RS Uvs 2009/10/28 30.20-59/2009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.2009
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Verwaltungsstrafverfahren

Rechtssatz

Beihilfe und Anstiftung im Sinne des § 7 VStG sind unterschiedliche Tatbestände, die sich dadurch unterscheiden, dass im Fall der Anstiftung der Handlungsentschluss des unmittel-baren Täters vom Anstifter hervorgerufen wird, während im Fall der Beihilfe der unmittelbare Täter den Handlungsentschluss selbst fasst und vom Beihilfetäter lediglich in der Begehung unterstützt wird. Im vorliegenden Fall war der unmittelbare Täter, ein erheblich alkoholisierter Arbeitskollege des Zulassungsbesitzers und Berufungswerbers, nicht selbst zum Entschluss gekommen, dessen PKW zu lenken. Vielmehr hatte ihn der Berufungswerber, nachdem ein anderer Kollege nicht fahren wollte, vorsätzlich zum Lenken bestimmt. Somit lag trotz des Umstandes, dass der Berufungswerber sein Fahrzeug dem unmittelbaren Täter zum Lenken überließ, keine Beihilfe, sondern eine Anstiftung nach § 7 VStG iVm § 5 Abs. 1 StVO vor, da Ausgangspunkt für dieses Überlassen die Anstiftung war. Hingegen beschränkten sich der erstbehördlichen Verfolgungshandlungen und das Straferkenntnis darauf, dem Berufungswerber vorsätzliche Beihilfe durch das Überlassen des Fahrzeuges vorzuhalten. Eine Auswechslung von Anstiftung und Beihilfe ist dem UVS verwehrt.Beihilfe und Anstiftung im Sinne des Paragraph 7, VStG sind unterschiedliche Tatbestände, die sich dadurch unterscheiden, dass im Fall der Anstiftung der Handlungsentschluss des unmittel-baren Täters vom Anstifter hervorgerufen wird, während im Fall der Beihilfe der unmittelbare Täter den Handlungsentschluss selbst fasst und vom Beihilfetäter lediglich in der Begehung unterstützt wird. Im vorliegenden Fall war der unmittelbare Täter, ein erheblich alkoholisierter Arbeitskollege des Zulassungsbesitzers und Berufungswerbers, nicht selbst zum Entschluss gekommen, dessen PKW zu lenken. Vielmehr hatte ihn der Berufungswerber, nachdem ein anderer Kollege nicht fahren wollte, vorsätzlich zum Lenken bestimmt. Somit lag trotz des Umstandes, dass der Berufungswerber sein Fahrzeug dem unmittelbaren Täter zum Lenken überließ, keine Beihilfe, sondern eine Anstiftung nach Paragraph 7, VStG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO vor, da Ausgangspunkt für dieses Überlassen die Anstiftung war. Hingegen beschränkten sich der erstbehördlichen Verfolgungshandlungen und das Straferkenntnis darauf, dem Berufungswerber vorsätzliche Beihilfe durch das Überlassen des Fahrzeuges vorzuhalten. Eine Auswechslung von Anstiftung und Beihilfe ist dem UVS verwehrt.

Schlagworte

Anstiftung; Beihilfe; bestimmen; überlassen; Ausgangspunkt; Ursache; Auswechslung der Tat; Tatbestandsmerkmal

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2010
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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