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VerwaltungsstrafverfahrenNorm
LMSVG §38Rechtssatz
Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 und 2 LMSVG sind Unternehmer unter anderem verpflichtet, bestimmte Kontrollvorgänge zu dulden und die Aufsichtsorgane in Ausübung der Aufgaben im Rahmen dieses Hauptstückes bestmöglich zu unterstützen. (Gemäß § 38 Abs 1 Z 4 LMSVG müssen sie den Aufsichtsorganen auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte erteilen). Vorgehalten wurde, dass der Berufungswerber den Kontrollorganen keine Auskünfte hinsichtlich der "für den Verkauf verantwortlichen Person" gemacht habe, obwohl Unternehmer dazu verpflichtet seien. Jedoch wurde eine solche Auskunft nicht verlangt. So dürfte dem Kontrollorgan schon vor dem Kontakt mit dem Berufungswerber klar gewesen sein, dass am Markttisch kein Verkauf stattgefunden hatte, sondern eine Gratisabgabe der dortigen Mehlspeisen aus Anlass der Faschingszeit. Der Berufungswerber wurde nämlich als jene Person, die sich hinter dem beanstandeten Markttisch befand, nur nach seinem Namen gefragt und verweigerte (nur) diese Auskunft. Eine Auswechslung der Tat (konkret eine Auswechslung des nicht befolgten Auskunftsbegehrens) ist dem UVS verwehrt.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins und 2 LMSVG sind Unternehmer unter anderem verpflichtet, bestimmte Kontrollvorgänge zu dulden und die Aufsichtsorgane in Ausübung der Aufgaben im Rahmen dieses Hauptstückes bestmöglich zu unterstützen. (Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, LMSVG müssen sie den Aufsichtsorganen auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte erteilen). Vorgehalten wurde, dass der Berufungswerber den Kontrollorganen keine Auskünfte hinsichtlich der "für den Verkauf verantwortlichen Person" gemacht habe, obwohl Unternehmer dazu verpflichtet seien. Jedoch wurde eine solche Auskunft nicht verlangt. So dürfte dem Kontrollorgan schon vor dem Kontakt mit dem Berufungswerber klar gewesen sein, dass am Markttisch kein Verkauf stattgefunden hatte, sondern eine Gratisabgabe der dortigen Mehlspeisen aus Anlass der Faschingszeit. Der Berufungswerber wurde nämlich als jene Person, die sich hinter dem beanstandeten Markttisch befand, nur nach seinem Namen gefragt und verweigerte (nur) diese Auskunft. Eine Auswechslung der Tat (konkret eine Auswechslung des nicht befolgten Auskunftsbegehrens) ist dem UVS verwehrt.
Schlagworte
Unternehmer; Auskunftspflicht; Verkauf; Auskunftsverlangen; Konkretisierung; TatbestandsmerkmalZuletzt aktualisiert am
14.04.2010