Index
90/03Norm
GGBG §12bSpruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied Mag. Bauer über die Berufung des Herrn ***, geboren am ***, vertreten durch Herrn ***, Rechtsanwalt in ***, vom 28.05.2009, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 11.05.2009, Zl. 300-7532-2008, wegen vier Bestrafungen nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG) zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 VStG wird der Berufung hinsichtlich aller vier Spruchpunkte Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in allen Spruchpunkten behoben und die diesbezüglichen Verwaltungsstrafverfahren bezüglich Spruchpunkt I. und II. gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG und die Verwaltungsstrafverfahren bezüglich Spruchpunkt III. und IV. jeweils gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz eins, VStG wird der Berufung hinsichtlich aller vier Spruchpunkte Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in allen Spruchpunkten behoben und die diesbezüglichen Verwaltungsstrafverfahren bezüglich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG und die Verwaltungsstrafverfahren bezüglich Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. jeweils gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.
Text
Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet:
I.römisch eins.
Sie haben als Lenker am 11.04.2008 mit dem Sattelzugfahrzeug mit dem österreichischen polizeilichen Kennzeichen *** und dem Sattelanhänger mit dem österreichischen polizeilichen Kennzeichen *** gefährliche Güter, nämlich UN 3286 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, ÄTZEND, N. A. G. 3 (6.1, 8), II, 25.140 kg (Tankcontainer) im Ortsgebiet von Bruckneudorf Lagerstraße 8 - 10 befördert und es unterlassen, sich, soweit es Ihnen zumutbar ist, zu überzeugen, dass die Beförderungseinheit den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprach. Die Tankcodierung des Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 12 entsprach unter Berücksichtigung der Tankhierarchie (Absatz 4.3.3.1.2 bzw. Absatz 4.3.4.1.2), nicht der vorliegenden Tankcodierung. Somit wurde das gefährliche Gut in einem Tank transportiert, welcher nicht für dieses Gut zugelassen ist. Der Tankcontainer hatte laut Aufschrift die Tankcodierung L4BN, es handelte sich daher offensichtlich nicht, wie vorgeschrieben, um einen luftdicht verschlossenen Tank, welcher die Codierung L4BH hätte haben müssen.Sie haben als Lenker am 11.04.2008 mit dem Sattelzugfahrzeug mit dem österreichischen polizeilichen Kennzeichen *** und dem Sattelanhänger mit dem österreichischen polizeilichen Kennzeichen *** gefährliche Güter, nämlich UN 3286 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, ÄTZEND, N. A. G. 3 (6.1, 8), römisch zwei, 25.140 kg (Tankcontainer) im Ortsgebiet von Bruckneudorf Lagerstraße 8 - 10 befördert und es unterlassen, sich, soweit es Ihnen zumutbar ist, zu überzeugen, dass die Beförderungseinheit den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprach. Die Tankcodierung des Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 12 entsprach unter Berücksichtigung der Tankhierarchie (Absatz 4.3.3.1.2 bzw. Absatz 4.3.4.1.2), nicht der vorliegenden Tankcodierung. Somit wurde das gefährliche Gut in einem Tank transportiert, welcher nicht für dieses Gut zugelassen ist. Der Tankcontainer hatte laut Aufschrift die Tankcodierung L4BN, es handelte sich daher offensichtlich nicht, wie vorgeschrieben, um einen luftdicht verschlossenen Tank, welcher die Codierung L4BH hätte haben müssen.
Unterabschnitt 4.3.2.1 ADR
II.römisch zwei.
Sie haben als Lenker am 11.04.2008 mit dem Sattelzugfahrzeug mit dem österreichischen polizeilichen Kennzeichen *** und dem Sattelanhänger mit dem österreichischen polizeilichen Kennzeichen *** gefährliche Güter, nämlich
UN 3286 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, ÄTZEND, N. A. G. 3 (6.1, 8), II, 25.140 kg (Tankcontainer)UN 3286 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, ÄTZEND, N. A. G. 3 (6.1, 8), römisch zwei, 25.140 kg (Tankcontainer)
im Ortsgebiet von Bruckneudorf Lagerstraße 8 - 10 befördert und es unterlassen, sich, soweit es Ihnen zumutbar ist, zu überzeugen, dass das erforderliche Beförderungspapier ordnungsgemäß mitgeführt wurde. Vor der UN Nummer fehlten die Buchstaben UN, die Bezeichnung Abfall stand nicht vor der UN Nummer sondern in unzulässiger Weise hinter allen anderen Eintragungen.
