RS Uvs 2009/10/20 004/13/09022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2009
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Index

90/03

Norm

GGBG §12b
  1. GGBG § 12b gültig von 28.10.2005 bis 20.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2005

Rechtssatz

Die Pflichten des Lenkers gem. GGBG enden, wenn der Lenker am Bestimmungsort angekommen ist und dort eine Person anwesend ist, die in Vertretung des Empfängers gem. GGBG handelt und deshalb verpflichtet ist, die Annahme des Gefahrgutes nicht ohne zwingenden Grund zu verzögern

Schlagworte

Bescheiderlassung, Genehmigung, Urschrift, handlungsbefugt

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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