TE Uvs Bescheid 2009/11/23 30.16-120/2009

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Veröffentlicht am 23.11.2009
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Index

Verwaltungsstrafverfahren

Norm

LMSVG §38
VStG §44a Z1
  1. LMSVG § 38 heute
  2. LMSVG § 38 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2026
  3. LMSVG § 38 gültig von 25.04.2017 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2017
  4. LMSVG § 38 gültig von 12.08.2014 bis 24.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2014
  5. LMSVG § 38 gültig von 01.01.2011 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2010
  6. LMSVG § 38 gültig von 20.10.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2010
  7. LMSVG § 38 gültig von 03.08.2006 bis 29.11.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2006
  8. LMSVG § 38 gültig von 21.01.2006 bis 02.08.2006

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karl Heinz Liebenwein über die Berufung des Herrn F M, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 14.10.2009, GZ: 007370/2009-4, wie folgt entschieden: I. Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung hinsichtlich Spruchpunkt 1.) Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt. II. Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG wird die Berufung hinsichtlich Spruchpunkt 2.) dem Grunde nach abgewiesen. Hinsichtlich der verhängten Strafe wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, dass über den Berufungswerber gemäß § 19 VStG eine Strafe von € 50,00, im Uneinbringlichkeitsfall 5 Stunden Ersatzarrest, welche binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten ist, verhängt wird. Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz auf den Betrag von €Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karl Heinz Liebenwein über die Berufung des Herrn F M, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 14.10.2009, GZ: 007370/2009-4, wie folgt entschieden: römisch eins. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung hinsichtlich Spruchpunkt 1.) Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. römisch zwei. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG wird die Berufung hinsichtlich Spruchpunkt 2.) dem Grunde nach abgewiesen. Hinsichtlich der verhängten Strafe wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, dass über den Berufungswerber gemäß Paragraph 19, VStG eine Strafe von € 50,00, im Uneinbringlichkeitsfall 5 Stunden Ersatzarrest, welche binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten ist, verhängt wird. Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz auf den Betrag von €

5,00; dieser ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten. Die verletzten

Verwaltungsvorschriften haben wie folgt zu lauten: Anhang II, Kapitel III Z 2 lit. h der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 überVerwaltungsvorschriften haben wie folgt zu lauten: Anhang römisch zwei, Kapitel römisch drei Ziffer 2, Litera h, der Verordnung (EG) Nr. 852 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über

Lebensmittelhygiene. Die Strafbestimmung hat zu lauten: § 90 Abs 3 Z 3 LMSVGLebensmittelhygiene. Die Strafbestimmung hat zu lauten: Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 3, LMSVG