Abschnitt 5.4.1 ADR
Unterabschnitt 8.1.2.1 lit. a ADRUnterabschnitt 8.1.2.1 Litera a, ADR
III.römisch drei.
Sie haben als Lenker am 11.04.2008 mit dem Sattelzugfahrzeug mit dem österreichischen polizeilichen Kennzeichen *** und dem Sattelanhänger mit dem österreichischen polizeilichen Kennzeichen *** gefährliche Güter, nämlich
UN 3286 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, ÄTZEND, N. A. G. 3 (6.1, 8), II, 25.140 kg (Tankcontainer)UN 3286 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, ÄTZEND, N. A. G. 3 (6.1, 8), römisch zwei, 25.140 kg (Tankcontainer)
im Ortsgebiet von Bruckneudorf Lagerstraße 8 - 10 befördert und es unterlassen, sich, soweit es Ihnen zumutbar ist, zu überzeugen, dass die Bestimmungen des GGBG und ADR eingehalten wurden. Gemäß Abschnitt 1.10.5 ADR handelt es sich bei dem beförderten Gefahrgut um ein Gut mit hohem Gefahrenpotential. Nach Ihren eigenen Angaben hängten Sie gegen 13.25 Uhr den Sattelanhänger an und ließ diesen ohne jede weitere Sicherungsmaßnahme am Parkplatz stehen. Das Fahrzeug war in keiner Weise mit Vorrichtungen gegen den Diebstahl des Fahrzeugs oder Ladung ausgestattet.
Unterabschnitt 1.10.3.3 ADR
IV.römisch vier.
Sie haben als Lenker am 11.04.2008 mit dem Sattelzugfahrzeug mit dem österreichischen polizeilichen Kennzeichen *** und dem Sattelanhänger mit dem österreichischen polizeilichen Kennzeichen *** gefährliche Güter, nämlich
UN 3286 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, ÄTZEND, N. A. G. 3 (6.1, 8), II, 25.140 kg (Tankcontainer)UN 3286 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, ÄTZEND, N. A. G. 3 (6.1, 8), römisch zwei, 25.140 kg (Tankcontainer)
im Ortsgebiet von Bruckneudorf Lagerstraße 8 - 10 befördert und es unterlassen, sich, soweit es Ihnen zumutbar ist, zu überzeugen, dass die Bestimmungen des GGBG und ADR eingehalten wurden. Die anwendbare Sondervorschrift S 19 in Kapitel 8.5 ADR wurde nicht beachtet. Der Tankcontainer wurde ohne jede Aufsicht oder Überwachung auf einem öffentlichen Parkplatz, welcher meist stark frequentier ist (sowohl Fußgänger vom Einkaufsmarkt als auch Fahrzeuge) abgestellt. Bei der Abstellfläche handelte es sich um keinen in Kapitel 8.4 ADR gelisteten Parkplatz. Es wurden keine geeigneten Sicherungsmaßnahmen getroffen.
