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L82002 BauordnungNorm
BauO Krnt §6 litaRechtssatz
Es ist grundsätzlich nicht rechtswidrig, wenn die Berufungsbehörde iSd § 51i VStG aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Berufungsverhandlung das Verhalten des Beschuldigten einem anderen Tatbestand (Tatbild) unterstellt als die Behörde erster Instanz, sofern es sich um ein und dasselbe Verhalten des Täters handelt, jedoch bleibt sie auf die Ahndung der dem Beschuldigten im Strafverfahren erster Instanz zur Last gelegten Tat beschränkt. Die Berufungsbehörde ist im Verwaltungsstrafverfahren nicht berechtigt, die Tat auszuwechseln und in ihrem Berufungsbescheid dem Beschuldigten eine andere Tat zur Last zu legen, als die, nach der er im erstinstanzlichen Straferkenntnis schuldig erkannt wurde, andernfalls handle sie rechtswidrig. Gegenständlich wurde dem Berufungswerber eine Verwaltungsübertretung nach § 6 lit. a iVm § 50 Abs 1 lit. d Z. 6 der Kärntner Bauordnung zur Last gelegt, doch hat das durchgeführte Beweisverfahren ergeben, dass er nicht, wie dies anlässlich der Bauüberprüfung festgestellt wurde, ein Vorhaben ohne Baubewilligung ausführen ließ, vielmehr Abweichungen von einer erteilten Baubewilligung vorlagen, für welche keine behördliche Bewilligung vorlag. Das unter Sanktion gestellte Verhalten liegt zum einen im Bauen ohne jeglichen baubehördlichen Konsens (vgl. § 50 Abs. 1 lit. d Z. 6 BauO Krnt), zum anderen aber im Ausführen von Vorhaben abweichend von einer bereits erteilten Baubewilligung (vgl. § 50 Abs. 1 lit. c Z. 2 BauO Krnt), sodass schon unterschiedliche Tathandlungen, die einer jeweils anderen rechtlichen Beurteilung zu unterziehen sind, vorliegen. Im gegenständlichen Fall wäre der Berufungswerber vielmehr nach der Bestimmung des § 50 Abs. 1 lit. c Z. 2 BauO Krnt zu belangen gewesen und erwies sich seine Bestrafung nach § 50 Abs. 1 lit. d Z. 6 BauO Krnt als rechtlich verfehlt. Verfahrenseinstellung.Es ist grundsätzlich nicht rechtswidrig, wenn die Berufungsbehörde iSd Paragraph 51 i, VStG aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Berufungsverhandlung das Verhalten des Beschuldigten einem anderen Tatbestand (Tatbild) unterstellt als die Behörde erster Instanz, sofern es sich um ein und dasselbe Verhalten des Täters handelt, jedoch bleibt sie auf die Ahndung der dem Beschuldigten im Strafverfahren erster Instanz zur Last gelegten Tat beschränkt. Die Berufungsbehörde ist im Verwaltungsstrafverfahren nicht berechtigt, die Tat auszuwechseln und in ihrem Berufungsbescheid dem Beschuldigten eine andere Tat zur Last zu legen, als die, nach der er im erstinstanzlichen Straferkenntnis schuldig erkannt wurde, andernfalls handle sie rechtswidrig. Gegenständlich wurde dem Berufungswerber eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 6, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, Litera d, Ziffer 6, der Kärntner Bauordnung zur Last gelegt, doch hat das durchgeführte Beweisverfahren ergeben, dass er nicht, wie dies anlässlich der Bauüberprüfung festgestellt wurde, ein Vorhaben ohne Baubewilligung ausführen ließ, vielmehr Abweichungen von einer erteilten Baubewilligung vorlagen, für welche keine behördliche Bewilligung vorlag. Das unter Sanktion gestellte Verhalten liegt zum einen im Bauen ohne jeglichen baubehördlichen Konsens vergleiche Paragraph 50, Absatz eins, Litera d, Ziffer 6, BauO Krnt), zum anderen aber im Ausführen von Vorhaben abweichend von einer bereits erteilten Baubewilligung vergleiche Paragraph 50, Absatz eins, Litera c, Ziffer 2, BauO Krnt), sodass schon unterschiedliche Tathandlungen, die einer jeweils anderen rechtlichen Beurteilung zu unterziehen sind, vorliegen. Im gegenständlichen Fall wäre der Berufungswerber vielmehr nach der Bestimmung des Paragraph 50, Absatz eins, Litera c, Ziffer 2, BauO Krnt zu belangen gewesen und erwies sich seine Bestrafung nach Paragraph 50, Absatz eins, Litera d, Ziffer 6, BauO Krnt als rechtlich verfehlt. Verfahrenseinstellung.
Schlagworte
Baubewilligung, Abweichung, Tatbestand,TatbildZuletzt aktualisiert am
16.11.2012