RS Uvs 2009/10/7 VwSen-300906/3/BP/Eg

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.2009
beobachten
merken

Index

86.01.26 Tierschutzgesetz

Norm

TSchG §5 Abs2 Z10
  1. TSchG § 5 heute
  2. TSchG § 5 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2024
  3. TSchG § 5 gültig von 23.07.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2024
  4. TSchG § 5 gültig von 01.09.2022 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2022
  5. TSchG § 5 gültig von 26.04.2017 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2017
  6. TSchG § 5 gültig von 29.12.2012 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2012
  7. TSchG § 5 gültig von 01.09.2010 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2010
  8. TSchG § 5 gültig von 01.02.2008 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2008
  9. TSchG § 5 gültig von 01.08.2007 bis 31.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2007
  10. TSchG § 5 gültig von 01.01.2005 bis 31.07.2007

Rechtssatz

Aus der Formulierung des § 5 Abs.2 Z10 lässt sich fraglos ableiten, dass nicht nur das Zuwiderhandeln gegen ein Verbot – in Form des Aussetzens von Tieren gewisser negativer Umwelteinflüsse - unter Strafe gestellt ist, sondern dass dieses Zuwiderhandeln auch Leiden, Schäden, Schmerzen oder schwere Angst bei den Tieren hervorrufen muss, was diese Bestimmung eindeutig als Erfolgsdelikt ansehen lässt. Im Sinne dieser Auslegung steht gemäß § 2 Abs.2 dritte Alternative des VStG die Annahme des Tatortes in Deutschland grundsätzlich der Strafbarkeit des Verhaltens des Bw nicht entgegen.Aus der Formulierung des Paragraph 5, Absatz 2, Z10 lässt sich fraglos ableiten, dass nicht nur das Zuwiderhandeln gegen ein Verbot – in Form des Aussetzens von Tieren gewisser negativer Umwelteinflüsse - unter Strafe gestellt ist, sondern dass dieses Zuwiderhandeln auch Leiden, Schäden, Schmerzen oder schwere Angst bei den Tieren hervorrufen muss, was diese Bestimmung eindeutig als Erfolgsdelikt ansehen lässt. Im Sinne dieser Auslegung steht gemäß Paragraph 2, Absatz 2, dritte Alternative des VStG die Annahme des Tatortes in Deutschland grundsätzlich der Strafbarkeit des Verhaltens des Bw nicht entgegen.

Bei grammatikalischer Interpretation des Begriffs "aussetzen", wird man wohl zu der Überzeugung gelangen, dass ein Unterlassen nur dann vom Wortsinn umfasst sein kann, wenn diesem ein vorgelagertes, causales Tun zuzurechnen ist.

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten