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62Norm
AuslBG §3 Abs1Rechtssatz
Im Fall, dass der Masseverwalter die Unternehmensleitung im Insolvenzverfahren am Sitz seiner Kanzlei ausübt, befindet sich dort der Tatort einer Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG in Verbindung mit § 3 Abs 1 AuslBG und nicht am Sitz des von der Insolvenz betroffenen Unternehmens.Im Fall, dass der Masseverwalter die Unternehmensleitung im Insolvenzverfahren am Sitz seiner Kanzlei ausübt, befindet sich dort der Tatort einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG und nicht am Sitz des von der Insolvenz betroffenen Unternehmens.
Schlagworte
Masseverwalter, Sitz, Kanzlei, TatortZuletzt aktualisiert am
19.02.2010