Unterabschnitt 4.3.2.1
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1. § 13 Abs. 2 Z. 3 i. V. m. § 27 Abs. 2 Z. 9 GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998 idgF Einstufung gem. § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkatalogs: Gefahrgutkategorie I 2. § 13 Abs. 3 i. V. m. § 27 Abs. 2 Z. 9 GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998 idgF Einstufung gem. § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkatalogs: Gefahrgutkategorie III1. Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, i. römisch fünf. m. Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 9, GGBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998, idgF Einstufung gem. Paragraph 15 a, GGBG unter Beachtung des Mängelkatalogs: Gefahrgutkategorie römisch eins 2. Paragraph 13, Absatz 3, i. römisch fünf. m. Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 9, GGBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998, idgF Einstufung gem. Paragraph 15 a, GGBG unter Beachtung des Mängelkatalogs: Gefahrgutkategorie römisch drei
Hierfür wird zu Punkt I. gem. § 27 Abs. 2 lit. a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes idgF eine Geldstrafe von EUR 150,00, zu Punkt II. gem. § 27 Abs. 2 lit. c des Gefahrgutbeförderungsgesetzes idgF eine Geldstrafe von EUR 40,00, zu Punkt III. gem. § 27 Abs. 3 Schlusssatz des Gefahrgutbeförderungsgesetzes idgF eine Geldstrafe von EUR 110,00 und zu Punkt IV. gem. § 27 Abs. 3 Schlusssatz des Gefahrgutbeförderungsgesetzes idgF eine Geldstrafe von EUR 110,00, somit insgesamt EUR 410,00 verhängt.Hierfür wird zu Punkt römisch eins. gem. Paragraph 27, Absatz 2, Litera a, des Gefahrgutbeförderungsgesetzes idgF eine Geldstrafe von EUR 150,00, zu Punkt römisch zwei. gem. Paragraph 27, Absatz 2, Litera c, des Gefahrgutbeförderungsgesetzes idgF eine Geldstrafe von EUR 40,00, zu Punkt römisch drei. gem. Paragraph 27, Absatz 3, Schlusssatz des Gefahrgutbeförderungsgesetzes idgF eine Geldstrafe von EUR 110,00 und zu Punkt römisch vier. gem. Paragraph 27, Absatz 3, Schlusssatz des Gefahrgutbeförderungsgesetzes idgF eine Geldstrafe von EUR 110,00, somit insgesamt EUR 410,00 verhängt.
Falls die Geldstrafe uneinbringlich ist, tritt an deren Stelle zu Punkt I. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden, zu Punkt II. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden, zu Punkt III. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden und zu Punkt IV. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden, somit insgesamt 62 Stunden.Falls die Geldstrafe uneinbringlich ist, tritt an deren Stelle zu Punkt römisch eins. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden, zu Punkt römisch zwei. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden, zu Punkt römisch drei. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden und zu Punkt römisch vier. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden, somit insgesamt 62 Stunden.
Ferner haben Sie gemäß § 64 des VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind je 10 % der Strafe, somit insgesamt EUR 41,00 zu bezahlen.Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind je 10 % der Strafe, somit insgesamt EUR 41,00 zu bezahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 451,00.
Dagegen wurde von den Rechtsanwälten *** in *** die rechtzeitige Berufung vom 28.05.2009 erhoben. Mit Schriftsatz vom 10.10.2009 wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat mitgeteilt, dass der Berufungswerber wegen eines Vollmachtswechsels nunmehr von Herrn Rechtsanwalt *** in *** vertreten wird. Der rechtzeitig eingebrachten Berufung kommt Berechtigung zu.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat erwogen:
Die für diese Entscheidung relevanten Bestimmungen des GGBG in der Fassung vom 11.04.2008 lauten:
§ 12b Abs. 1 und Abs. 3 GGBG:Paragraph 12 b, Absatz eins und Absatz 3, GGBG:
(1) Alle an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligten Personen müssen entsprechend ihren Verantwortlichkeiten die in den nachstehenden Absätzen angeführten Vorschriften für die Sicherung beachten.
