TE Uvs Bescheid 2009/11/13 30.12-13/2009

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Veröffentlicht am 13.11.2009
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Index

Verwaltungsstrafverfahren

Norm

StJSchG §4 Abs1
StJSchG §4 Abs2
JugendschutzG Stmk §4 Abs1
VStG §44a Z1
JugendschutzG Stmk §4 Abs2

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Hütter über die Berufung der Frau I H, vertreten durch Dr. G H & Dr. G G, Rechtsanwälte, L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Leoben vom 03.02.2009, GZ.: 15.1 1369/2007, betreffend eine Übertretung des Steiermärkischen Jugendschutzgesetzes wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren nach § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Hütter über die Berufung der Frau römisch eins H, vertreten durch Dr. G H & Dr. G G, Rechtsanwälte, L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Leoben vom 03.02.2009, GZ.: 15.1 1369 aus 2007,, betreffend eine Übertretung des Steiermärkischen Jugendschutzgesetzes wie folgt entschieden: Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt.

Text

Die Beschuldigte und nunmehrige Berufungswerberin hat laut Spruch des Straferkenntnisses vom 03.02.2009 folgende Tat zu verantworten: Zeit: 10.02.2007 23:00 Uhr bis 11.02.2007 06:30 Uhr Ort: Bezirk L, Gemeinde K i Li, Heimatsaal der Gemeinde K anlässlich einer Ballveranstaltung Ihre Funktion:

