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VerwaltungsstrafverfahrenRechtssatz
Gemäß § 4 Abs 1 StJSchG haben die Eltern und Erziehungsberechtigte dafür zu sorgen, dass die ihrer Aufsicht unterstehenden Kinder und Jugendlichen die Bestimmungen dieses Gesetzes beachten. Wesentliches Tatbestandmerkmal einer Übertretung dieser Bestimmung ist somit die Tatsache, dass Erziehungsberechtigten diese Sorgepflicht nur dann auferlegt ist, wenn sie zugleich Aufsichtspersonen sind, das heißt wenn die Kinder und Jugendlichen "ihrer Aufsicht unterstehen". Haben Erziehungsberechtigte die Aufsicht gemäß § 3 Z 5 StJSchG an andere Personen, die mindestens 19 Jahre alt sind, übertragen, sind diese als Aufsichtspersonen im Sinn des § 4 Abs 2 StJSchG Adressaten der entsprechenden Pflichten und nicht mehr die Erziehungsberechtigten. Der Spruch des Straferkenntnisses nannte die Funktion der Beschuldigten "Erziehungsberechtigte" und führte aus, "Sie haben es als Erziehungsberechtigte unterlassen, dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen des Stmk. Jugendschutzgesetzes eingehalten wurden."Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, StJSchG haben die Eltern und Erziehungsberechtigte dafür zu sorgen, dass die ihrer Aufsicht unterstehenden Kinder und Jugendlichen die Bestimmungen dieses Gesetzes beachten. Wesentliches Tatbestandmerkmal einer Übertretung dieser Bestimmung ist somit die Tatsache, dass Erziehungsberechtigten diese Sorgepflicht nur dann auferlegt ist, wenn sie zugleich Aufsichtspersonen sind, das heißt wenn die Kinder und Jugendlichen "ihrer Aufsicht unterstehen". Haben Erziehungsberechtigte die Aufsicht gemäß Paragraph 3, Ziffer 5, StJSchG an andere Personen, die mindestens 19 Jahre alt sind, übertragen, sind diese als Aufsichtspersonen im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, StJSchG Adressaten der entsprechenden Pflichten und nicht mehr die Erziehungsberechtigten. Der Spruch des Straferkenntnisses nannte die Funktion der Beschuldigten "Erziehungsberechtigte" und führte aus, "Sie haben es als Erziehungsberechtigte unterlassen, dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen des Stmk. Jugendschutzgesetzes eingehalten wurden."
Dass der Jugendliche, der sich unerlaubt nach 23.00 Uhr an einem allgemein zugänglichen Ort aufhielt, ihrer Aufsicht unterstand, wurde nicht vorgehalten. Das Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung nach § 4 Abs 1 iVm § 16 Abs 1 StJSchG war daher wegen unzureichender Verfolgung einzustellen.Dass der Jugendliche, der sich unerlaubt nach 23.00 Uhr an einem allgemein zugänglichen Ort aufhielt, ihrer Aufsicht unterstand, wurde nicht vorgehalten. Das Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung nach Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, StJSchG war daher wegen unzureichender Verfolgung einzustellen.
Schlagworte
Jugendliche; Erziehungsberechtigte; Aufsicht; Tatbestandsmerkmal; VerantwortlichkeitZuletzt aktualisiert am
12.02.2010