(2) […]
(3) Bereiche innerhalb von Terminals für das zeitweilige Abstellen, Plätzen für das zeitweilige Abstellen, Fahrzeugdepots, Liegeplätzen und Verschiebebahnhöfen, die für das zeitweilige Abstellen während der Beförderung gefährlicher Güter verwendet werden, müssen ordnungsgemäß gesichert, gut beleuchtet und, soweit möglich und angemessen, für die Öffentlichkeit unzugänglich sein. Um diese Bestimmungen zu erfüllen, haben Betreiber einer vorstehend angeführten Infrastruktur
(4) […]
§ 13 Abs. 2 Zif. 3 GGBG:Paragraph 13, Absatz 2, Zif. 3 GGBG:
(1) […]
(2) Der Lenker darf eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur in Betrieb nehmen oder lenken, wenn
(3) […]
§ 13 Abs. 3 GGBG:Paragraph 13, Absatz 3, GGBG:
(1) […]
(3) Der Lenker hat bei der Beförderung die in den gemäß § 2 Z. 1 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände mitzuführen. Im Falle der Anzeige des Verlustes eines oder mehrerer Begleitpapiere hat die Behörde oder die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes, bei welcher der Besitzer des in Verlust geratenen Begleitpapiers dies beantragt, diesem eine Bestätigung über die Verlustanzeige auszustellen. Die Bestätigung über die Verlustanzeige ersetzt das jeweilige Begleitpapier bis zur Ausstellung des neuen Begleitpapiers, jedoch nicht länger als vier Wochen, gerechnet vom Tage des Verlustes.(3) Der Lenker hat bei der Beförderung die in den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände mitzuführen. Im Falle der Anzeige des Verlustes eines oder mehrerer Begleitpapiere hat die Behörde oder die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes, bei welcher der Besitzer des in Verlust geratenen Begleitpapiers dies beantragt, diesem eine Bestätigung über die Verlustanzeige auszustellen. Die Bestätigung über die Verlustanzeige ersetzt das jeweilige Begleitpapier bis zur Ausstellung des neuen Begleitpapiers, jedoch nicht länger als vier Wochen, gerechnet vom Tage des Verlustes.
(4) […]
Die für diese Entscheidung relevanten Bestimmungen der ADR 2007 lauten:
Unterpunkt 1.2.1 der ADR - Definition des Begriffs Beförderung:
Beförderung: Die Ortsveränderung der gefährlichen Güter einschließlich der transportbedingten Aufenthalte und einschließlich des verkehrsbedingten Verweilens der gefährlichen Güter in den Fahrzeugen, Tanks und Containern vor, während und nach der Ortsveränderung. Die vorliegende Definition schließt auch das zeitweilige Abstellen gefährlicher Güter für den Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels (Umschlag) ein. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass die Beförderungsdokumenten, aus denen Versand- und Empfangsort feststellbar sind, auf Verlangen vorgelegt werden, sowie - außer für Kontrollzwecke der zuständigen Behörde - unter der Voraussetzung, dass Versandstücke und Tanks während des zeitweiligen Aufenthalts nicht geöffnet werden.
Unterpunkt 1.10.1.1 der ADR:
Alle an der Beförderung gefährlichen Güter beteiligten Personen müssen entsprechend ihrer Verantwortlichkeiten, die in diesem Kapitel aufgeführten Vorschriften für die Sicherung beachten.
Unterpunkt 1.10.1.3 der ADR:
Bereiche von Terminals für das zeitweilige Abstellen, Plätzen für das zeitweilige Abstellen, Fahrzeugdepots, Liegenplätze und Rangierbahnhöfen, die für das zeitweilige Abstellen während der Beförderung gefährlicher Güter verwendet werden, müssen ordnungsgemäß gesichert, gut beleuchtet und, soweit möglich und angemessen, für die Öffentlichkeit unzugänglich sein.
Unterpunkt 1.4.1.1 der ADR:
Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben jedenfalls die für sie jeweils geltenden Bestimmungen des ADR einzuhalten.
Unterpunkt 1.4.2.3.1 der ADR:
Der Empfänger ist verpflichtet, die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund zu verzögern und nach dem Entladen zu prüfen, ob die ihn betreffenden Vorschriften des ADR eingehalten sind.
