TE Uvs Bescheid 2009/10/27 1-848/09

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Veröffentlicht am 27.10.2009
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Hämmerle über die Berufung des B I, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 09.09.2009, zu Recht erkannt:Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Hämmerle über die Berufung des B römisch eins, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 09.09.2009, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Text

1.       Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma A-I Handelsges mbH in L, Dstraße, welche Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen XXX sei, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten Kraftfahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug sei zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von R M gelenkt worden, wobei festgestellt worden sei, dass beim betroffenen Fahrzeug die größte zulässige Gesamtlänge gemäß § 4 Abs 7a KFG für Kraftwagen mit Anhänger von 18,75 m um 1,10 m überschritten worden sei. Als Tatzeit führte die Erstbehörde an: XX.XX.XXXX, 11.35 Uhr, und als Tatort „H, RFB T“. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm § 4 Abs 7a KFG. Es wurde eine Geldstrafe von 110 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 55 Stunden festgesetzt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma A-I Handelsges mbH in L, Dstraße, welche Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen römisch 30 sei, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten Kraftfahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug sei zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von R M gelenkt worden, wobei festgestellt worden sei, dass beim betroffenen Fahrzeug die größte zulässige Gesamtlänge gemäß Paragraph 4, Absatz 7 a, KFG für Kraftwagen mit Anhänger von 18,75 m um 1,10 m überschritten worden sei. Als Tatzeit führte die Erstbehörde an: römisch zwanzig.XX.XXXX, 11.35 Uhr, und als Tatort „H, RFB T“. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 7 a, KFG. Es wurde eine Geldstrafe von 110 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 55 Stunden festgesetzt.

2.       Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, nach dem Gesetz sei die Behörde dazu verpflichtet, das unter Strafe gestellte Verhalten in allen seinen Einzelheiten zu bezeichnen. Dazu gehöre insbesondere eine genaue Darlegung des Tatzeitpunktes sowie des Tatortes. Sinn dieser Vorschrift sei es, die Unverwechselbarkeit der Tat zu garantieren und eine ansonsten drohende zweifache Bestrafung ein- und desselben Verhaltens auszuschließen. Die Ausführungen der Behörde bei der Beschreibung des Tatortes seien unzureichend. Die Stadt H habe insgesamt 15.000 Einwohner, gliedere sich in sechs Ortsteile und erstrecke sich über ca 30 km². Sie sei mit Kraftfahrzeugen entweder über die A14 oder die E60 sowie über mehrere Freilandstraßen erreichbar. Die Angaben zum Tatort seien angesichts der Erstreckung, Lage, Erreichbarkeit und Infrastruktur der Stadt H vollkommen unzureichend. Zumindest hätte es der Angabe des Straßennamens und des Straßenkilometers bedurft, um eine einigermaßen zufriedenstellende Beschreibung des Tatortes zu erreichen. Eine Sanierung des Tatortes sei wegen zwischenzeitlich eingetretener Verfolgungsverjährung nicht mehr möglich.

Der Beschuldigte berufe sich auch auf einen Erlass des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Zl 439.342/1-IV/2/87. Demnach seien Längenüberschreitungen nach dem KFG unter gewissen Vorraussetzungen unbeachtlich. Bei Fahrzeugen zum Transport von Fahrzeugen hätten Längenüberschreitungen durch Ladestützen zur zusätzlichen Sicherung und Stabilisierung des zulässigen Überhangs von Ladungen außer Betracht zu bleiben, sofern die Ladung auch über die Ladestützen hinausrage. Dabei sei es gleichgültig, ob die Ladestützen abnehmbar oder mit dem Fahrzeug fest verbunden und nur ausziehbar seien. In der gegenständlichen Angelegenheit könne anhand der behördlichen Feststellungen nicht festgestellt werden, ob die oben zitierten Vorraussetzungen erfüllt gewesen seien.

Der Beschuldigte beantragte ua die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

3.       Der Berufung kommt aus folgendem Grund Berechtigung zu:

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dazu gehört auch eine möglichst konkrete Umschreibung der Tatzeit und des Tatortes. Auch bei einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes ist eine Umschreibung des Tatortes mit den Worten „H, RFB T“ nicht als ausreichend konkret anzusehen. Es ist nämlich nicht einmal der konkrete Straßenzug angeführt, auf welchem die Verwaltungsübertretung erfolgte. Eine solche Tatortumschreibung entspricht aus der Sicht des Verwaltungssenates jedenfalls nicht dem § 44a Z 1 VStG, sodass der Berufung Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden war. Eine Sanierung des Tatvorwurfes war dem Verwaltungssenat nicht mehr möglich, da - wie der Beschuldigte in seiner Berufung zutreffend ausgeführt hat - dem Genannten seitens der Erstbehörde innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist kein konkreterer Tatort vorgehalten wurde.Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dazu gehört auch eine möglichst konkrete Umschreibung der Tatzeit und des Tatortes. Auch bei einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes ist eine Umschreibung des Tatortes mit den Worten „H, RFB T“ nicht als ausreichend konkret anzusehen. Es ist nämlich nicht einmal der konkrete Straßenzug angeführt, auf welchem die Verwaltungsübertretung erfolgte. Eine solche Tatortumschreibung entspricht aus der Sicht des Verwaltungssenates jedenfalls nicht dem Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG, sodass der Berufung Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden war. Eine Sanierung des Tatvorwurfes war dem Verwaltungssenat nicht mehr möglich, da - wie der Beschuldigte in seiner Berufung zutreffend ausgeführt hat - dem Genannten seitens der Erstbehörde innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist kein konkreterer Tatort vorgehalten wurde.

Schlagworte

Tatumschreibung, Stadt, kein konkreter Straßenzug

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2018
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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