RS Uvs 2009/11/23 30.16-120/2009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.2009
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Index

Verwaltungsstrafverfahren

Norm

LMSVG §38
VStG §44a Z1
  1. LMSVG § 38 heute
  2. LMSVG § 38 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2026
  3. LMSVG § 38 gültig von 25.04.2017 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2017
  4. LMSVG § 38 gültig von 12.08.2014 bis 24.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2014
  5. LMSVG § 38 gültig von 01.01.2011 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2010
  6. LMSVG § 38 gültig von 20.10.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2010
  7. LMSVG § 38 gültig von 03.08.2006 bis 29.11.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2006
  8. LMSVG § 38 gültig von 21.01.2006 bis 02.08.2006

Rechtssatz

Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 und 2 LMSVG sind Unternehmer unter anderem verpflichtet, bestimmte Kontrollvorgänge zu dulden und die Aufsichtsorgane in Ausübung der Aufgaben im Rahmen dieses Hauptstückes bestmöglich zu unterstützen. (Gemäß § 38 Abs 1 Z 4 LMSVG müssen sie den Aufsichtsorganen auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte erteilen). Vorgehalten wurde, dass der Berufungswerber den Kontrollorganen keine Auskünfte hinsichtlich der "für den Verkauf verantwortlichen Person" gemacht habe, obwohl Unternehmer dazu verpflichtet seien. Jedoch wurde eine solche Auskunft nicht verlangt. So dürfte dem Kontrollorgan schon vor dem Kontakt mit dem Berufungswerber klar gewesen sein, dass am Markttisch kein Verkauf stattgefunden hatte, sondern eine Gratisabgabe der dortigen Mehlspeisen aus Anlass der Faschingszeit. Der Berufungswerber wurde nämlich als jene Person, die sich hinter dem beanstandeten Markttisch befand, nur nach seinem Namen gefragt und verweigerte (nur) diese Auskunft. Eine Auswechslung der Tat (konkret eine Auswechslung des nicht befolgten Auskunftsbegehrens) ist dem UVS verwehrt.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins und 2 LMSVG sind Unternehmer unter anderem verpflichtet, bestimmte Kontrollvorgänge zu dulden und die Aufsichtsorgane in Ausübung der Aufgaben im Rahmen dieses Hauptstückes bestmöglich zu unterstützen. (Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, LMSVG müssen sie den Aufsichtsorganen auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte erteilen). Vorgehalten wurde, dass der Berufungswerber den Kontrollorganen keine Auskünfte hinsichtlich der "für den Verkauf verantwortlichen Person" gemacht habe, obwohl Unternehmer dazu verpflichtet seien. Jedoch wurde eine solche Auskunft nicht verlangt. So dürfte dem Kontrollorgan schon vor dem Kontakt mit dem Berufungswerber klar gewesen sein, dass am Markttisch kein Verkauf stattgefunden hatte, sondern eine Gratisabgabe der dortigen Mehlspeisen aus Anlass der Faschingszeit. Der Berufungswerber wurde nämlich als jene Person, die sich hinter dem beanstandeten Markttisch befand, nur nach seinem Namen gefragt und verweigerte (nur) diese Auskunft. Eine Auswechslung der Tat (konkret eine Auswechslung des nicht befolgten Auskunftsbegehrens) ist dem UVS verwehrt.

Schlagworte

Unternehmer; Auskunftspflicht; Verkauf; Auskunftsverlangen; Konkretisierung; Tatbestandsmerkmal

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2010
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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