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VerwaltungsverfahrenNorm
EMRK Art6Rechtssatz
Ein Antrag auf unbeschränkte Niederlassungsbewilligung, der gemäß § 43 Abs 2 NAG nach negativem Abschluss des Asylverfahrens und Nichtentsprechung der Aufforderung zur Ausreise gestellt wurde, war mit der bloßen Begründung abgewiesen worden, dass sich der Antragsteller wegen der - in Beschwerde gezogenen - Abschiebung nicht mehr im Bundesgebiet aufhalte. Gemäß Art 13 EMRK hat der Verletzte das Recht, eine "wirksame Beschwerde" bei einer nationalen Instanz einzulegen, wenn die in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten verletzt wurden. Wenn der Gesetzgeber in § 43 Abs 2 NAG vorsieht, dass ein "imEin Antrag auf unbeschränkte Niederlassungsbewilligung, der gemäß Paragraph 43, Absatz 2, NAG nach negativem Abschluss des Asylverfahrens und Nichtentsprechung der Aufforderung zur Ausreise gestellt wurde, war mit der bloßen Begründung abgewiesen worden, dass sich der Antragsteller wegen der - in Beschwerde gezogenen - Abschiebung nicht mehr im Bundesgebiet aufhalte. Gemäß Artikel 13, EMRK hat der Verletzte das Recht, eine "wirksame Beschwerde" bei einer nationalen Instanz einzulegen, wenn die in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten verletzt wurden. Wenn der Gesetzgeber in Paragraph 43, Absatz 2, NAG vorsieht, dass ein "im
Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger ... auf
begründeten Antrag (§ 44 b) ..." ein Verfahren in Gang setzen kann, welches die unbeschränkte Niederlassungsbewilligung des Antragstellers zum Gegenstand hat, ist damit auch eine "wirksame Beschwerde" gegen solche Abschiebungen umfasst. Zu einer "wirksamen Beschwerde" und einem essentiellen Bestandteil eines fairen Verfahrens ("in billiger Weise") im Sinne des Art 6 Abs 1 EMRK gehört auch die sorgfältige Prüfung des Vorbringens der Partei (EGMR 19.04.1993, Kraska, ÖJZ 1993, 818). Durch ihre Außerlandesschaffung würde man, abgesehen von der Zurückweisung ihres Antrags auf eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 44b Abs 1 NAG als unzulässig, wieder eine Stufe erreichen, in der die Erteilung dieser Bewilligung - ob unbeschränkt oder beschränkt - nur von Amts wegen beurteilt wird. Somit würden nur jene Antragsteller ein faires Verfahren haben, die nicht vor der Beurteilung abgeschoben wurden. Abschiebungen dieser Art laufen sowohl dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.06.2008, G 246, 247/07, als auch der darauf folgenden Novellierung des NAG, BGBl I 2009/29, zuwider. Da eine Abschiebung ein schwerwiegender Eingriff in die Rechte einer Person ist, war ihre Vornahme vor der Prüfung des (hinsichtlich eines behaupteten maßgeblich geänderten Sachverhalts ausreichend begründeten) Antrags auf unbeschränkte Niederlassungsbewilligung eine Verletzung des Art 6 Abs 1 iVm Art 13 EMRK.begründeten Antrag (Paragraph 44, b) ..." ein Verfahren in Gang setzen kann, welches die unbeschränkte Niederlassungsbewilligung des Antragstellers zum Gegenstand hat, ist damit auch eine "wirksame Beschwerde" gegen solche Abschiebungen umfasst. Zu einer "wirksamen Beschwerde" und einem essentiellen Bestandteil eines fairen Verfahrens ("in billiger Weise") im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, EMRK gehört auch die sorgfältige Prüfung des Vorbringens der Partei (EGMR 19.04.1993, Kraska, ÖJZ 1993, 818). Durch ihre Außerlandesschaffung würde man, abgesehen von der Zurückweisung ihres Antrags auf eine Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG als unzulässig, wieder eine Stufe erreichen, in der die Erteilung dieser Bewilligung - ob unbeschränkt oder beschränkt - nur von Amts wegen beurteilt wird. Somit würden nur jene Antragsteller ein faires Verfahren haben, die nicht vor der Beurteilung abgeschoben wurden. Abschiebungen dieser Art laufen sowohl dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.06.2008, G 246, 247/07, als auch der darauf folgenden Novellierung des NAG, BGBl römisch eins 2009/29, zuwider. Da eine Abschiebung ein schwerwiegender Eingriff in die Rechte einer Person ist, war ihre Vornahme vor der Prüfung des (hinsichtlich eines behaupteten maßgeblich geänderten Sachverhalts ausreichend begründeten) Antrags auf unbeschränkte Niederlassungsbewilligung eine Verletzung des Artikel 6, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 13, EMRK.
Schlagworte
Abschiebung; Menschenrechtskonvention; faires Verfahren; Niederlassungsbewilligung; Aufenthaltsrecht; Bleiberecht; VerfahrensgarantienZuletzt aktualisiert am
09.10.2012