RS Uvs 2009/10/20 004/13/09022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2009
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90/03

Norm

GGBG §12b
  1. GGBG § 12b gültig von 28.10.2005 bis 20.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2005

Rechtssatz

Gemäß Unterpunkt 1.4.2.3.1 der ADR ist der Empfänger von gefährlichem Gut verpflichtet, dessen Annahme nicht ohne zwingenden Grund zu verzögern, wozu auch gehört, für eine sichere Entladung des Gutes zu sorgen. Ist er nicht in der Lage, sicher zu entladen, ist er gemäß § 12b Abs. 3 Zif. 2 GGBG verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Bereich für das zeitweilige Abstellen der Beförderungseinheit bis zum endgültigen Entladevorgang ausreichend entsprechend dieser Bestimmung gesichert wird.Gemäß Unterpunkt 1.4.2.3.1 der ADR ist der Empfänger von gefährlichem Gut verpflichtet, dessen Annahme nicht ohne zwingenden Grund zu verzögern, wozu auch gehört, für eine sichere Entladung des Gutes zu sorgen. Ist er nicht in der Lage, sicher zu entladen, ist er gemäß Paragraph 12 b, Absatz 3, Zif. 2 GGBG verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Bereich für das zeitweilige Abstellen der Beförderungseinheit bis zum endgültigen Entladevorgang ausreichend entsprechend dieser Bestimmung gesichert wird.

Schlagworte

Empfänger, Sicherungspflicht, sichern, entladen, Endladung

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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