RS Uvs 2009/10/27 1-848/09

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Veröffentlicht am 27.10.2009
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Rechtssatz

Bei einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes ist eine Umschreibung des Tatortes mit den Worten „Hohenems, RFB Tirol“ nicht als ausreichend konkret anzusehen. Es ist nämlich nicht einmal der konkrete Straßenzug angeführt, auf welchem die Verwaltungsübertretung erfolgte.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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