TE Uvs Bescheid 2009/10/27 30.8-22/2009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.10.2009
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Index

Verwaltungsstrafverfahren

Norm

KFG §106 Abs5 Z3
KFG §106 Abs1
KDV §63 Abs4
VStG §44a Z1

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Mag. Manja Schlossar-Schiretz über die Berufung des Herrn J Sch, vertreten durch Rechtsanwalt Advokatur Dr. N St, Hstr, Ff, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld vom 10.03.2009, GZ.: 15.1 7021/2008, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Mag. Manja Schlossar-Schiretz über die Berufung des Herrn J Sch, vertreten durch Rechtsanwalt Advokatur Dr. N St, Hstr, Ff, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld vom 10.03.2009, GZ.: 15.1 7021 aus 2008,, wie folgt entschieden: Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.

Text

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld vom 10.03.2009, GZ: 15.1 7021/2008 wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 18.11.2008, um 07.08 Uhr in der Gemeinde Üb, auf der L 207/Ortsgebiet, auf Höhe StrKm, als Lenker des Omnibus mit dem amtlichen Kennzeichen, nicht dafür gesorgt, dass die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes eingehalten wurden, da festgestellt worden sei, dass er Kinder, welche das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und welche kleiner als 150 cm waren, befördert habe und diese dabei nicht mit einer geeigneten, der Größe und dem Gewicht der Kinder jeweils entsprechenden Rückhalteeinrichtung, welche die Gefahr von Körperverletzung bei einem Unfall verringert, gesichert hätte. Es seien 20 Kinder befördert worden, davon seien drei Kinder ungesichert gewesen bzw. seien während der Fahrt im Gang gestanden. Wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 106 Abs 5 Z 2 KFG wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit sechs Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 134 Abs 1 KFG verhängt. In seiner durch seinen ausgewiesenen Vertreter fristgerecht erhobenen Berufung führte der Berufungswerber im Wesentlichen aus, dass er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen habe, da das von ihm gelenkte Fahrzeug unter die Klasse M2 falle, weshalb ein Verstoß gegen § 106 Abs 5 Z 2 KFG nicht möglich sei. Den von der belangten Behörde zitierten Paragrafen sei nicht zu entnehmen, dass die Beförderung von Schülern am Gang unzulässig sei. Der Berufungswerber beantragte nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung seiner Berufung Folge zu geben und das gegen ihn geführte Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen. Anlässlich der Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark am 23.09.2009 legte der Berufungswerber den Zulassungsschein/Einzelgenehmigungsbescheid des von ihm gelenkten Fahrzeuges vor. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat erwogen: Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine € 2.000,00 übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben. Gemäß der Bestimmung des § 66 Abs 4 AVG, welche gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches, als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Aufgrund der Aktenlage, vor allem aber aufgrund der Ergebnisse der öffentlichen, mündlichen Verhandlung, gewonnen aus der Befragung des Berufungswerbers und der Vernehmung des Zeugen RI G P, wird nachstehender Sachverhalt der Entscheidung zugrundegelegt: Am 18.11.2008, um 07.08 Uhr, lenkte der Berufungswerber in der Gemeinde Üb, auf der L/Ortsgebiet, StrKm, den Omnibus mit dem amtlichen Kennzeichen und beförderte darin insgesamt 20 Kinder, wovon drei Kinder im Gang während der Fahrt standen. Laut Typenschein verfügt der vom Berufungswerber gelenkte Bus über 21 Sitzplätze und drei Stehplätze. Von den 21 Sitzplätzen war zur Tatzeit ein Sitzplatz ausgebaut. 