Index
VerwaltungsstrafverfahrenRechtssatz
Gemäß § 106 Abs 5 Z 3 KFG hat der Lenker dafür zu sorgen, dass Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, in Fahrzeugen der Klassen M2 und M3, die nicht im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzt werden, die vorhandenen Sicherheitssysteme (Sicherheitsgurten oder Rückhalteeinrichtung) benutzen, wenn sie sich auf ihrem Platz befinden. Somit kann der Lenker eines Omnibusses bei einem Schülertransport nach § 106 Abs 5 Z 3 KFG nicht dafür zur Verantwortung gezogen werden, dass nicht sämtliche von ihm beförderten Kinder auf einem Sitzplatz sitzen. Vielmehr hat er nach dieser Bestimmung nur dafür zu sorgen, dass jene Kinder, welche auf einem Sitzplatz sitzen, die vorhandenen Sicherheitssysteme verwenden. Das vorgeworfene Verhalten verstieß auch nicht gegen § 63 Abs 4 KDV, wonach Schülertransporte bei einer Genehmigung von nicht mehr als acht Personen außer dem Lenker nur durchgeführt werden dürfen, wenn die Schüler auf Sitzen befördert werden und jeder Sitzplatz mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet ist. So wurden beim gelenkten Omnibus 21 Sitzplätze, einschließlich Lenkersitz und drei Stehplätze, genehmigt. Die in § 63 Abs 4 KDV vorgesehenen Beschränkungen im Hinblick auf Schülertransporte gelten nicht für größere Fahrzeuge, bei denen die Anzahl der beförderten Personen außer dem Lenker höher als acht ist. Weiters fehlten Hinweise, wonach bei der Beförderung der Kinder entgegen § 106 Abs 1 erster Satz KFG deren Sicherheit nicht gewährleistet war. (Ein Verstoß gemäß § 106 Abs 1 zweiter Satz KFG, weil für die Beförderung von Kindern nur Sitzplätze und nicht die verwendeten Stehplätze vorgesehen gewesen wären, war auch aus dem Genehmigungsbescheid nicht ersichtlich). Schließlich wurde keine Überschreitung der genehmigten Höchstzahl beförderter Kinder zur Last gelegt.Gemäß Paragraph 106, Absatz 5, Ziffer 3, KFG hat der Lenker dafür zu sorgen, dass Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, in Fahrzeugen der Klassen M2 und M3, die nicht im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzt werden, die vorhandenen Sicherheitssysteme (Sicherheitsgurten oder Rückhalteeinrichtung) benutzen, wenn sie sich auf ihrem Platz befinden. Somit kann der Lenker eines Omnibusses bei einem Schülertransport nach Paragraph 106, Absatz 5, Ziffer 3, KFG nicht dafür zur Verantwortung gezogen werden, dass nicht sämtliche von ihm beförderten Kinder auf einem Sitzplatz sitzen. Vielmehr hat er nach dieser Bestimmung nur dafür zu sorgen, dass jene Kinder, welche auf einem Sitzplatz sitzen, die vorhandenen Sicherheitssysteme verwenden. Das vorgeworfene Verhalten verstieß auch nicht gegen Paragraph 63, Absatz 4, KDV, wonach Schülertransporte bei einer Genehmigung von nicht mehr als acht Personen außer dem Lenker nur durchgeführt werden dürfen, wenn die Schüler auf Sitzen befördert werden und jeder Sitzplatz mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet ist. So wurden beim gelenkten Omnibus 21 Sitzplätze, einschließlich Lenkersitz und drei Stehplätze, genehmigt. Die in Paragraph 63, Absatz 4, KDV vorgesehenen Beschränkungen im Hinblick auf Schülertransporte gelten nicht für größere Fahrzeuge, bei denen die Anzahl der beförderten Personen außer dem Lenker höher als acht ist. Weiters fehlten Hinweise, wonach bei der Beförderung der Kinder entgegen Paragraph 106, Absatz eins, erster Satz KFG deren Sicherheit nicht gewährleistet war. (Ein Verstoß gemäß Paragraph 106, Absatz eins, zweiter Satz KFG, weil für die Beförderung von Kindern nur Sitzplätze und nicht die verwendeten Stehplätze vorgesehen gewesen wären, war auch aus dem Genehmigungsbescheid nicht ersichtlich). Schließlich wurde keine Überschreitung der genehmigten Höchstzahl beförderter Kinder zur Last gelegt.
Schlagworte
Rückhalteeinrichtungen; Kinder; Schülertransport; Stehplätze; Sicherheit; TatbestandsmerkmalZuletzt aktualisiert am
18.12.2009