Text

Mit dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe laut Anzeige des Gesundheitsamtes der Stadt Graz vom 27.02.2009 anlässlich einer amtlichen Kontrolle am 21.02.2009 am Produzentenmarkt H, G, 1.) den Kontrollorganen keine Auskünfte hinsichtlich der für den Verkauf verantwortlichen Personen gemacht, obwohl Unternehmer hierzu verpflichtet sind und 2.) eine große Anzahl von Mehlspeisen, die am Markttisch aufgelegt war, in keiner Weise vor Kontamination geschützt, obwohl eine gute Lebensmittelhygiene einschließlich Schutz gegen Kontaminationen gewährleistet sein muss. Er habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: 1.) § 38 Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 90 Abs 4 Z 2 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl. I/13/2006 idF BGBl. II/339/2008 und 2.) § 4 Abs 1 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG leg. cit. iVm der Verordnung EG Nr. 852/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29.04.2004 über Lebensmittelhygiene ABL 139 vom 30.04.2004. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über ihn daher gemäß § 90 Abs 1 Z 3 LMSVG und § 90 Abs 4 Z 2 LMSVG jeweils eine Geldstrafe von € 100,00, für den Fall deren Uneinbringlichkeit jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 10 Stunden verhängt. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen auf Grundlage der durchgeführten Zeugeneinvernahmen. Dabei sei festgestellt worden, dass die erhebenden Beamten unter Wahrheitspflicht zeugenschaftlich ausgesagt hätten, dass der Beschuldigte die Mehlspeisen in Verkehr gesetzt habe. Daraus ergebe sich eindeutig, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Taten zu verantworten hätte, nämlich sowohl die Auskunftsverweigerung als auch das Inverkehrbringen der Mehlspeisen ohne entsprechenden Schutz vor Kontaminationen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung, in der zunächst darauf hingewiesen wird, dass die Marktbeschicker am H am 21.02.2009, dem Faschingssamstag, für die Kunden auf einem gesonderten Markttisch kostenlos Mehlspeisen, Verhackert-Brote und Punsch abgegeben hätten. Die Produkte wären jeweils als Spende von allen Marktbeschickern gekommen. Der Stand sei mit einem Marktschirm geschützt, die Produkte appetitlich und sauber den Gästen zur freien Entnahme angeboten worden. Der Markttisch wäre abwechselnd von den Marktbeschickern betreut worden, zum Zeitpunkt der Kontrolle wäre der Berufungswerber selbst an diesem Tisch gewesen und haben die Kunden des Marktes betreut. Er sei, wie auch umstehende Kunden, sehr über die Aussage der zuständigen Kontrollorin der Lebensmittelaufsicht überrascht gewesen, die gemeint habe, dass auch für diesen Tisch ein Spuckschutz erforderlich sei, zumal es leider üblich sei, dass die Grazer spucken. Überrascht über den Umgangston habe er keine Erklärung abgegeben, welcher Stand welche Kekse bereitgestellt hat. Auch die anwesenden Kunden wären entsetzt über das Auftreten der Kontrollbeamtin gewesen. Nach Rücksprache mit der Landwirtschaftskammer wisse er nun, dass auch für geschenkte Lebensmittel hinkünftig eine Abdeckung erforderlich sei. Da er diese Aktion als Kundenbindungsmaßnahme im Sinne der Förderung der Grazer Bauernmärkte unterstützte, bitte er nochmals von einer Strafvorschreibung Abstand zu nehmen. Für sein nicht ganz freundliches Auftreten zum Zeitpunkt der Kontrolle bitte er um Nachsicht, zumal er aus einer fröhlichen Stimmung mit den Kunden herausgerissen worden sei und ihm zum damaligen Zeitpunkt auch die lebensmittelrechtliche Übertretung in keinster Weise bewusst gewesen sei. Selbstverständlich werde er hinkünftig auch bei diesen Aktionen auf die strenge Einhaltung dieser Vorschriften achten. Er bitte daher um Strafbefreiung. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat erwogen: Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine € 2.000,00 übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben. Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte unter Hinweis auf § 51e Abs 3 Z 3 VStG abgesehen werden. Auf Grundlage des der Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Strafbehörde I. Instanz werden zunächst nachstehende Feststellungen getroffen: Am 21.02.2009 wurden am so genannten Produzentenmarkt H, wie dort anlässlich einer lebensmittelpolizeilichen Marktkontrolle der Gesundheitsabteilung der Stadt Graz (Referat für Lebensmittelangelegenheiten) festgestellt wurde, auf einem Markttisch kostenlos Mehlspeisen für die Marktbesucher abgegeben. Die zur Abgabe bereitgehaltenen Lebensmittel waren in keiner Weise abgedeckt bzw. vor Kontaminationen geschützt. Zum Zeitpunkt der Kontrolle befand sich der Berufungswerber beim besagten Markttisch und war offensichtlich in das Inverkehrbringen der Mehlspeisen durch Abgabe an Marktbesucher involviert. Der Aufforderung des Kontrollorgans der Stadt Graz, sich diesem gegenüber namentlich zu deklarieren, kam der Berufungswerber offensichtlich nicht nach. Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die in verfahrensrelevanter Hinsicht unzweifelhafte Anzeige des Gesundheitsamtes - Referat für Lebensmittelangelegenheiten der Stadt Graz vom 27.02.2009 in Verbindung mit dem Aktenvermerk der Anzeigerin vom 21.02.2009. Zur Verantwortlichkeit des Berufungswerbers schlechthin ist darauf hinzuweisen, dass dieser zum Zeitpunkt der Kontrolle mit dem Inverkehrbringen der bereitgestellten Lebensmittel, wenngleich diese auch gratis ausgegeben wurden, betraut war. Der fehlende Kontaminationsschutz steht außer Zweifel. Festzuhalten ist jedoch, dass der Aktenlage nach zumindest in weiterer Folge für einen entsprechenden Schutz der kostenlos verabreichten Lebensmittel (Mehlspeisen) Sorge getragen wurde. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen: Zu Spruchpunkt I.: In Spruchpunkt 1.) der bekämpften Entscheidung wurde dem Berufungswerber ein Verstoß gegen § 38 Abs 1 Z 1 und 2 LMSVG zur Last gelegt. Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 LMSVG sind Unternehmer verpflichtet, Kontrollvorgänge gemäß §§ 35, 53, 54 und 55 zu dulden. Gemäß § 38 Abs 1 Z 2 LMSVG sind Unternehmer verpflichtet, die Aufsichtsorgane in Ausübung der Aufgaben im Rahmen dieses Hauptstückes bestmöglich zu unterstützen, ihnen Personen, die mit dem Unternehmen betraut sind, beizustellen und ihnen den verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG im Rahmen der Verpflichtung gemäß § 10 namhaft zu machen. Wie aus dem diesbezüglichen Verfahrensakt der Strafbehörde I. Instanz unzweifelhaft hervorgeht, kann an sich von einer Duldung des Kontrollvorgangs im Sinne des § 38 Abs 1 Z 1 LMSVG gesprochen werden. Der Berufungswerber, der sich zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Kontrolle gerade hinter einem voll mit Mehlspeisen zur freien Entnahme belegten Markttisch befand, wurde jedoch vom Kontrollorgan unter Vorzeigen eines Dienstausweises nur nach seinem Namen gefragt, den er nicht bekannt gab (siehe dazu insbesondere den Aktenvermerk vom 21.02.2009). Allein daraus folgt somit schon, dass ungeachtet des Hinweises, dass dem zitierten Aktenvermerk zufolge situationsbezogen keine weitere Befragung des Berufungswerbers stattgefunden hat, dieser die ihm in SpruchpunktMit dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe laut Anzeige des Gesundheitsamtes der Stadt Graz vom 27.02.2009 anlässlich einer amtlichen Kontrolle am 21.02.2009 am Produzentenmarkt H, G, 1.) den Kontrollorganen keine Auskünfte hinsichtlich der für den Verkauf verantwortlichen Personen gemacht, obwohl Unternehmer hierzu verpflichtet sind und 2.) eine große Anzahl von Mehlspeisen, die am Markttisch aufgelegt war, in keiner Weise vor Kontamination geschützt, obwohl eine gute Lebensmittelhygiene einschließlich Schutz gegen Kontaminationen gewährleistet sein muss. Er habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: 1.) Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 90, Absatz 4, Ziffer 2, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl. I/13/2006 in der Fassung BGBl. II/339/2008 und 2.) Paragraph 4, Absatz eins, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG leg. cit. in Verbindung mit der Verordnung EG Nr. 852 aus 2004, des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29.04.2004 über Lebensmittelhygiene ABL 139 vom 30.04.2004. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über ihn daher gemäß Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 3, LMSVG und Paragraph 90, Absatz 4, Ziffer 2, LMSVG jeweils eine Geldstrafe von € 100,00, für den Fall deren Uneinbringlichkeit jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 10 Stunden verhängt. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen auf Grundlage der durchgeführten Zeugeneinvernahmen. Dabei sei festgestellt worden, dass die erhebenden Beamten unter Wahrheitspflicht zeugenschaftlich ausgesagt hätten, dass der Beschuldigte die Mehlspeisen in Verkehr gesetzt habe. Daraus ergebe sich eindeutig, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Taten zu verantworten hätte, nämlich sowohl die Auskunftsverweigerung als auch das Inverkehrbringen der Mehlspeisen ohne entsprechenden Schutz vor Kontaminationen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung, in der zunächst darauf hingewiesen wird, dass die Marktbeschicker am H am 21.02.2009, dem Faschingssamstag, für die Kunden auf einem gesonderten Markttisch kostenlos Mehlspeisen, Verhackert-Brote und Punsch abgegeben hätten. Die Produkte wären jeweils als Spende von allen Marktbeschickern gekommen. Der Stand sei mit einem Marktschirm geschützt, die Produkte appetitlich und sauber den Gästen zur freien Entnahme angeboten worden. Der Markttisch wäre abwechselnd von den Marktbeschickern betreut worden, zum Zeitpunkt der Kontrolle wäre der Berufungswerber selbst an diesem Tisch gewesen und haben die Kunden des Marktes betreut. Er sei, wie auch umstehende Kunden, sehr über die Aussage der zuständigen Kontrollorin der Lebensmittelaufsicht überrascht gewesen, die gemeint habe, dass auch für diesen Tisch ein Spuckschutz erforderlich sei, zumal es leider üblich sei, dass die Grazer spucken. Überrascht über den Umgangston habe er keine Erklärung abgegeben, welcher Stand welche Kekse bereitgestellt hat. Auch