17 Sitzplätze sind mit Bauchgurt ausgestattet, jene zwei Sitzplätze, die sich hinter der Windschutzscheibe, neben dem Fahrersitz befinden, sind mit Schultergurten ausgestattet. An den Sitzplätzen sind jeweils seitlich Haltegriffe links und rechts für die Stehplätze montiert. Kinder, die während der Fahrt im Gang stehen, können sich mit beiden Händen dort festhalten. Bei dem vom Berufungswerber gelenkten Bus handelt es sich um einen Schülerbus. Der Bus ist nicht im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzt. Die Fahrt, die der Berufungswerber täglich von Montag bis Freitag während der Schulzeit durchführt, umfasst die Stationen I, Üb, Ed, Ri, Volksschule Üb, Hauptschule Ff und Gymnasium, Haushaltungsschule Üb. Am 18.11.2008 wurde der Berufungswerber um 07.08 Uhr von RI G P in der Gemeinde Üb auf der L/Ortsgebiet, auf Höhe StrKm angehalten, da eine besorgte Mutter bei der Polizeiinspektion Mitteilung erstattet hatte, dass der Berufungswerber die Bestimmungen des KFG nicht einhalte und Kinder im Gang des Busses stehend befördere. RI G P ließ sich vom Berufungswerber die Fahrzeugpapiere aushändigen, weshalb ihm bekannt war, dass der vom Berufungswerber gelenkte Bus laut Zulassungsschein und Einzelgenehmigungsbescheid der Klasse M 2 zugeordnet und mit drei Stehplätzen ausgestattet ist. Beweiswürdigung: Dass der Berufungswerber zur Tatzeit, am Tatort Schüler und Kindergartenkinder zu deren Schulen und Kindergärten mit dem von ihm gelenkten Omnibus beförderte und es sich somit bei der gegenständlichen Fahrt um keine Fahrt im Kraftfahrlinienverkehr gehandelt hat, ergibt sich aus dem Vorbringen des Berufungswerbers selbst, dass sich mit den glaubwürdigen und überzeugenden Angaben des Meldungslegers RI G P deckt. Die Feststellung, dass zur Zeit der Anhaltung in dem vom Berufungswerber gelenkten Omnibus 20 Kinder befördert wurden, wovon drei Kinder im Gang standen, konnten aufgrund der ebenfalls diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des Berufungswerbers und des Zeugen RI P getroffen werden. Hinsichtlich der Größe und des Alters der beförderten Kinder konnten mangels konkreter Angaben des einvernommenen Zeugen und des Berufungswerbers keine Feststellungen getroffen werden. Aufgrund des vom Berufungswerber anlässlich der Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark am 23.09.2009 vorgelegten Einzelgenehmigungsnachweis/Zulassungsschein, GZ:11287/1-1999 konnte festgestellt werden, dass der vom Berufungswerber zur Tatzeit am Tatort gelenkte Omnibus (M2) grundsätzlich über 21 Sitzplätze (einschließlich Lenkersitz) und drei Stehplätze verfügt. Aufgrund der diesbezüglich offenen und glaubwürdigen Angaben des Berufungswerbers wurde festgestellt, dass zur Tatzeit von den 21 genehmigten Sitzplätzen einer ausgebaut war. Die Angaben des Berufungswerbers, wonach mit Ausnahme des Fahrersitzes und jener zwei Sitze, welche sich rechts vom Fahrersitz befinden, sämtliche Sitzplätze mit Bauchgurten und der Fahrersitz sowie die beiden rechts davon befindlichen Sitzplätze mit Schultergurten ausgestattet sind, waren konkret und nachvollziehbar, weshalb die entsprechenden Feststellungen aufgrund dieser Angaben getroffen werden konnten. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 2 Abs 1 Z 7 KFG gilt im Sinne dieses Bundesgesetzes als Omnibus ein Kraftwagen (Z 3), der nach seiner Bauart und Ausrüstung zur Beförderung von Personen bestimmt ist und außer dem Lenkerplatz für mehr als acht Personen Plätze aufweist; Gemäß § 3 Abs 1 Z 2.1.3.1 KFG werden Fahrzeuge für Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen, außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 5.000 kg, der Klasse M2 zugeordnet. § 63 Abs 4 KDV (Schülertransporte § 106 Abs 10 zweiter Satz KFG 1967): Mit geschlossenen Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen bei denen der Genehmigung als größte zulässige