Im Rahmen des Abschnittes 1.4.1 hat er insbesondere
Kapitel 8.4 der ADR:
Fahrzeuge, die gefährliche Güter in den Mengen befördern, die in den besonderen Vorschriften S 1 (6) und S 14 bis S 21 des Kapitels 8.5 für ein bestimmtes Gut gemäß Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 19 angegeben sind, müssen überwacht werden; ohne Überwachung dürfen sie in einem Lager oder im Werksbereich parken, wenn dabei ausreichende Sicherheit gewährleistet ist. Sind solche Parkmöglichkeiten nicht vorhanden, darf das Fahrzeug, nachdem geeignete Sicherheitsmaßnahmen getroffen wurden, abseits an einem Platz geparkt werden, der den in den nachstehenden Absätzen a), b) oder c) genannten Bedingungen entspricht:
Zum Sachverhalt:
Herr *** hat am 11.04.2008 das Sattelzugfahrzeug mit dem österreichischen polizeilichen Kennzeichen ***, mit dem der Sattelanhänger mit dem österreichischen polizeilichen Kennzeichen *** gezogen worden ist, gelenkt. In A ***, wurden 25.140 kg Gefahrgut mit der UN-Nummer 3286 entzündbarer flüssiger Stoff, giftig, ätzend, N. A. G. 3 (6.1.8), II, in einen Tankcontainer mit der Tankcodierung L4BN gefüllt und der befüllte Tankcontainer wurde auf den Sattelaufleger geladen. Das gefährliche Gut wurde vom Beladeort nach A ***, befördert. Bei dieser Adresse handelt es sich um den Bestimmungsort nach dem Inhalt des in der Beförderungseinheit mitgeführten Beförderungspapieres. In diesem Beförderungspapier wird die ***GmbH in A***, als Empfänger bezeichnet. Im Beförderungspapier wurde in den beiden letzten Spalten auf der linken Seite eingetragen UN-Nr. und unmittelbar darunter die Nummer 3286. Rechts neben der Eintragung UN-Nr. befindet sich das Wort Produkt und nach Auslassung einer Zeile wurde unter dem Wort Produkt die Eintragung entzündbarer flüssiger Stoff, giftig, ätzend, N. A. G. (Methanol (Methylalkohol), Gemisch) 3 (6.1, 6), II, Glyzerinphase, Abfall vorgenommen. Der Sattelanhänger mit dem Tankcontainer wurde am Bestimmungsort vom Lenker abgestellt. Vom Lenker wurden keine Maßnahmen gegen den Diebstahl des Sattelanhängers oder des Tankcontainers getroffen. Der Sattelanhänger und der Tankcontainer waren mit keinen Vorrichtungen gegen den Diebstahl des Fahrzeuges oder der Ladung ausgestattet. Beim Abstellort des Sattelanhängers samt Tankcontainer am Bestimmungsort handelte es sich um einen Teil des Parkplatzes eines Merkur-Marktes, der sich an dieser Adresse befindet und war nicht abgesperrt. Die ***GmbH mit Sitz in ***, hatte in der Nähe dieses Parkplatzes an derselben Adresse eine Halle angemietet, um dort im Rahmen eines Projektes eine Trennung und Rückgewinnung der verschiedenen Fraktionen der Glyzerinphase, dabei handelte es sich bei dem beförderten Gefahrgut, durchzuführen. Mag. *** war zur Tatzeit am Tatort als Konsulent der ***GmbH anwesend. Weil ein Umfüllen des Gefahrgutes in am Tatort aufgestellte Container nicht möglich gewesen ist, hat der Berufungswerber den Sattelanhänger samt dem aufgeladenen Tankcontainer vom Sattelzugfahrzeug abgehängt und hat den Parkplatz mit dem Sattelzugfahrzeug verlassen. Die Anweisung, so zu handeln, ist ihm von einem Mitarbeiter der ***GmbH mit Sitz in A***, telefonisch erteilt worden. Nach dem in der Beförderungseinheit mitgeführten Beförderungspapier war die ***GmbH der Absender des beförderten gefährlichen Gutes und die ***GmbH in A***, der Beförderer im Sinne des GGBG bei der gegenständlichen Beförderung von gefährlichem Gut. Der Berufungswerber war zum Tatzeitpunkt Arbeitnehmer der zuletzt genannten Gesellschaft.Herr *** hat am 11.04.2008 das Sattelzugfahrzeug mit dem österreichischen polizeilichen Kennzeichen ***, mit dem der Sattelanhänger mit dem österreichischen polizeilichen Kennzeichen *** gezogen worden ist, gelenkt. In A ***, wurden 25.140 kg Gefahrgut