um 14.00 Uhr auf der L römisch zehn in F mit dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen römisch 30 neben anderen Gütern auch Gefahrgut UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Farbe), ADR-Klasse 9, Verpackungsgruppe römisch drei, 8 Fässer mit insgesamt 40 kg. Bei einer Kontrolle bei der Grenzpolizeiinspektion F-T konnte festgestellt werden, dass das nicht als Gefahrguttransport deklarierte Fahrzeug keinen Feuerlöscher mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel mitgeführt wurde.

4.       Dieser Sachverhalt ergibt sich auf Grund der Aktenlage.

5.1.    Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Der vom Verwaltungssenat bei der mündlichen Verhandlung als Zeuge einvernommene Anzeigeleger hat angegeben, dass er am XX.XX.XXXX um 14.00 Uhr beim Grenzübergang F-T (Einreise) den Beschuldigten als Lenker des LKW mit dem Kennzeichen 4C XXX einer Kontrolle unterzogen habe. Der betreffende Klein-LKW sei damals nicht als Gefahrgutfahrzeug gekennzeichnet gewesen. Er habe anhand der Ladepapiere, welche der Lenker mitgeführt habe, festgestellt, dass auch Farbe Bestandteil der Ladung gewesen sei. Daraus habe er geschlossen, dass der Lenker auch Gefahrgut transportiere. Bei der Kontrolle habe der Lenker den Lieferschein mit der Nr XXX und ein Unfallmerkblatt mitgeführt. Von diesen Unterlagen habe er eine Kopie gemacht.Der vom Verwaltungssenat bei der mündlichen Verhandlung als Zeuge einvernommene Anzeigeleger hat angegeben, dass er am römisch zwanzig.XX.XXXX um 14.00 Uhr beim Grenzübergang F-T (Einreise) den Beschuldigten als Lenker des LKW mit dem Kennzeichen 4C römisch 30 einer Kontrolle unterzogen habe. Der betreffende Klein-LKW sei damals nicht als Gefahrgutfahrzeug gekennzeichnet gewesen. Er habe anhand der Ladepapiere, welche der Lenker mitgeführt habe, festgestellt, dass auch Farbe Bestandteil der Ladung gewesen sei. Daraus habe er geschlossen, dass der Lenker auch Gefahrgut transportiere. Bei der Kontrolle habe der Lenker den Lieferschein mit der Nr römisch 30 und ein Unfallmerkblatt mitgeführt. Von diesen Unterlagen habe er eine Kopie gemacht.

Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass es sich bei der vom Beschuldigten zum Tatzeitpunkt beförderten Menge an Gefahrgut um eine Menge handelte, die unter den Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR fällt. Dieser Unterabschnitt sieht für bestimmte gefährliche Güter, wenn eine angegebene höchstzulässige Menge nicht überschritten wird, Ausnahmen von der Anwendung verschiedener Bestimmungen des ADR vor.

Nach Unterabschnitt 5.4.1.1.10.1 ADR 2007 musste bei solchen Freistellungen im Beförderungspapier der Vermerk „BEFÖRDERUNG OHNE ÜBERSCHREITUNG DER IN UNTERABSCHNITT 1.1.3.6 FESTGESETZTEN FREIGRENZEN“ enthalten sein. Im ADR 2009 (BGBl III Nr 15/2009) wurde der Unterabschnitt 5.4.1.1.10 ADR 2007 (Sondervorschriften für Freistellungen in Zusammenhang mit den je Beförderungseinheit beförderten Mengen) gestrichen. Dies bedeutet, dass nach dem ADR 2009 ein solcher Freistellungsvermerk im Beförderungspapier nicht mehr enthalten sein muss.Nach Unterabschnitt 5.4.1.1.10.1 ADR 2007 musste bei solchen Freistellungen im Beförderungspapier der Vermerk „BEFÖRDERUNG OHNE ÜBERSCHREITUNG DER IN UNTERABSCHNITT 1.1.3.6 FESTGESETZTEN FREIGRENZEN“ enthalten sein. Im ADR 2009 Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr 15 aus 2009,) wurde der Unterabschnitt 5.4.1.1.10 ADR 2007 (Sondervorschriften für Freistellungen in Zusammenhang mit den je Beförderungseinheit beförderten Mengen) gestrichen. Dies bedeutet, dass nach dem ADR 2009 ein solcher Freistellungsvermerk im Beförderungspapier nicht mehr enthalten sein muss.