Anzahl der beförderten Personen außer dem Lenker acht Personen festgesetzt wurde, sind nur zulässig, wenn 1. die Schüler auf mit dem Fahrzeug verbundenen Sitzen befördert werden und jeder Sitzplatz mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet ist, ... § 106 Abs 1 KFG: Mit Kraftfahrzeugen und Anhängern dürfen Personen nur befördert werden, wenn deren Sicherheit gewährleistet ist. Sie dürfen, unbeschadet der Bestimmungen des Abs 11, und, sofern bei der Genehmigung nichts anderes festgelegt worden ist, nur auf den dafür vorgesehenen Sitz- oder Stehplätzen und nur so befördert werden, dass dadurch nicht die Aufmerksamkeit oder die Bewegungsfreiheit des Lenkers beeinträchtigt, seine freie Sicht behindert oder der Lenker oder beförderte Personen sonst gefährdet werden. Personen dürfen in Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 nur dann liegend befördert werden, wenn dies im Genehmigungsdokument und im Zulassungsschein angeführt ist. Bei der Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen und Anhängern darf, unbeschadet der Bestimmungen des Abs 11, die bei der Genehmigung festgesetzte größte zulässige Anzahl der Personen, die mit dem Fahrzeug befördert werden dürfen, nicht überschritten werden. Außer bei Omnibussen und Omnibusanhängern dürfen abgesehen vom Lenker nicht mehr als acht Personen, gleichgültig ob Erwachsene oder Kinder, befördert werden. Bei der Berechnung der Anzahl der Personen, die mit einem Omnibus oder Omnibusanhänger im Kraftfahrlinienverkehr befördert werden, sind drei Kinder unter 14 Jahren als zwei Personen und Kinder unter sechs Jahren nicht zu zählen. § 106 Abs 2 KFG: Ist ein Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet, so sind Lenker und beförderte Personen, die einen solchen Sitzplatz benützen, je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes verpflichtet, sofern nicht Abs 5 Anwendung findet. Die Verletzung dieser Pflicht begründet, jedoch nur soweit es sich um einen allfälligen Schmerzensgeldanspruch handelt, im Fall der Tötung oder Verletzung des Benützers durch einen Unfall ein Mitverschulden an diesen Folgen im Sinn des § 1304 ABGB. Das Mitverschulden ist so weit nicht gegeben, als der Geschädigte (sein Rechtsnachfolger) beweist, dass die Folge in dieser Schwere auch beim Gebrauch des Sicherheitsgurts eingetreten wäre. § 106 Abs 4 KFG: Die Fahrgäste von Fahrzeugen der Klassen M2 und M3, die nicht im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzt werden, sind auf die Pflicht hinzuweisen, einen Sicherheitsgurt während der Fahrt dann anzulegen, wenn sie sich auf ihren Sitzen befinden. Der Hinweis hat mindestens auf eine der folgenden Arten zu erfolgen: 1. durch den Lenker, 2. durch den Busbegleiter oder die als Leiter der Gruppe benannte Person, 3. durch audiovisuelle Mittel (zB Videoaufzeichnung), 4. durch Schilder oder ein Piktogramm nach dem Muster des Anhanges der Richtlinie 2003/20/EG, ABl. Nr. L 115, vom 9. Mai 2003, S. 63, die an jedem Sitzplatz deutlich sichtbar anzubringen sind § 106 Abs 5 KFG: Der Lenker hat dafür zu sorgen, dass Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, die 1. 150 cm und größer sind, auf einem Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges, der mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet ist, nur befördert werden, wenn sie den Sicherheitsgurt bestimmungsgemäß gebrauchen, 2. kleiner als 150 cm sind, in Kraftwagen, ausgenommen Fahrzeuge der Klassen M2 und M3, nur befördert werden, wenn dabei geeignete, der Größe und dem Gewicht der Kinder entsprechende Rückhalteeinrichtungen verwendet werden, welche die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Unfall verringern, 3. das dritte Lebensjahr vollendet haben, in Fahrzeugen der Klassen M2 und M3, die nicht im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzt werden, die vorhandenen Sicherheitssysteme (Sicherheitsgurten oder Rückhalteeinrichtung) benutzen, wenn sie sich auf ihrem Sitz befinden. Falls eine erwachsene Begleitperson im Omnibus mitfährt, so geht diese Verpflichtung auf diese Person über. Ist das Fahrzeug, ausgenommen Beförderung in Fahrzeugen der Klassen M2 und M3, nicht mit Sicherheitssystemen (Sicherheitsgurten oder Rückhalteeinrichtung) ausgerüstet, so dürfen Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht befördert werden und müssen Kinder ab vollendetem dritten Lebensjahr auf anderen als den Vordersitzen befördert werden. Kinder dürfen auf einem mit einem Front-Airbag geschützten Sitz nicht in einem nach hinten gerichteten Rückhaltesystem befördert werden, es sei denn, der Airbag wurde außer Betrieb gesetzt oder schaltet sich in solchen Fällen automatisch selbst ab. § 106 Abs 10 KFG: Bei Schülertransporten mit Omnibussen müssen zwei von hinten sichtbare Warnleuchten mit gelbrotem Licht (§ 20 Abs 1 lit f) angebracht sein. Als Schülertransporte gelten Beförderungen von 1. Schülern, die ihre allgemeine Schulpflicht durch den Besuch einer der im § 5 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, angeführten Schule erfüllen, von und zu dieser Schule und zu ihren Schulveranstaltungen sowie von und zu Schülerhorten, 2. schulpflichtigen Zöglingen von Jugendwohlfahrtanstalten, die ihre Schulpflicht nicht erfüllen, von und zu Veranstaltungen dieser Anstalten oder 3. Kindern, die einen Kindergarten besuchen, von und zu diesem Kindergarten und seinen Kindergartenveranstaltungen. Gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. Dem Berufungswerber wurde zu Unrecht eine Übertretung des § 106 Abs 5 Z 2 KFG zur Last gelegt, da diese Bestimmung auf den vom Berufungswerber gelenkten Omnibus der Klasse M2 nicht anzuwenden ist. Gemäß § 106 Abs 5 Z 3 KFG hat der Lenker dafür zu sorgen, dass Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, in Fahrzeugen der Klassen M2 und M3, die nicht im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzt werden, die vorhandenen Sicherheitssysteme (Sicherheitsgurten oder Rückhalteeinrichtungen) benutzen, wenn sie sich auf ihrem Platz befinden. Aus dieser Bestimmung ergibt sich klar, dass der Berufungswerber als Lenker nicht dafür zu Verantwortung gezogen werden kann, dass nicht sämtliche von ihm beförderte Kinder auf einem Sitzplatz sitzen, sondern er nur dafür zu sorgen hat, dass die Kinder welche auf einem Sitzplatz sitzen, die vorhandenen Sicherheitssysteme verwenden. Der Berufungswerber hat durch sein Verhalten aber auch nicht gegen § 63 Abs 4 KDV verstoßen, da nach der Genehmigung des von ihm gelenkten Omnibusses als größte zulässige Anzahl der beförderten Personen 21 Sitzplätze, einschließlich Lenkersitz plus drei Stehplätze festgesetzt wurde. Die in § 63 Abs 4 KDV vorgesehenen Beschränkungen im Hinblick auf Schülertransporte gelten nicht für größere Fahrzeuge, bei denen die Anzahl der beförderten Personen außer dem Lenker (wie im gegenständlichen Fall) höher als acht ist. Der Berufungswerber hat auch nicht die von ihm stehend beförderten Kinder riskant im Sinne des § 106 Abs 1 KFG befördert. § 106 Abs 1 zweiter Satz KFG nimmt ausdrücklich Bezug auf einen etwaigen Genehmigungsbescheid. Aus dem vom Berufungswerber vorgelegten Einzelgenehmigungsbescheid/Zulassungsschein, ergibt sich, dass der vom Berufungswerber gelenkte Omnibus für die Beförderung von insgesamt 24 Personen (21 Sitzplätze einschließlich Lenkersitz und drei Stehplätze) zugelassen ist. Dem Berufungswerber wurde weder zur Last gelegt, noch hat das durchgeführte Beweisverfahren irgendwelche Hinweise in diese Richtung ergeben, dass dieser zu viele Kinder befördert hätte oder aber unvorsichtig gefahren wäre und dadurch die Sicherheit der von ihm beförderten Kinder nicht mehr gewährleistet gewesen wäre. Aus den dargestellten Gründen war daher der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben und spruchgemäß zu entscheiden.