mit der UN-Nummer 3286 entzündbarer flüssiger Stoff, giftig, ätzend, N. A. G. 3 (6.1.8), römisch zwei, in einen Tankcontainer mit der Tankcodierung L4BN gefüllt und der befüllte Tankcontainer wurde auf den Sattelaufleger geladen. Das gefährliche Gut wurde vom Beladeort nach A ***, befördert. Bei dieser Adresse handelt es sich um den Bestimmungsort nach dem Inhalt des in der Beförderungseinheit mitgeführten Beförderungspapieres. In diesem Beförderungspapier wird die ***GmbH in A***, als Empfänger bezeichnet. Im Beförderungspapier wurde in den beiden letzten Spalten auf der linken Seite eingetragen UN-Nr. und unmittelbar darunter die Nummer 3286. Rechts neben der Eintragung UN-Nr. befindet sich das Wort Produkt und nach Auslassung einer Zeile wurde unter dem Wort Produkt die Eintragung entzündbarer flüssiger Stoff, giftig, ätzend, N. A. G. (Methanol (Methylalkohol), Gemisch) 3 (6.1, 6), römisch zwei, Glyzerinphase, Abfall vorgenommen. Der Sattelanhänger mit dem Tankcontainer wurde am Bestimmungsort vom Lenker abgestellt. Vom Lenker wurden keine Maßnahmen gegen den Diebstahl des Sattelanhängers oder des Tankcontainers getroffen. Der Sattelanhänger und der Tankcontainer waren mit keinen Vorrichtungen gegen den Diebstahl des Fahrzeuges oder der Ladung ausgestattet. Beim Abstellort des Sattelanhängers samt Tankcontainer am Bestimmungsort handelte es sich um einen Teil des Parkplatzes eines Merkur-Marktes, der sich an dieser Adresse befindet und war nicht abgesperrt. Die ***GmbH mit Sitz in ***, hatte in der Nähe dieses Parkplatzes an derselben Adresse eine Halle angemietet, um dort im Rahmen eines Projektes eine Trennung und Rückgewinnung der verschiedenen Fraktionen der Glyzerinphase, dabei handelte es sich bei dem beförderten Gefahrgut, durchzuführen. Mag. *** war zur Tatzeit am Tatort als Konsulent der ***GmbH anwesend. Weil ein Umfüllen des Gefahrgutes in am Tatort aufgestellte Container nicht möglich gewesen ist, hat der Berufungswerber den Sattelanhänger samt dem aufgeladenen Tankcontainer vom Sattelzugfahrzeug abgehängt und hat den Parkplatz mit dem Sattelzugfahrzeug verlassen. Die Anweisung, so zu handeln, ist ihm von einem Mitarbeiter der ***GmbH mit Sitz in A***, telefonisch erteilt worden. Nach dem in der Beförderungseinheit mitgeführten Beförderungspapier war die ***GmbH der Absender des beförderten gefährlichen Gutes und die ***GmbH in A***, der Beförderer im Sinne des GGBG bei der gegenständlichen Beförderung von gefährlichem Gut. Der Berufungswerber war zum Tatzeitpunkt Arbeitnehmer der zuletzt genannten Gesellschaft.
Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus der Anzeige des Landespolizeikommandos Burgenland vom 31.07.2008 zur GZ A2/18039/2008 samt ihren Beilagen, das sind
In rechtlicher Hinsicht wurde erwogen:
Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:
Dem Berufungswerber wurde mit diesem Spruchpunkt des angefochtenen Straferkenntnisses seinem Inhalt nach angelastet, dass er nicht erkannt hat, dass das gefährliche Gut in einem Tank befördert worden ist, welcher nicht für dieses Gefahrgut zugelassen gewesen ist, was an der Aufschrift der Tankcodierung zu erkennen gewesen sei. Die Verpflichtung des Lenkers einer Beförderungseinheit, mit der Gefahrgut transportiert wird, besteht darin, sich zu vergewissern, dass eine Tankcodierung nach Unterpunkt 4.3.4.1.1 der ADR am Aufsetztank selbst oder auf einer Tafel, die am Aufsetztank angebracht ist, vorhanden ist. Es war dem Berufungswerber als Gefahrgutlenker nicht zumutbar zu überprüfen, ob sich aus der (vorhandenen) Tankcodierung ergibt, dass das beförderte Gefahrgut mit einem Tank, der zum Einsatz kommenden Art, befördert werden darf. Aus diesem Grund war diesbezüglich die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen.
Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
Das Beförderungspapier war, wie sich aus dem unbedenklichen erstinstanzlichen Akteninhalt ergibt, als mittels elektronischer Datenverarbeitung hergestelltes Formular ausgestaltet und ist dem Lenker vom Absender übergeben worden. Im Beförderungspapier sind sämtliche Angaben, die nach den Vorschriften der ADR enthalten sein müssen, auch tatsächlich vorhanden. Ein Gefahrgutlenker ist nicht verpflichtet, dass ihm übergebene Beförderungspapier in allen Details auf seine Richtigkeit hin zu kontrollieren, sondern es müssen ihm nur offenkundige Fehler in demselben auffallen. Als Beispiel sei genannt, dass ein mitgeführtes Gefahrgut mit seiner UN-Nummer und Bezeichnung im Beförderungspapier überhaupt nicht aufscheint. Die im betreffenden Spruchpunkt des angefochtenen Straferkenntnisses beschriebenen Mängel des Beförderungspapieres sind in dieser Hinsicht nicht offenkundig und deshalb war auch diesbezüglich die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen.
Zu Spruchpunkt III.:Zu Spruchpunkt römisch drei.:
Gemäß den in diesem Spruchpunkt enthaltenen Tatvorwurf kommt nur in Betracht, dass die Bezirkshauptmannschaft beabsichtigte, eine Verwaltungsübertretung gemäß § 12b Abs. 3 Zif. 2 vorzuhalten. Diese Bestimmung des GGBG wendet sich aber an den Betreiber einer der im ersten Satz des § 12b Abs. 3 genannten Infrastruktur. Der Lenker einer Beförderungseinheit ist nicht Adressat dieser Bestimmung und kann eine derartige Verwaltungsübertretung deshalb nicht begehen und aus diesem Grund war diesbezüglich spruchgemäß zu entscheiden.Gemäß den in diesem Spruchpunkt enthaltenen Tatvorwurf kommt nur in Betracht, dass die Bezirkshauptmannschaft beabsichtigte, eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 12 b, Absatz 3, Zif. 2 vorzuhalten. Diese Bestimmung des GGBG wendet sich aber an den Betreiber einer der im ersten Satz des Paragraph 12 b, Absatz 3, genannten Infrastruktur. Der Lenker einer Beförderungseinheit ist nicht Adressat dieser Bestimmung und kann eine derartige Verwaltungsübertretung deshalb nicht begehen und aus diesem Grund war diesbezüglich spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt IV.:Zu Spruchpunkt römisch vier.:
Kapitel 8.4 der ADR enthält Vorschriften für die Überwachung der eingesetzten Fahrzeuge. Sie enthalten Verpflichtungen, die in Bezug auf Fahrzeuge während der Beförderung zu erfüllen sind. Das ergibt sich aus der Formulierung im ersten Satz dieses Kapitels, dass Fahrzeuge, die gefährliche Güter in bestimmten Mengen befördern, überwacht werden müssen. Der Begriff der Beförderung wird in Unterpunkt 1.2.1 der ADR umschrieben, siehe dazu oben die Zitierung der betreffenden Bestimmung aus der ADR. Im gegenständlichen Fall befand sich das Gefahrgut nach der Beförderung nicht aus einem verkehrsbedingten Grund vor, während oder nach der Ortsveränderung in dem Tankcontainer, sondern die Beförderungseinheit war am Bestimmungsort angekommen und ein Vertreter des Empfängers des gefährlichen Gutes, Mag. ***, war anwesend, um die Ladung entgegenzunehmen. Es wäre die Sache des Empfängers des Gefahrgutes gewesen, die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen am Entladeort zu treffen. Zum Tatzeitpunkt war die Beförderung gemäß der Definition der ADR bereits beendet und vom Lenker der Beförderungseinheit, also dem Berufungswerber, waren keine weitergehenden Verpflichtungen als Lenker einer Beförderungseinheit, mit der Gefahrgut transportiert wird, zu erfüllen. Gemäß Unterpunkt 