Das ADR 2009 ist am 01.01.2009 in Kraft getreten. Diese Vorschrift ist auf den gegenständlichen Fall nach Ansicht des Verwaltungssenates auch dann anzuwenden, wenn es im Unterabschnitt 1.6.1.1 ADR heißt, dass, sofern nichts anderes vorgeschrieben ist, Stoffe und Gegenstände des ADR bis zum 30.06.2009 nach den bis zum 31.12.2008 geltenden Vorschriften des ADR befördert werden dürfen. Diese Übergangsvorschrift wurde aus der Sicht des Verwaltungssenates nicht zu Lasten, sondern zu Gunsten der mit der Beförderung gefährlicher Güter befassten Personen erlassen. Somit war sie auch schon auf den gegenständlichen Fall anwendbar. Es war daher der Berufung hinsichtlich dieses Spruchpunktes Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.

5.2.    Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses:

5.2.1. Der vom Verwaltungssenat als Zeuge einvernommene Anzeigeleger hat bei seiner Einvernahme unter anderem auch angegeben, dass er den Beschuldigten bei der Kontrolle gefragt habe, ob er einen Zwei-Kilogramm-Feuerlöscher mitführe, was dieser verneint habe. Er habe selbst noch nachgeschaut, ob er keinen solchen Feuerlöscher im Fahrzeug mitführe, was nicht der Fall gewesen sei.

Nach Unterabschnitt 8.1.4.2 ADR müssen Beförderungseinheiten, die gefährliche Güter gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 befördern, mit mindestens einem tragbaren Feuerlöschgerät für die Brandklassen A, B und C mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver (oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel) ausgerüstet sein.

Da der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt keinen solchen Feuerlöscher mitführte, hat er dieser Vorschrift zuwidergehandelt. Dies auch dann, wenn der Beschuldigte nach der Beanstandung durch das Organ der Straßenaufsicht den benötigten Feuerlöscher kaufte. Ein solcher Feuerlöscher muss selbst dann mitgeführt werden, wenn der Lenker - wie der Beschuldigte in seiner Stellungnahme vom 01.10.2009 vorbringt - das in Brand geratene Gefahrgut nicht selbst löschen darf. Mit dem Feuerlöscher könnte nämlich jedenfalls beispielsweise ein in Brand geratener Fahrzeugreifen gelöscht werden.

5.2.2. Nach § 13 Abs 3 GGBG hat der Lenker bei der Beförderung die in den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände mitzuführen.5.2.2. Nach Paragraph 13, Absatz 3, GGBG hat der Lenker bei der Beförderung die in den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände mitzuführen.

Nach § 27 Abs 2 Z 9 GGBG begeht, wer als Lenker ua entgegen § 13 Abs 2 bis 4 eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, - beides ist hier nicht der Fall - eine Verwaltungsübertretung und ist,Nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 9, GGBG begeht, wer als Lenker ua entgegen Paragraph 13, Absatz 2 bis 4 eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, - beides ist hier nicht der Fall - eine Verwaltungsübertretung und ist,

  1. a)Litera a
    wenn gemäß § 15a in Gefahrenkategorie I einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50.000 Euro, im Fall der Z 9 mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 6.000 Euro oderwenn gemäß Paragraph 15 a, in Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50.000 Euro, im Fall der Ziffer 9, mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 6.000 Euro oder
  2. b)Litera b
    wenn gemäß § 15a in Gefahrenkategorie II einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis 4.000 Euro oderwenn gemäß Paragraph 15 a, in Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis 4.000 Euro oder
  3. c)Litera c
    wenn gemäß § 15a in Gefahrenkategorie III einzustufen ist, mit einer Geldstrafe bis zu 80 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß lit a oder b bis zu sechs Wochen betragen kann.wenn gemäß Paragraph 15 a, in Gefahrenkategorie römisch drei einzustufen ist, mit einer Geldstrafe bis zu 80 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß Litera a, oder b bis zu sechs Wochen betragen kann.