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld vom 10.03.2009, GZ: 15.1 7021 aus 2008, wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 18.11.2008, um 07.08 Uhr in der Gemeinde Üb, auf der L 207/Ortsgebiet, auf Höhe StrKm, als Lenker des Omnibus mit dem amtlichen Kennzeichen, nicht dafür gesorgt, dass die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes eingehalten wurden, da festgestellt worden sei, dass er Kinder, welche das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und welche kleiner als 150 cm waren, befördert habe und diese dabei nicht mit einer geeigneten, der Größe und dem Gewicht der Kinder jeweils entsprechenden Rückhalteeinrichtung, welche die Gefahr von Körperverletzung bei einem Unfall verringert, gesichert hätte. Es seien 20 Kinder befördert worden, davon seien drei Kinder ungesichert gewesen bzw. seien während der Fahrt im Gang gestanden. Wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des Paragraph 106, Absatz 5, Ziffer 2, KFG wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit sechs Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG verhängt. In seiner durch seinen ausgewiesenen Vertreter fristgerecht erhobenen Berufung führte der Berufungswerber im Wesentlichen aus, dass er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen habe, da das von ihm gelenkte Fahrzeug unter die Klasse M2 falle, weshalb ein Verstoß gegen Paragraph 106, Absatz 5, Ziffer 2, KFG nicht möglich sei. Den von der belangten Behörde zitierten Paragrafen sei nicht zu entnehmen, dass die Beförderung von Schülern am Gang unzulässig sei. Der Berufungswerber beantragte nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung seiner Berufung Folge zu geben und das gegen ihn geführte Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen. Anlässlich der Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark am 23.09.2009 legte der Berufungswerber den Zulassungsschein/Einzelgenehmigungsbescheid des von ihm gelenkten Fahrzeuges vor. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat erwogen: Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine € 2.000,00 übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß Paragraph 51 c, VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben. Gemäß der Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG, welche gemäß Paragraph 24, VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches, als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Aufgrund der Aktenlage, vor allem aber aufgrund der Ergebnisse der öffentlichen, mündlichen Verhandlung, gewonnen aus der Befragung des Berufungswerbers und der Vernehmung des Zeugen RI G P, wird nachstehender Sachverhalt der Entscheidung zugrundegelegt: Am 18.11.2008, um 07.08 Uhr, lenkte der Berufungswerber in der Gemeinde Üb, auf der L/Ortsgebiet, StrKm, den Omnibus mit dem amtlichen Kennzeichen und beförderte darin insgesamt 20 Kinder, wovon drei Kinder im Gang während der Fahrt standen. Laut Typenschein verfügt der vom Berufungswerber gelenkte Bus über 21 Sitzplätze und drei Stehplätze. Von den 21 Sitzplätzen war zur Tatzeit ein Sitzplatz ausgebaut. 17 Sitzplätze sind mit Bauchgurt ausgestattet, jene zwei Sitzplätze, die sich hinter der Windschutzscheibe, neben dem Fahrersitz befinden, sind mit Schultergurten ausgestattet. An den Sitzplätzen sind jeweils seitlich Haltegriffe links und rechts für die Stehplätze montiert. Kinder, die während der Fahrt im Gang stehen, können sich mit beiden Händen dort festhalten. Bei dem vom Berufungswerber gelenkten Bus handelt es sich um einen Schülerbus. Der Bus ist nicht im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzt. Die Fahrt, die der Berufungswerber täglich von Montag bis Freitag während der Schulzeit durchführt, umfasst die Stationen römisch eins, Üb, Ed, Ri, Volksschule