RS Uvs 2009/10/13 314-011/09

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Veröffentlicht am 13.10.2009
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Rechtssatz

Hat ein Auftraggeber auf Grund der unklaren Angaben des Teilnahmeantragstellers ein Aufklärungsersuchen an diesen gestellt und wurde in der Folge dieses Aufklärungsersuchen unzureichend erfüllt, so ist der Teilnahmeantragsteller zwingend auszuscheiden. Laut § 68 Abs 1 Z 7 BVergG 2006, welcher eine lex specialis zu § 129 Abs 2 BVergG 2006 darstellt, besteht nämlich im Fall der Nichterteilung von Auskünften betreffend die Eignung des Bieters eine klare Ausscheidenspflicht seitens des Auftraggebers (vgl Öhler/Schramm in Schramm, Aicher, Fruhmann, Thienel, Bundesvergabegesetz 2006, Rzn 151f zu § 129).Hat ein Auftraggeber auf Grund der unklaren Angaben des Teilnahmeantragstellers ein Aufklärungsersuchen an diesen gestellt und wurde in der Folge dieses Aufklärungsersuchen unzureichend erfüllt, so ist der Teilnahmeantragsteller zwingend auszuscheiden. Laut Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2006, welcher eine lex specialis zu Paragraph 129, Absatz 2, BVergG 2006 darstellt, besteht nämlich im Fall der Nichterteilung von Auskünften betreffend die Eignung des Bieters eine klare Ausscheidenspflicht seitens des Auftraggebers vergleiche Öhler/Schramm in Schramm, Aicher, Fruhmann, Thienel, Bundesvergabegesetz 2006, Rzn 151f zu Paragraph 129,).

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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