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90/03Norm
GGBG §12bRechtssatz
Gemäß Unterpunkt 1.4.2.3.1 der ADR ist der Empfänger von gefährlichem Gut verpflichtet, dessen Annahme nicht ohne zwingenden Grund zu verzögern, wozu auch gehört, für eine sichere Entladung des Gutes zu sorgen. Ist er nicht in der Lage, sicher zu entladen, ist er gemäß § 12b Abs. 3 Zif. 2 GGBG verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Bereich für das zeitweilige Abstellen der Beförderungseinheit bis zum endgültigen Entladevorgang ausreichend entsprechend dieser Bestimmung gesichert wird.Gemäß Unterpunkt 1.4.2.3.1 der ADR ist der Empfänger von gefährlichem Gut verpflichtet, dessen Annahme nicht ohne zwingenden Grund zu verzögern, wozu auch gehört, für eine sichere Entladung des Gutes zu sorgen. Ist er nicht in der Lage, sicher zu entladen, ist er gemäß Paragraph 12 b, Absatz 3, Zif. 2 GGBG verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Bereich für das zeitweilige Abstellen der Beförderungseinheit bis zum endgültigen Entladevorgang ausreichend entsprechend dieser Bestimmung gesichert wird.
Schlagworte
Empfänger, Sicherungspflicht, sichern, entladen, EndladungZuletzt aktualisiert am
01.12.2009