Erziehungsberechtigte

1. Übertretung

Sie haben es als Erziehungsberechtigte unterlassen, dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen des Stmk. Jugendschutzgesetzes eingehalten wurden. Der Jugendliche P H, hat sich zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort aufgehalten, obwohl Jugendlichen vom vollendeten 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 16. Lebensjahr der Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten ohne Begleitung einer Aufsichtsperson nur in der Zeit von 05.00 Uhr bis 23.00 Uhr erlaubt ist. Wegen Verletzung des § 4 Abs 1 Steiermärkisches Jugendschutzgesetz - StJSchG verhängte die erstinstanzliche Behörde nach § 16 Abs 1 dieses Gesetzes eine Geldstrafe in Höhe von € 50,00 (bei deren Uneinbringlichkeit 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe). In der Begründung befasste sich die erstinstanzliche Behörde vor allem mit dem Verschulden, wobei sie Folgendes ausführte: Nur die Tatsache, dass alles denkbare unternommen wurde, dass die Bestimmungen nach dem Stmk. Jugendschutzgesetz jederzeit eingehalten werden, wirkt schuldbefreiend. Alleinig eine Weisung, die Ausgehzeiten einzuhalten, kann noch nicht exkulpierend wirken. Weitere Angaben im Hinblick darauf, was von Seiten der Beschuldigten noch unternommen wurde, damit die in Frage kommenden Vorschriften eingehalten werden, wurden nicht dargelegt. Auf Grund der Angaben in der vorliegenden Anzeige sowie des Umstandes, dass das Vorliegen der Zeitüberschreitung tatsächlich bestanden hat, sei die Verwaltungsübertretung als erwiesen anzunehmen und wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden gewesen. Die Beschuldigte berief dagegen, indem sie das Straferkenntnis zur Gänze anfocht und machte es als eine Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, dass der Bescheid in keinster Weise begründet sei, da kein Sachverhalt festgestellt worden sei, der bekämpft werden könnte und kein eigenes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei. Unter inhaltliche Rechtswidrigkeit wurde geltend gemacht, dass die Behörde, der die Erteilung einer Weisung als unzureichend erscheine, verlange das eigene Kind ein(zu)kerkern bzw. es der persönlichen Freiheit (zu) berauben. Das Straferkenntnis wolle aufgehoben und das Verfahren eingestellt werden. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark gelangt auf Grund der Aktenlage zu folgender Beurteilung: Nach § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Diese ist im Spruch mit allen ihren rechtserheblichen Merkmalen anzuführen, zu konkretisieren und zu individualisieren (Walter/Maier, Verwaltungsverfahrensrecht7 [1999], Rz 924). Im Berufungsfall sind nachstehende Bestimmungen des StJSchG relevant: § 3 (Begriffsbestimmungen) bestimmt in den Z 4 und 5: 4.Sie haben es als Erziehungsberechtigte unterlassen, dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen des Stmk. Jugendschutzgesetzes eingehalten wurden. Der Jugendliche P H, hat sich zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort aufgehalten, obwohl Jugendlichen vom vollendeten 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 16. Lebensjahr der Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten ohne Begleitung einer Aufsichtsperson nur in der Zeit von 05.00 Uhr bis 23.00 Uhr erlaubt ist. Wegen Verletzung des Paragraph 4, Absatz eins, Steiermärkisches Jugendschutzgesetz - StJSchG verhängte die erstinstanzliche Behörde nach Paragraph 16, Absatz eins, dieses Gesetzes eine Geldstrafe in Höhe von € 50,00 (bei deren Uneinbringlichkeit 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe). In der Begründung befasste sich die erstinstanzliche Behörde vor allem mit dem Verschulden, wobei sie Folgendes ausführte: Nur die Tatsache, dass alles denkbare unternommen wurde, dass die Bestimmungen nach dem Stmk. Jugendschutzgesetz jederzeit eingehalten werden, wirkt schuldbefreiend. Alleinig eine Weisung, die Ausgehzeiten einzuhalten, kann noch nicht exkulpierend wirken. Weitere Angaben im Hinblick darauf, was von Seiten der Beschuldigten noch unternommen wurde, damit die in Frage kommenden Vorschriften eingehalten werden, wurden nicht dargelegt. Auf Grund der Angaben in der vorliegenden Anzeige sowie des Umstandes, dass das Vorliegen der Zeitüberschreitung tatsächlich bestanden hat, sei die Verwaltungsübertretung als erwiesen anzunehmen und wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden gewesen. Die Beschuldigte berief dagegen, indem sie das Straferkenntnis zur Gänze anfocht und machte es als eine Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, dass der Bescheid in keinster Weise begründet sei, da kein Sachverhalt festgestellt worden sei, der bekämpft werden könnte und kein eigenes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei. Unter inhaltliche Rechtswidrigkeit wurde geltend gemacht, dass die Behörde, der die Erteilung einer Weisung als unzureichend erscheine, verlange das eigene Kind ein(zu)kerkern bzw. es der persönlichen Freiheit (zu) berauben. Das Straferkenntnis wolle aufgehoben und das Verfahren eingestellt werden. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark gelangt auf Grund der Aktenlage zu folgender Beurteilung: Nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Diese ist im Spruch mit allen ihren rechtserheblichen Merkmalen anzuführen, zu konkretisieren und zu individualisieren (Walter/Maier, Verwaltungsverfahrensrecht7 [1999], Rz 924). Im Berufungsfall sind nachstehende Bestimmungen des StJSchG relevant: Paragraph 3, (Begriffsbestimmungen) bestimmt in den Ziffer 4 und 5 : 4.

