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VerwaltungsstrafverfahrenSpruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Andreas Auprich über die Berufung des Herrn B S, geb. am, M, W, vertreten durch Rechtsanwalt MMag. J P, R, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 12.08.2009, GZ.: 15.1 2101/2009, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in seinem Spruchpunkt 2.) behoben und das Verfahren diesbezüglich gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Andreas Auprich über die Berufung des Herrn B S, geb. am, M, W, vertreten durch Rechtsanwalt MMag. J P, R, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 12.08.2009, GZ.: 15.1 2101 aus 2009,, wie folgt entschieden: Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in seinem Spruchpunkt 2.) behoben und das Verfahren diesbezüglich gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.
Text
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt,
1) er habe am 11.02.2009 um 01.45 Uhr im Gemeindegebiet von La, Ortsgebiet Sch, Bezirk Deutschlandsberg, auf der B 76/Ortsgebiet, auf Höhe StrKm 8,0 als Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kennzeichen dieses Kfz dem P St zum Lenken überlassen, obwohl dieser keine von der Behörde erteilte gültige Lenkberechtigung besitzt. Dadurch habe der Berufungswerber gegen § 103 Abs 1 Z 3 lit a KFG verstoßen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe €1) er habe am 11.02.2009 um 01.45 Uhr im Gemeindegebiet von La, Ortsgebiet Sch, Bezirk Deutschlandsberg, auf der B 76/Ortsgebiet, auf Höhe StrKm 8,0 als Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kennzeichen dieses Kfz dem P St zum Lenken überlassen, obwohl dieser keine von der Behörde erteilte gültige Lenkberechtigung besitzt. Dadurch habe der Berufungswerber gegen Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, KFG verstoßen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe €
250,--, im Falle der Uneinbringlichkeit zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 134 Abs 1 KFG, verhängt wurde; 2) er habe am 11.02.2009 um 01.45 Uhr im Gemeindegebiet von La, Ortsgebiet Sch, Bezirk Deutschlandsberg, auf der B 76/Ortsgebiet vorsätzlich Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung geleistet, da er das Fahrzeug dem P St zum Lenken überlassen habe, obwohl sich dieser in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat. Das Fahrzeug sei zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von Herrn P St mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,94 mg/l gelenkt worden und der Berufungswerber selbst habe sich am Beifahrersitz befunden. Dadurch habe der Berufungswerber gegen § 7 VStG iVm § 99 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 1 StVO verstoßen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 1.162,--, im Falle der Uneinbringlichkeit 14 Tage Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 99 Abs 1 lit a StVO, verhängt wurde. In der ausdrücklich nur gegen Punkt250,--, im Falle der Uneinbringlichkeit zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG, verhängt wurde; 2) er habe am 11.02.2009 um 01.45 Uhr im Gemeindegebiet von La, Ortsgebiet Sch, Bezirk Deutschlandsberg, auf der B 76/Ortsgebiet vorsätzlich Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung geleistet, da er das Fahrzeug dem P St zum Lenken überlassen habe, obwohl sich dieser in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat. Das Fahrzeug sei zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von Herrn P St mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,94 mg/l gelenkt worden und der Berufungswerber selbst habe sich am Beifahrersitz befunden. Dadurch habe der Berufungswerber gegen Paragraph 7, VStG in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO verstoßen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 1.162,--, im Falle der Uneinbringlichkeit 14 Tage Ersatzfreiheitsstrafe gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO, verhängt wurde. In der ausdrücklich nur gegen Punkt
