RS Uvs 2009/10/21 30.10-14/2009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.2009
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Index

Verwaltungsstrafverfahren

Norm

ForstG §17 Abs1
ForstG §33 Abs3
  1. ForstG § 17 heute
  2. ForstG § 17 gültig ab 01.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2002
  3. ForstG § 17 gültig von 01.01.1988 bis 31.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 576/1987
  1. ForstG § 33 heute
  2. ForstG § 33 gültig ab 01.01.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 576/1987

Rechtssatz

Die alleinige Verwendung des Waldbodens für waldfremde Zwecke durch das Befahren mit Lastkraftwagen stellt keine Rodung nach § 17 Abs 1 ForstG dar, wenn der Entzug des Waldbodens, also die Errichtung des Weges, dem Benutzer nicht zuzuordnen ist. Der Berufungswerber, der einen zu Verkehrsflächen befestigten Waldboden zum Abtransport von Schotter befahren ließ, hatte die Umwandlung des Waldbodens für diese waldfremden Zwecke weder veranlasst noch selbst herbeigeführt. Auch wenn es sich nicht um einen öffentlichen Weg, sondern zumindest teilweise um eine Forststraße gehandelt haben sollte, wäre dem Berufungswerber keine Rodung vorzuwerfen gewesen. So bestimmt die Spezialnorm des § 33 Abs 3 ForstG, dass eine über § 33 Abs 1 hinausgehende Benützung, wie Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren oder Reiten, nur mit Zustimmung des Waldeigentümers erlaubt ist. Hinsichtlich der Forststraßen ist die Zustimmung jener Person erforderlich, der die Erhaltung der Forststraße obliegt. Würde das Befahren der Forststraße eine Übertretung des Rodungsverbotes nach § 17 Abs 1 Forstgesetz darstellen, wäre die Spezialbestimmung des § 33 Abs 3 ForstG nicht erforderlich. Ein Tatvorwurf, dass der Berufungswerber eine Forststraße ohne Zustimmung des Waldeigentümers befahren hätte, erfolgte im gesamten Verwaltungsstrafverfahren nicht.Die alleinige Verwendung des Waldbodens für waldfremde Zwecke durch das Befahren mit Lastkraftwagen stellt keine Rodung nach Paragraph 17, Absatz eins, ForstG dar, wenn der Entzug des Waldbodens, also die Errichtung des Weges, dem Benutzer nicht zuzuordnen ist. Der Berufungswerber, der einen zu Verkehrsflächen befestigten Waldboden zum Abtransport von Schotter befahren ließ, hatte die Umwandlung des Waldbodens für diese waldfremden Zwecke weder veranlasst noch selbst herbeigeführt. Auch wenn es sich nicht um einen öffentlichen Weg, sondern zumindest teilweise um eine Forststraße gehandelt haben sollte, wäre dem Berufungswerber keine Rodung vorzuwerfen gewesen. So bestimmt die Spezialnorm des Paragraph 33, Absatz 3, ForstG, dass eine über Paragraph 33, Absatz eins, hinausgehende Benützung, wie Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren oder Reiten, nur mit Zustimmung des Waldeigentümers erlaubt ist. Hinsichtlich der Forststraßen ist die Zustimmung jener Person erforderlich, der die Erhaltung der Forststraße obliegt. Würde das Befahren der Forststraße eine Übertretung des Rodungsverbotes nach Paragraph 17, Absatz eins, Forstgesetz darstellen, wäre die Spezialbestimmung des Paragraph 33, Absatz 3, ForstG nicht erforderlich. Ein Tatvorwurf, dass der Berufungswerber eine Forststraße ohne Zustimmung des Waldeigentümers befahren hätte, erfolgte im gesamten Verwaltungsstrafverfahren nicht.

Schlagworte

Rodung; befahren; Zustimmung; Waldeigentümer; Spezialnorm; Forststraße

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2010
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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