Erziehungsberechtigte: Eltern, Elternteile, Pflegeeltern, Pflegeelternteile und sonstige Personen, die nach bürgerlichem Recht erziehungsberechtigt sind; 5. Aufsichtspersonen: a) Erziehungsberechtigte, b) Personen ab dem vollendeten 19. Lebensjahr, denen die Aufsicht vom Erziehungsberechtigten nachweislich im Anlassfall übertragen wurde, und c) ... § 4 (Pflichten der Erwachsenen): (1) Die Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten haben dafür zu sorgen, dass die ihrer Aufsicht unterstehenden Kinder und Jugendlichen die Bestimmungen dieses Gesetzes beachten. Sie haben bei der Übertragung der Aufsicht sorgfältig und verantwortungsbewusst vorzugehen. (2) Aufsichtspersonen sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die ihrer Aufsicht unterstehenden Kinder und Jugendlichen die Bestimmungen des Gesetzes beachten. ... § 5 (Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen): Der Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten (z.B. Plätzen, Straßen, Parks, Freiland), in Gastbetrieben und Vereinslokalen sowie der Besuch von öffentlichen Veranstaltungen ist erlaubt 1.) ohne Begleitung einer Aufsichtsperson bis zum vollendeten 14. Lebensjahr 5 bis 21 Uhr vom vollendeten 14. Bis zum vollendeten 16. Lebensjahr 5 bis 23 Uhr. Aus den Begriffsbestimmungen ergibt sich, dass nicht ausschließlich Erziehungsberechtigte Aufsichtspersonen sind bzw. sein können, sondern auch solche Personen (ab 19 Jahren), denen die Aufsicht vom Erziehungsberechtigten übertragen wurde. § 4 Abs 1 und 2 möchte sicherstellen - und verpflichtet insoweit Erwachsene - dass die dort genannten Adressaten Sorge tragen, dass die ihrer Aufsicht unterstehenden Kinder und Jugendliche die Bestimmungen des Gesetzes beachten. Dies ist ein wesentliches Tatbestandsmerkmal. § 4 auferlegt Erziehungsberechtigten die entsprechende Pflicht nicht per se, sondern nur dann, wenn sie zugleich Aufsichtspersonen sind, d.h. wenn die Kinder und Jugendlichen ihrer Aufsicht unterstehen. Haben Erziehungsberechtigte die Aufsicht an andere Personen, die mindestens 19 Jahre alt sind, übertragen, sind diese im Sinn des § 4 Abs 2 StJSchG Adressaten der entsprechenden Pflichten und nicht mehr die Erziehungsberechtigten. Zusammengefasst ergibt sich daher, dass der Erziehungsberechtigte die Pflicht im Sinn des § 4 Abs 1 StJSchG nur dann hat, wenn er mit der Aufsichtsperson identisch ist, weil in diesem Fall die Kinder und Jugendlichen seiner Aufsicht unterstehen. Der Spruch des Straferkenntnisses nennt die Funktion der Beschuldigten Erziehungsberechtigte und führt aus, Sie haben es als Erziehungsberechtigte unterlassen, dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen des Stmk.Erziehungsberechtigte: Eltern, Elternteile, Pflegeeltern, Pflegeelternteile und sonstige Personen, die nach bürgerlichem Recht erziehungsberechtigt sind; 5. Aufsichtspersonen: a) Erziehungsberechtigte, b) Personen ab dem vollendeten 19. Lebensjahr, denen die Aufsicht vom Erziehungsberechtigten nachweislich im Anlassfall übertragen wurde, und c) ... Paragraph 4, (Pflichten der Erwachsenen): (1) Die Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten haben dafür zu sorgen, dass die ihrer Aufsicht unterstehenden Kinder und Jugendlichen die Bestimmungen dieses Gesetzes beachten. Sie haben bei der Übertragung der Aufsicht sorgfältig und verantwortungsbewusst vorzugehen. (2) Aufsichtspersonen sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die ihrer Aufsicht unterstehenden Kinder und Jugendlichen die Bestimmungen des Gesetzes beachten. ... Paragraph 5, (Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen): Der Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten (z.B. Plätzen, Straßen, Parks, Freiland), in Gastbetrieben und Vereinslokalen sowie der Besuch von öffentlichen Veranstaltungen ist erlaubt 1.) ohne Begleitung einer Aufsichtsperson bis zum vollendeten 14. Lebensjahr 5 bis 21 Uhr vom vollendeten 14. Bis zum vollendeten 16. Lebensjahr 5 bis 23 Uhr. Aus den Begriffsbestimmungen ergibt sich, dass nicht ausschließlich Erziehungsberechtigte Aufsichtspersonen sind bzw. sein können, sondern auch solche Personen (ab 19 Jahren), denen die Aufsicht vom Erziehungsberechtigten übertragen wurde. Paragraph 4, Absatz eins und 2 möchte sicherstellen - und verpflichtet insoweit Erwachsene - dass die dort genannten Adressaten Sorge tragen, dass die ihrer Aufsicht unterstehenden Kinder und Jugendliche die Bestimmungen des Gesetzes beachten. Dies ist ein wesentliches Tatbestandsmerkmal. Paragraph 4, auferlegt Erziehungsberechtigten die entsprechende Pflicht nicht per se, sondern nur dann, wenn sie zugleich Aufsichtspersonen sind, d.h. wenn die Kinder und Jugendlichen ihrer Aufsicht unterstehen. Haben Erziehungsberechtigte die Aufsicht an andere Personen, die mindestens 19 Jahre alt sind, übertragen, sind diese im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, StJSchG Adressaten der entsprechenden Pflichten und nicht mehr die Erziehungsberechtigten. Zusammengefasst ergibt sich daher, dass der Erziehungsberechtigte die Pflicht im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, StJSchG nur dann hat, wenn er mit der Aufsichtsperson identisch ist, weil in diesem Fall die Kinder und Jugendlichen seiner Aufsicht unterstehen. Der Spruch des Straferkenntnisses nennt die Funktion der Beschuldigten Erziehungsberechtigte und führt aus, Sie haben es als Erziehungsberechtigte unterlassen, dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen des Stmk.

