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90/03Norm
GGBG §12bRechtssatz
Die Pflichten des Lenkers gem. GGBG enden, wenn der Lenker am Bestimmungsort angekommen ist und dort eine Person anwesend ist, die in Vertretung des Empfängers gem. GGBG handelt und deshalb verpflichtet ist, die Annahme des Gefahrgutes nicht ohne zwingenden Grund zu verzögern
Schlagworte
Bescheiderlassung, Genehmigung, Urschrift, handlungsbefugtZuletzt aktualisiert am
01.12.2009