2.) erhobenen Berufung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Berufungswerber nicht ersichtlich gewesen sei, dass St in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gewesen sei. St habe zum gegenständlichen Tatzeitpunkt erklärt, dass er nichts getrunken hätte und dass er in die gleiche Gegend wolle, sodass der Berufungswerber Herrn St das Kfz überlassen habe. Es sei mit Herrn St gemeinsam kein Alkohol konsumiert worden und es sei für den Berufungswerber auch nicht erkennbar gewesen, dass St alkoholisiert gewesen sei. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt Nachfolgendes fest: Der Berufungswerber ist oder war Inhaber der Firma S H. P St arbeitete für diese Firma. Am 10.02.2009 fuhren der Berufungswerber sowie St und ein weiterer Arbeiter der Firma S nach der Arbeit nach verschiedenen Lokalbesuchen in die T B. Der Berufungswerber ist Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kennzeichen. Das Fahrzeug wurde bei der Hinfahrt von der dritten Person gelenkt, welche - wie eine Überprüfung der Exekutive ergab - über eine ausländische Lenkberechtigung verfügte. Bereits untertags wurde während der Arbeit laufend gemeinsam Alkohol konsumiert, ebenso in der Folge in der T B, in der der Berufungswerber und St sowie der dritte Arbeitskollege ständig zusammen waren, gemeinsam bestellt und gemeinsam Alkohol getrunken hatten. Gegen 01.30 Uhr des 11.02.2009 verließen der Berufungswerber, St und der dritte Kollege die T B, wobei sich der dritten Kollege, welcher ursprünglich das Fahrzeug gelenkt hatte, nunmehr weigerte, weil er Alkohol konsumiert hatte. Der Berufungswerber, der selbst über keine Lenkberechtigung verfügte, sagte zu St, er solle das Fahrzeug lenken, was dieser auch tat. Der Berufungswerber nahm am Beifahrersitz Platz, die dritte Person im Fond. In Sichtweite der T B missachtete St das Anhaltesignal der Exekutive und musste nach Verfolgungsjagd erst aufgrund eines Defektes am Reifen stehenbleiben. In der Folge wurde bei einer Atemluftkontrolle ein Alkoholgehalt der Atemluft des St von 0,94 mg/l Atemluftgehalt gemessen. Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und der öffentlichen mündlichen Verhandlung, in welcher P St und BI A Wi als Zeugen einvernommen wurden. Dabei ergab sich aufgrund des persönlichen Eindruckes des Zeugen BI Wi nachvollziehbar und glaubwürdig, dass dieser mit Kollegen Re auf Zivilstreife war und bei Durchfahrt des Parkplatzes der T B die ihm bis dato unbekannten Personen in den PKW einsteigen sah. Unmittelbar darauf konnte BI Wi wahrnehmen wie der Lenker dieses Fahrzeuges das Anhaltesignal der uniformierten Kollegin missachtete. BI Wi und GI Re waren auch die ersten Personen, welche mit den Insassen des Fahrzeuges in der Folge sprechen konnten. BI Wi hatte den Lenker St gefragt warum er mit dem Fahrzeug gefahren sei, woraufhin ihm dieser sagte, dass sein Chef S keinen Führerschein besitze und ihm sagte, dass er fahren solle. Es sei S sehr wohl bewusst gewesen, dass St selbst über keinen Führerschein verfügt und auch alkoholisiert sei. Der Zeuge
P St gab nachvollziehbar und glaubwürdig zu Protokoll, dass er bereits am Vortag bei der Arbeit gemeinsam mit S Alkohol konsumiert hätte und in der Folge ständig mit S und dem dritten Arbeitskollegen zusammen war, gemeinsam bestellt und gemeinsam getrunken worden sei. Ebenso gab St nachvollziehbar und glaubwürdig an, dass der dritte Kollege, welcher ursprünglich das Fahrzeug gelenkt hatte, sich nunmehr aufgrund seines Alkoholkonsums weigerte, woraufhin S ihm das Lenken anordnete. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat erwogen: Gemäß § 7 VStG unterliegt, wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, der auf diese Übertretung gesetzten Strafe und zwar auch dann wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist. Im vorliegenden Fall ist P St nicht selbst auf die Idee gekommen das Fahrzeug zu lenken, es hat vielmehr der Berufungswerber, nachdem der dritte Kollege nicht fahren wollte, St zum Lenken bestimmt, dh dass St keinen eigenen Handlungsentschluss fasste, sondern der Handlungsentschluss erst durch die Anordnung des Berufungswerbers hervorgerufen entstand. Damit liegt jedoch, auch wenn der Berufungswerber dem St sein Fahrzeug überließ, keine Beihilfe sondern eine Anstiftung im Sinne des § 7 VStG vor. Es liegt dabei freilich auf der Hand, dass dem Berufungswerber jedenfalls klar gewesen sein musste, dass St erheblich alkoholisiert war. Dies ergibt sich schon daraus, dass BI Wi deutliche Alkoholisierungssymptome bei St feststellen konnte, welcher beim Gehen wankte, lallte, gerötete Bindehäute hatte und bei ihm schließlich ein Alkoholgehalt von entsprechend 1,88 Promille gemessen werden konnte. Mag der Berufungswerber auch - wie von BI Wi angegeben - selbst alkoholisiert gewesen sein, so war ihm einerseits bewusst bzw es musste ihm bewusst sein, dass St alkoholisiert ist und er ihn deswegen zum Lenken angestiftet hat, weil er selbst über keinen Führerschein verfügt. Er hat damit wissentlich in Kauf genommen, dass St den Tatbestand des Lenkens in alkoholbeeinträchtigtem Zustand verwirklich, sodass zweifelsfrei Vorsatz im Sinn des § 7 VStG in Form der Wissentlichkeit (dolus principalis) vorliegt. Im Verfahren wurde dem Berufungswerber sowohl in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 06.03.2009 als auch nunmehr im angefochtenen Straferkenntnis jedoch