Üb, Hauptschule Ff und Gymnasium, Haushaltungsschule Üb. Am 18.11.2008 wurde der Berufungswerber um 07.08 Uhr von RI G P in der Gemeinde Üb auf der L/Ortsgebiet, auf Höhe StrKm angehalten, da eine besorgte Mutter bei der Polizeiinspektion Mitteilung erstattet hatte, dass der Berufungswerber die Bestimmungen des KFG nicht einhalte und Kinder im Gang des Busses stehend befördere. RI G P ließ sich vom Berufungswerber die Fahrzeugpapiere aushändigen, weshalb ihm bekannt war, dass der vom Berufungswerber gelenkte Bus laut Zulassungsschein und Einzelgenehmigungsbescheid der Klasse M 2 zugeordnet und mit drei Stehplätzen ausgestattet ist. Beweiswürdigung: Dass der Berufungswerber zur Tatzeit, am Tatort Schüler und Kindergartenkinder zu deren Schulen und Kindergärten mit dem von ihm gelenkten Omnibus beförderte und es sich somit bei der gegenständlichen Fahrt um keine Fahrt im Kraftfahrlinienverkehr gehandelt hat, ergibt sich aus dem Vorbringen des Berufungswerbers selbst, dass sich mit den glaubwürdigen und überzeugenden Angaben des Meldungslegers RI G P deckt. Die Feststellung, dass zur Zeit der Anhaltung in dem vom Berufungswerber gelenkten Omnibus 20 Kinder befördert wurden, wovon drei Kinder im Gang standen, konnten aufgrund der ebenfalls diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des Berufungswerbers und des Zeugen RI P getroffen werden. Hinsichtlich der Größe und des Alters der beförderten Kinder konnten mangels konkreter Angaben des einvernommenen Zeugen und des Berufungswerbers keine Feststellungen getroffen werden. Aufgrund des vom Berufungswerber anlässlich der Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark am 23.09.2009 vorgelegten Einzelgenehmigungsnachweis/Zulassungsschein, GZ:11287/1-1999 konnte festgestellt werden, dass der vom Berufungswerber zur Tatzeit am Tatort gelenkte Omnibus (M2) grundsätzlich über 21 Sitzplätze (einschließlich Lenkersitz) und drei Stehplätze verfügt. Aufgrund der diesbezüglich offenen und glaubwürdigen Angaben des Berufungswerbers wurde festgestellt, dass zur Tatzeit von den 21 genehmigten Sitzplätzen einer ausgebaut war. Die Angaben des Berufungswerbers, wonach mit Ausnahme des Fahrersitzes und jener zwei Sitze, welche sich rechts vom Fahrersitz befinden, sämtliche Sitzplätze mit Bauchgurten und der Fahrersitz sowie die beiden rechts davon befindlichen Sitzplätze mit Schultergurten ausgestattet sind, waren konkret und nachvollziehbar, weshalb die entsprechenden Feststellungen aufgrund dieser Angaben getroffen werden konnten. Rechtliche Beurteilung: Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, KFG gilt im Sinne dieses Bundesgesetzes als Omnibus ein Kraftwagen (Ziffer 3,), der nach seiner Bauart und Ausrüstung zur Beförderung von Personen bestimmt ist und außer dem Lenkerplatz für mehr als acht Personen Plätze aufweist; Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 Punkt eins Punkt 3 Punkt eins, KFG werden Fahrzeuge für Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen, außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 5.000 kg, der Klasse M2 zugeordnet. Paragraph 63, Absatz 4, KDV (Schülertransporte Paragraph 106, Absatz 10, zweiter Satz KFG 1967): Mit geschlossenen Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen bei denen der Genehmigung als größte zulässige Anzahl der beförderten Personen außer dem Lenker acht Personen festgesetzt wurde, sind nur zulässig, wenn 1. die Schüler auf mit dem Fahrzeug verbundenen Sitzen befördert werden und jeder Sitzplatz mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet ist, ... Paragraph 106, Absatz eins, KFG: Mit Kraftfahrzeugen und Anhängern dürfen Personen nur befördert werden, wenn deren Sicherheit gewährleistet ist. Sie dürfen, unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 11,, und, sofern bei der Genehmigung nichts anderes festgelegt worden