1.4.2.3.1 der ADR wäre der Empfänger, das war nach der im erstinstanzlichen Akt erliegenden Kopie des Beförderungspapiers die ***GmbH, verpflichtet gewesen, die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund zu verzögern, wozu auch gehört, für eine sichere Entladung des Gutes zu sorgen. Weil er dazu nach dem Akteninhalt nicht in der Lage war, war er gemäß § 12b Abs. 3 Zif. 2 GGBG verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Bereich für das zeitweilige Abstellen der Beförderungseinheit bis zum endgültigen Entladevorgang ausreichend entsprechend dieser Bestimmung gesichert wird. Im unmittelbaren Einflussbereich des Empfängers trifft diese Verpflichtung nach der Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates ausschließlich den Empfänger der Ladung und der Lenker der Beförderungseinheit war nicht verpflichtet, gleichsam in dessen Vertretung Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Aus diesem Grund war auch diesbezüglich die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen.Kapitel 8.4 der ADR enthält Vorschriften für die Überwachung der eingesetzten Fahrzeuge. Sie enthalten Verpflichtungen, die in Bezug auf Fahrzeuge während der Beförderung zu erfüllen sind. Das ergibt sich aus der Formulierung im ersten Satz dieses Kapitels, dass Fahrzeuge, die gefährliche Güter in bestimmten Mengen befördern, überwacht werden müssen. Der Begriff der Beförderung wird in Unterpunkt 1.2.1 der ADR umschrieben, siehe dazu oben die Zitierung der betreffenden Bestimmung aus der ADR. Im gegenständlichen Fall befand sich das Gefahrgut nach der Beförderung nicht aus einem verkehrsbedingten Grund vor, während oder nach der Ortsveränderung in dem Tankcontainer, sondern die Beförderungseinheit war am Bestimmungsort angekommen und ein Vertreter des Empfängers des gefährlichen Gutes, Mag. ***, war anwesend, um die Ladung entgegenzunehmen. Es wäre die Sache des Empfängers des Gefahrgutes gewesen, die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen am Entladeort zu treffen. Zum Tatzeitpunkt war die Beförderung gemäß der Definition der ADR bereits beendet und vom Lenker der Beförderungseinheit, also dem Berufungswerber, waren keine weitergehenden Verpflichtungen als Lenker einer Beförderungseinheit, mit der Gefahrgut transportiert wird, zu erfüllen. Gemäß Unterpunkt 1.4.2.3.1 der ADR wäre der Empfänger, das war nach der im erstinstanzlichen Akt erliegenden Kopie des Beförderungspapiers die ***GmbH, verpflichtet gewesen, die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund zu verzögern, wozu auch gehört, für eine sichere Entladung des Gutes zu sorgen. Weil er dazu nach dem Akteninhalt nicht in der Lage war, war er gemäß Paragraph 12 b, Absatz 3, Zif. 2 GGBG verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Bereich für das zeitweilige Abstellen der Beförderungseinheit bis zum endgültigen Entladevorgang ausreichend entsprechend dieser Bestimmung gesichert wird. Im unmittelbaren Einflussbereich des Empfängers trifft diese Verpflichtung nach der Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates ausschließlich den Empfänger der Ladung und der Lenker der Beförderungseinheit war nicht verpflichtet, gleichsam in dessen Vertretung Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Aus diesem Grund war auch diesbezüglich die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen.
Schlagworte
Empfänger, Sicherungspflicht, sichern, entladen, Entladung, Bescheiderlassung, Genehmigung, Urschrift, handlungsbefugtZuletzt aktualisiert am
01.12.2009