Beihilfe und nicht Anstiftung angelastet. Es ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark aus § 7 VStG, dass Beihilfe und Anstiftung unterschiedliche Tatbestände sind, die sich dadurch unterscheiden, dass im Fall der Anstiftung der Handlungsentschluss des unmittelbaren Täters vom Anstifter hervorgerufen wird, wogegen im Fall der Beihilfe der unmittelbare Täter den Handlungsentschluss selbst fasst und vom Beihilfetäter lediglich in der Begehung unterstützt wird. Es ist dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark daher nicht möglich den Tatvorwurf richtig zu stellen und es kann dem Berufungswerber, nachdem seit dem Tatzeitpunkt am 11.02.2009 mehr als sechs Monate vergangen sind, eine vorsätzliche Anstiftung auch nicht mehr angelastet werden. Eine Beihilfe liegt auch insofern nicht vor, indem der Berufungswerber St sein Fahrzeug überlassen hat. Ausgangspunkt war ohne Zweifel die Anstiftung, welche nicht durch das weitere Überlassen des Fahrzeuges von einer Beihilfe abgelöst wurde. Über den Antrag auf Ratenzahlung hat die Behörde erster Instanz zu entscheiden.P St gab nachvollziehbar und glaubwürdig zu Protokoll, dass er bereits am Vortag bei der Arbeit gemeinsam mit S Alkohol konsumiert hätte und in der Folge ständig mit S und dem dritten Arbeitskollegen zusammen war, gemeinsam bestellt und gemeinsam getrunken worden sei. Ebenso gab St nachvollziehbar und glaubwürdig an, dass der dritte Kollege, welcher ursprünglich das Fahrzeug gelenkt hatte, sich nunmehr aufgrund seines Alkoholkonsums weigerte, woraufhin S ihm das Lenken anordnete. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat erwogen: Gemäß Paragraph 7, VStG unterliegt, wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, der auf diese Übertretung gesetzten Strafe und zwar auch dann wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist. Im vorliegenden Fall ist P St nicht selbst auf die Idee gekommen das Fahrzeug zu lenken, es hat vielmehr der Berufungswerber, nachdem der dritte Kollege nicht fahren wollte, St zum Lenken bestimmt, dh dass St keinen eigenen Handlungsentschluss fasste, sondern der Handlungsentschluss erst durch die Anordnung des Berufungswerbers hervorgerufen entstand. Damit liegt jedoch, auch wenn der Berufungswerber dem St sein Fahrzeug überließ, keine Beihilfe sondern eine Anstiftung im Sinne des Paragraph 7, VStG vor. Es liegt dabei freilich auf der Hand, dass dem Berufungswerber jedenfalls klar gewesen sein musste, dass St erheblich alkoholisiert war. Dies ergibt sich schon daraus, dass BI Wi deutliche Alkoholisierungssymptome bei St feststellen konnte, welcher beim Gehen wankte, lallte, gerötete Bindehäute hatte und bei ihm schließlich ein Alkoholgehalt von entsprechend 1,88 Promille gemessen werden konnte. Mag der Berufungswerber auch - wie von BI Wi angegeben - selbst alkoholisiert gewesen sein, so war ihm einerseits bewusst bzw es musste ihm bewusst sein, dass St alkoholisiert ist und er ihn deswegen zum Lenken angestiftet hat, weil er selbst über keinen Führerschein verfügt. Er hat damit wissentlich in Kauf genommen, dass St den Tatbestand des Lenkens in alkoholbeeinträchtigtem Zustand verwirklich, sodass zweifelsfrei Vorsatz im Sinn des Paragraph 7, VStG in Form der Wissentlichkeit (dolus principalis) vorliegt. Im Verfahren wurde dem Berufungswerber sowohl in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 06.03.2009 als auch nunmehr im angefochtenen Straferkenntnis jedoch Beihilfe und nicht Anstiftung angelastet. Es ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark aus Paragraph 7, VStG, dass Beihilfe und Anstiftung unterschiedliche Tatbestände sind, die sich dadurch unterscheiden, dass im Fall der Anstiftung der Handlungsentschluss des unmittelbaren Täters vom Anstifter hervorgerufen wird, wogegen im Fall der Beihilfe der unmittelbare Täter den Handlungsentschluss selbst fasst und vom Beihilfetäter lediglich in der Begehung unterstützt wird. Es ist dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark daher nicht möglich den Tatvorwurf richtig zu stellen und es kann dem Berufungswerber, nachdem seit dem Tatzeitpunkt am 11.02.2009 mehr als sechs Monate vergangen sind, eine vorsätzliche Anstiftung auch nicht mehr angelastet werden. Eine Beihilfe liegt auch insofern nicht vor, indem der Berufungswerber St sein Fahrzeug überlassen hat. Ausgangspunkt war ohne Zweifel die Anstiftung, welche nicht durch das weitere Überlassen des Fahrzeuges von einer Beihilfe abgelöst wurde. Über den Antrag auf Ratenzahlung hat die Behörde erster Instanz zu entscheiden.
Schlagworte
Anstiftung; Beihilfe; bestimmen; überlassen; Ausgangspunkt; Ursache; Auswechslung der Tat; TatbestandsmerkmalZuletzt aktualisiert am
14.04.2010