Index
86.01.26 TierschutzgesetzNorm
TSchG §5 Abs2 Z10Rechtssatz
Aus der Formulierung des § 5 Abs.2 Z10 lässt sich fraglos ableiten, dass nicht nur das Zuwiderhandeln gegen ein Verbot – in Form des Aussetzens von Tieren gewisser negativer Umwelteinflüsse - unter Strafe gestellt ist, sondern dass dieses Zuwiderhandeln auch Leiden, Schäden, Schmerzen oder schwere Angst bei den Tieren hervorrufen muss, was diese Bestimmung eindeutig als Erfolgsdelikt ansehen lässt. Im Sinne dieser Auslegung steht gemäß § 2 Abs.2 dritte Alternative des VStG die Annahme des Tatortes in Deutschland grundsätzlich der Strafbarkeit des Verhaltens des Bw nicht entgegen.Aus der Formulierung des Paragraph 5, Absatz 2, Z10 lässt sich fraglos ableiten, dass nicht nur das Zuwiderhandeln gegen ein Verbot – in Form des Aussetzens von Tieren gewisser negativer Umwelteinflüsse - unter Strafe gestellt ist, sondern dass dieses Zuwiderhandeln auch Leiden, Schäden, Schmerzen oder schwere Angst bei den Tieren hervorrufen muss, was diese Bestimmung eindeutig als Erfolgsdelikt ansehen lässt. Im Sinne dieser Auslegung steht gemäß Paragraph 2, Absatz 2, dritte Alternative des VStG die Annahme des Tatortes in Deutschland grundsätzlich der Strafbarkeit des Verhaltens des Bw nicht entgegen.
Bei grammatikalischer Interpretation des Begriffs "aussetzen", wird man wohl zu der Überzeugung gelangen, dass ein Unterlassen nur dann vom Wortsinn umfasst sein kann, wenn diesem ein vorgelagertes, causales Tun zuzurechnen ist.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2009