Nach § 15a Abs 2 GGBG ist in Gefahrenkategorie I einzustufen, wenn der Mangel geeignet sein könnte, eine große Gefahr des Todes oder der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen.Nach Paragraph 15 a, Absatz 2, GGBG ist in Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen, wenn der Mangel geeignet sein könnte, eine große Gefahr des Todes oder der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen.

Nach § 15a Abs 3 leg cit ist in Gefahrenkategorie II einzustufen, wenn der Mangel geeignet sein könnte, eine Gefahr der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen und nicht in Gefahrenkategorie I einzustufen ist.Nach Paragraph 15 a, Absatz 3, leg cit ist in Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen, wenn der Mangel geeignet sein könnte, eine Gefahr der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen und nicht in Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen ist.

Nach § 15a Abs 4 leg cit ist in Gefahrenkategorie III einzustufen, wenn der Mangel mit geringer Gefahr hinsichtlich Verletzung von Personen oder Schädigung der Umwelt verbunden und nicht in Gefahrenkategorie I oder II einzustufen ist.Nach Paragraph 15 a, Absatz 4, leg cit ist in Gefahrenkategorie römisch drei einzustufen, wenn der Mangel mit geringer Gefahr hinsichtlich Verletzung von Personen oder Schädigung der Umwelt verbunden und nicht in Gefahrenkategorie römisch eins oder römisch zwei einzustufen ist.

Wenn der Beschuldigte in der Berufung vorbringt, in der Verladeliste sei nichts von gefährlichen Chemikalien enthalten gewesen, so trifft das nicht zu. Der Anzeigeleger hat bei seiner Einvernahme vor dem Verwaltungssenat angegeben, er habe von den vom Beschuldigten mitgeführten Ladepapieren Kopien angefertigt. Darunter befindet sich auch der Lieferschein mit der Nr XXX der Firma K B AG, CH-XXX. Aus diesem Lieferschein geht eindeutig hervor, dass vier Einheiten zu je 5 kg Gefahrgut UN 3082 umweltgefährdender Stoff, flüssig, N.A.G. (Aliphatisches Polyamin), 9, III, ADR/RID und ebenfalls vier Einheiten zu 5 kg Gefahrgut UN 3082 umweltgefährdender Stoff, flüssig, N.A.G. (Epoxidharzlösung), 9, III, ADR/RID, somit insgesamt 40 kg, zu befördern sind. Es ist einem LKW-Lenker zuzumuten, dass ihm die Begriffe „UN“ in Verbindung mit einer Nummer und „ADR“ bekannt sind. Im Zweifel hätte er sich erkundigen müssen, ob es sich bei der betreffenden Ware um Gefahrgut handelt oder nicht. Für das Unterlassen der Einholung einer solchen Information muss sich der Beschuldigte zumindest grobe Fahrlässigkeit vorwerfen lassen.Wenn der Beschuldigte in der Berufung vorbringt, in der Verladeliste sei nichts von gefährlichen Chemikalien enthalten gewesen, so trifft das nicht zu. Der Anzeigeleger hat bei seiner Einvernahme vor dem Verwaltungssenat angegeben, er habe von den vom Beschuldigten mitgeführten Ladepapieren Kopien angefertigt. Darunter befindet sich auch der Lieferschein mit der Nr römisch 30 der Firma K B AG, CH-XXX. Aus diesem Lieferschein geht eindeutig hervor, dass vier Einheiten zu je 5 kg Gefahrgut UN 3082 umweltgefährdender Stoff, flüssig, N.A.G. (Aliphatisches Polyamin), 9, römisch drei, ADR/RID und ebenfalls vier Einheiten zu 5 kg Gefahrgut UN 3082 umweltgefährdender Stoff, flüssig, N.A.G. (Epoxidharzlösung), 9, römisch drei, ADR/RID, somit insgesamt 40 kg, zu befördern sind. Es ist einem LKW-Lenker zuzumuten, dass ihm die Begriffe „UN“ in Verbindung mit einer Nummer und „ADR“ bekannt sind. Im Zweifel hätte er sich erkundigen müssen, ob es sich bei der betreffenden Ware um Gefahrgut handelt oder nicht. Für das Unterlassen der Einholung einer solchen Information muss sich der Beschuldigte zumindest grobe Fahrlässigkeit vorwerfen lassen.

Unter Hinweis auf die obigen Ausführungen steht für den Verwaltungssenat fest, dass der Beschuldigte die ihm im Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat.

Allerdings kann im gegenständlichen Fall angesichts der geringen Menge an transportiertem Gefahrgut davon ausgegangen werden, dass der im Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses in Strafe gezogene Mangel nicht in die Gefahrenkategorie II, sondern in die Gefahrenkategorie III im Sinne des § 15a Abs 4 GGBG einzustufen ist. Dies hatte auch Auswirkungen auf die Höhe der Geldstrafe. Diesbezüglich ist der Verwaltungssenat zur Auffassung gelangt, dass angesichts des Umstandes, dass im gegenständlichen Fall vom Milderungsgrund der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschuldigten - zumindest in Vorarlberg - auszugehen ist und keine Erschwerungsgründe zu berücksichtigen waren, noch mit einer Geldstrafe von 50 Euro das Auslangen gefunden werden kann. Diese Geldstrafe ist aus der Sicht des Verwaltungssenates auch bei einer Person mit eher ungünstigen persönlichen Verhältnissen nicht als überhöht anzusehen.Allerdings kann im gegenständlichen Fall angesichts der geringen Menge an transportiertem Gefahrgut davon ausgegangen werden, dass der im Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses in Strafe gezogene Mangel nicht in die Gefahrenkategorie römisch zwei, sondern in die Gefahrenkategorie römisch drei im Sinne des Paragraph 15 a, Absatz 4, GGBG einzustufen ist. Dies hatte auch Auswirkungen auf die Höhe der Geldstrafe. Diesbezüglich ist der Verwaltungssenat zur Auffassung gelangt, dass angesichts des Umstandes, dass im gegenständlichen Fall vom Milderungsgrund der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschuldigten - zumindest in Vorarlberg - auszugehen ist und keine Erschwerungsgründe zu berücksichtigen waren, noch mit einer Geldstrafe von 50 Euro das Auslangen gefunden werden kann. Diese Geldstrafe ist aus der Sicht des Verwaltungssenates auch bei einer Person mit eher ungünstigen persönlichen Verhältnissen nicht als überhöht anzusehen.

6.       Da im gegenständlichen Fall hinsichtlich des Spruchpunktes 2. des angefochtenen Straferkenntnisses von einer Gefahrenkategorie III statt II auszugehen war, war der genannte Spruchpunkt zu ändern, was auch Auswirkungen auf die anzuwendende Strafnorm und die Geldstrafe hatte. Bei der Übertretungsnorm war auch der bei diesem Spruchpunkt zitierte Unterabschnitt des ADR zu ändern, da es sich beim Unterabschnitt 8.1.4.2 gegenüber dem Unterabschnitt 8.1.4.1 lit a ADR um die speziellere Vorschrift handelt.6. Da im gegenständlichen Fall hinsichtlich des Spruchpunktes 2. des angefochtenen Straferkenntnisses von einer Gefahrenkategorie römisch drei statt römisch zwei auszugehen war, war der genannte Spruchpunkt zu ändern, was auch Auswirkungen auf die anzuwendende Strafnorm und die Geldstrafe hatte. Bei der Übertretungsnorm war auch der bei diesem Spruchpunkt zitierte Unterabschnitt des ADR zu ändern, da es sich beim Unterabschnitt 8.1.4.2 gegenüber dem Unterabschnitt 8.1.4.1 Litera a, ADR um die speziellere Vorschrift handelt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Gefahrgut, Freistellungsvermerk

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2018
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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