Jugendschutzgesetzes eingehalten wurden. Dass der Jugendliche, der sich zu einer Zeit, da ihm das nicht mehr erlaubt war, an einem allgemein zugänglichen Ort aufhielt, ihrer Aufsicht unterstand, wird im Spruch nicht gesagt. Dass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Jugendschutzangelegenheiten verlangt, dass die Tatumschreibung sich eng am jeweiligen Jugendschutzgesetz zu orientieren hat, zeigt das Erkenntnis vom 23.02.2004, 2003/01/0016. Der behördliche Abspruch in einer das Jugendschutzgesetz Tirol betreffenden Verwaltungsstrafangelegenheit enthielt nicht das Tatbestandsmerkmal ohne Begleitung einer Aufsichtsperson, das vom Verwaltungsgerichtshof als so wesentlich erachtet wurde, dass dessen Fehlen zur Aufhebung des Bescheides führte. Ohne dass es noch erforderlich ist, im Einzelnen auf die in der Berufung dargelegte Begründung einzugehen, ist der Berufung Folge zu geben und das Verfahren nach Aufhebung des Bescheides nach § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.Jugendschutzgesetzes eingehalten wurden. Dass der Jugendliche, der sich zu einer Zeit, da ihm das nicht mehr erlaubt war, an einem allgemein zugänglichen Ort aufhielt, ihrer Aufsicht unterstand, wird im Spruch nicht gesagt. Dass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Jugendschutzangelegenheiten verlangt, dass die Tatumschreibung sich eng am jeweiligen Jugendschutzgesetz zu orientieren hat, zeigt das Erkenntnis vom 23.02.2004, 2003/01/0016. Der behördliche Abspruch in einer das Jugendschutzgesetz Tirol betreffenden Verwaltungsstrafangelegenheit enthielt nicht das Tatbestandsmerkmal ohne Begleitung einer Aufsichtsperson, das vom Verwaltungsgerichtshof als so wesentlich erachtet wurde, dass dessen Fehlen zur Aufhebung des Bescheides führte. Ohne dass es noch erforderlich ist, im Einzelnen auf die in der Berufung dargelegte Begründung einzugehen, ist der Berufung Folge zu geben und das Verfahren nach Aufhebung des Bescheides nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG einzustellen.

Schlagworte

Jugendliche; Erziehungsberechtigte; Aufsicht; Tatbestandsmerkmal; Verantwortlichkeit

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2010
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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