ist, nur auf den dafür vorgesehenen Sitz- oder Stehplätzen und nur so befördert werden, dass dadurch nicht die Aufmerksamkeit oder die Bewegungsfreiheit des Lenkers beeinträchtigt, seine freie Sicht behindert oder der Lenker oder beförderte Personen sonst gefährdet werden. Personen dürfen in Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 nur dann liegend befördert werden, wenn dies im Genehmigungsdokument und im Zulassungsschein angeführt ist. Bei der Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen und Anhängern darf, unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 11,, die bei der Genehmigung festgesetzte größte zulässige Anzahl der Personen, die mit dem Fahrzeug befördert werden dürfen, nicht überschritten werden. Außer bei Omnibussen und Omnibusanhängern dürfen abgesehen vom Lenker nicht mehr als acht Personen, gleichgültig ob Erwachsene oder Kinder, befördert werden. Bei der Berechnung der Anzahl der Personen, die mit einem Omnibus oder Omnibusanhänger im Kraftfahrlinienverkehr befördert werden, sind drei Kinder unter 14 Jahren als zwei Personen und Kinder unter sechs Jahren nicht zu zählen. Paragraph 106, Absatz 2, KFG: Ist ein Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet, so sind Lenker und beförderte Personen, die einen solchen Sitzplatz benützen, je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes verpflichtet, sofern nicht Absatz 5, Anwendung findet. Die Verletzung dieser Pflicht begründet, jedoch nur soweit es sich um einen allfälligen Schmerzensgeldanspruch handelt, im Fall der Tötung oder Verletzung des Benützers durch einen Unfall ein Mitverschulden an diesen Folgen im Sinn des Paragraph 1304, ABGB. Das Mitverschulden ist so weit nicht gegeben, als der Geschädigte (sein Rechtsnachfolger) beweist, dass die Folge in dieser Schwere auch beim Gebrauch des Sicherheitsgurts eingetreten wäre. Paragraph 106, Absatz 4, KFG: Die Fahrgäste von Fahrzeugen der Klassen M2 und M3, die nicht im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzt werden, sind auf die Pflicht hinzuweisen, einen Sicherheitsgurt während der Fahrt dann anzulegen, wenn sie sich auf ihren Sitzen befinden. Der Hinweis hat mindestens auf eine der folgenden Arten zu erfolgen: 1. durch den Lenker, 2. durch den Busbegleiter oder die als Leiter der Gruppe benannte Person, 3. durch audiovisuelle Mittel (zB Videoaufzeichnung), 4. durch Schilder oder ein Piktogramm nach dem Muster des Anhanges der Richtlinie 2003/20/EG, Amtsblatt Nummer L 115, vom 9. Mai 2003, Seite 63, die an jedem Sitzplatz deutlich sichtbar anzubringen sind Paragraph 106, Absatz 5, KFG: Der Lenker hat dafür zu sorgen, dass Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, die 1. 150 cm und größer sind, auf einem Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges, der mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet ist, nur befördert werden, wenn sie den Sicherheitsgurt bestimmungsgemäß gebrauchen, 2. kleiner als 150 cm sind, in Kraftwagen, ausgenommen Fahrzeuge der Klassen M2 und M3, nur befördert werden, wenn dabei geeignete, der Größe und dem Gewicht der Kinder entsprechende Rückhalteeinrichtungen verwendet werden, welche die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Unfall verringern, 3. das dritte Lebensjahr vollendet haben, in Fahrzeugen der Klassen M2 und M3, die nicht im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzt werden, die vorhandenen Sicherheitssysteme (Sicherheitsgurten oder Rückhalteeinrichtung) benutzen, wenn sie sich auf ihrem Sitz befinden. Falls eine erwachsene Begleitperson im Omnibus mitfährt, so geht diese Verpflichtung auf diese Person über. Ist das Fahrzeug, ausgenommen Beförderung in Fahrzeugen der Klassen M2 und M3, nicht mit Sicherheitssystemen (Sicherheitsgurten oder Rückhalteeinrichtung) ausgerüstet, so dürfen Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht befördert werden und müssen Kinder ab vollendetem dritten Lebensjahr auf anderen als den Vordersitzen befördert werden. Kinder dürfen auf einem mit einem Front-Airbag geschützten Sitz nicht in einem nach hinten gerichteten Rückhaltesystem befördert werden, es sei denn, der Airbag wurde außer Betrieb gesetzt oder schaltet sich in solchen Fällen automatisch selbst ab. Paragraph 106, Absatz 10, KFG: Bei Schülertransporten mit Omnibussen müssen zwei von hinten sichtbare Warnleuchten mit gelbrotem Licht (Paragraph 20, Absatz eins, Litera f,) angebracht sein. Als Schülertransporte gelten Beförderungen von 1. Schülern, die ihre allgemeine Schulpflicht durch den Besuch einer der im Paragraph 5, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, angeführten Schule erfüllen, von und zu dieser Schule und zu ihren Schulveranstaltungen sowie von und zu Schülerhorten, 2. schulpflichtigen Zöglingen von Jugendwohlfahrtanstalten, die ihre Schulpflicht nicht erfüllen, von und zu Veranstaltungen dieser Anstalten oder 3. Kindern, die einen Kindergarten besuchen, von und zu diesem Kindergarten und seinen Kindergartenveranstaltungen. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. Dem Berufungswerber wurde zu Unrecht eine Übertretung des Paragraph 106, Absatz 5, Ziffer 2, KFG zur Last gelegt, da diese Bestimmung auf den vom Berufungswerber gelenkten Omnibus der Klasse M2 nicht anzuwenden ist. Gemäß Paragraph 106, Absatz 5, Ziffer 3, KFG hat der Lenker dafür zu sorgen, dass Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, in Fahrzeugen der Klassen M2 und M3, die nicht im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzt werden, die vorhandenen Sicherheitssysteme (Sicherheitsgurten oder Rückhalteeinrichtungen) benutzen, wenn sie sich auf ihrem Platz befinden. Aus dieser Bestimmung ergibt sich klar, dass der Berufungswerber als Lenker nicht dafür zu Verantwortung gezogen werden kann, dass nicht sämtliche von ihm beförderte Kinder auf einem Sitzplatz sitzen, sondern er nur dafür zu sorgen hat, dass die Kinder welche auf einem Sitzplatz sitzen, die vorhandenen Sicherheitssysteme verwenden. Der Berufungswerber hat durch sein Verhalten aber auch nicht gegen Paragraph 63, Absatz 4, KDV verstoßen, da nach der Genehmigung des von ihm gelenkten Omnibusses als größte zulässige Anzahl der beförderten Personen 21 Sitzplätze, einschließlich Lenkersitz plus drei Stehplätze festgesetzt wurde. Die in Paragraph 63, Absatz 4, KDV vorgesehenen Beschränkungen im Hinblick auf Schülertransporte gelten nicht für größere Fahrzeuge, bei denen die Anzahl der beförderten Personen außer dem Lenker (wie im gegenständlichen Fall) höher als acht ist. Der Berufungswerber hat auch nicht die von ihm stehend beförderten Kinder riskant im Sinne des Paragraph 106, Absatz eins, KFG befördert. Paragraph 106, Absatz eins, zweiter Satz KFG nimmt ausdrücklich Bezug auf einen etwaigen Genehmigungsbescheid. Aus dem vom Berufungswerber vorgelegten Einzelgenehmigungsbescheid/Zulassungsschein, ergibt sich, dass der vom Berufungswerber gelenkte Omnibus für die Beförderung von insgesamt 24 Personen (21 Sitzplätze einschließlich Lenkersitz und drei Stehplätze) zugelassen ist. Dem Berufungswerber wurde weder zur Last gelegt, noch hat das durchgeführte Beweisverfahren irgendwelche Hinweise in diese Richtung ergeben, dass dieser zu viele Kinder befördert hätte oder aber unvorsichtig gefahren wäre und dadurch die Sicherheit der von ihm beförderten Kinder nicht mehr gewährleistet gewesen wäre. Aus den dargestellten Gründen war daher der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben und spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Rückhalteeinrichtungen; Kinder; Schülertransport; Stehplätze; Sicherheit; Tatbestandsmerkmal

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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