die anwesenden Kunden wären entsetzt über das Auftreten der Kontrollbeamtin gewesen. Nach Rücksprache mit der Landwirtschaftskammer wisse er nun, dass auch für geschenkte Lebensmittel hinkünftig eine Abdeckung erforderlich sei. Da er diese Aktion als Kundenbindungsmaßnahme im Sinne der Förderung der Grazer Bauernmärkte unterstützte, bitte er nochmals von einer Strafvorschreibung Abstand zu nehmen. Für sein nicht ganz freundliches Auftreten zum Zeitpunkt der Kontrolle bitte er um Nachsicht, zumal er aus einer fröhlichen Stimmung mit den Kunden herausgerissen worden sei und ihm zum damaligen Zeitpunkt auch die lebensmittelrechtliche Übertretung in keinster Weise bewusst gewesen sei. Selbstverständlich werde er hinkünftig auch bei diesen Aktionen auf die strenge Einhaltung dieser Vorschriften achten. Er bitte daher um Strafbefreiung. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat erwogen: Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine € 2.000,00 übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß Paragraph 51 c, VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte unter Hinweis auf Paragraph 51 e, Absatz 3, Ziffer 3, VStG abgesehen werden. Auf Grundlage des der Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Strafbehörde römisch eins. Instanz werden zunächst nachstehende Feststellungen getroffen: Am 21.02.2009 wurden am so genannten Produzentenmarkt H, wie dort anlässlich einer lebensmittelpolizeilichen Marktkontrolle der Gesundheitsabteilung der Stadt Graz (Referat für Lebensmittelangelegenheiten) festgestellt wurde, auf einem Markttisch kostenlos Mehlspeisen für die Marktbesucher abgegeben. Die zur Abgabe bereitgehaltenen Lebensmittel waren in keiner Weise abgedeckt bzw. vor Kontaminationen geschützt. Zum Zeitpunkt der Kontrolle befand sich der Berufungswerber beim besagten Markttisch und war offensichtlich in das Inverkehrbringen der Mehlspeisen durch Abgabe an Marktbesucher involviert. Der Aufforderung des Kontrollorgans der Stadt Graz, sich diesem gegenüber namentlich zu deklarieren, kam der Berufungswerber offensichtlich nicht nach. Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die in verfahrensrelevanter Hinsicht unzweifelhafte Anzeige des Gesundheitsamtes - Referat für Lebensmittelangelegenheiten der Stadt Graz vom 27.02.2009 in Verbindung mit dem Aktenvermerk der Anzeigerin vom 21.02.2009. Zur Verantwortlichkeit des Berufungswerbers schlechthin ist darauf hinzuweisen, dass dieser zum Zeitpunkt der Kontrolle mit dem Inverkehrbringen der bereitgestellten Lebensmittel, wenngleich diese auch gratis ausgegeben wurden, betraut war. Der fehlende Kontaminationsschutz steht außer Zweifel. Festzuhalten ist jedoch, dass der Aktenlage nach zumindest in weiterer Folge für einen entsprechenden Schutz der kostenlos verabreichten Lebensmittel (Mehlspeisen) Sorge getragen wurde. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen: Zu Spruchpunkt römisch eins.: In Spruchpunkt 1.) der bekämpften Entscheidung wurde dem Berufungswerber ein Verstoß gegen Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins und 2 LMSVG zur Last gelegt. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, LMSVG sind Unternehmer verpflichtet, Kontrollvorgänge gemäß Paragraphen 35, 53, 54 und 55 zu dulden. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, LMSVG sind Unternehmer verpflichtet, die Aufsichtsorgane in Ausübung der Aufgaben im Rahmen dieses Hauptstückes bestmöglich zu unterstützen, ihnen Personen, die mit dem Unternehmen betraut sind, beizustellen und ihnen den verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, VStG im Rahmen der Verpflichtung gemäß Paragraph 10, namhaft zu machen. Wie aus dem diesbezüglichen Verfahrensakt der Strafbehörde römisch eins. Instanz unzweifelhaft hervorgeht, kann an sich von einer Duldung des Kontrollvorgangs im Sinne des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, LMSVG gesprochen werden. Der Berufungswerber, der sich zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Kontrolle gerade hinter einem voll mit Mehlspeisen zur freien Entnahme belegten Markttisch befand, wurde jedoch vom Kontrollorgan unter Vorzeigen eines Dienstausweises nur nach seinem Namen gefragt, den er nicht bekannt gab (siehe dazu insbesondere den Aktenvermerk vom 21.02.2009). Allein daraus folgt somit schon, dass ungeachtet des Hinweises, dass dem zitierten Aktenvermerk zufolge situationsbezogen keine weitere Befragung des Berufungswerbers stattgefunden hat, dieser die ihm in Spruchpunkt

1.) tatbestandsmäßig zur Last gelegte Handlung nicht begangen hat, zumal eine Fragestellung nach der für den Verkauf verantwortlichen Person offenbar nicht gestellt wurde, nach Ansicht der erkennenden Behörde auch nicht gestellt werden konnte. Auch dem Kontrollorgan war nämlich offenbar schon vor dem Kontakt mit dem Berufungswerber, bei dem dieser - wie ausgeführt - nur nach seinem Namen gefragt wurde klar, dass am beanstandeten Markttisch kein Verkauf stattgefunden hat. So wird nämlich eingangs des zuvor zitierten Aktenvermerks ebenfalls unmissverständlich darauf hingewiesen, dass die nicht abgedeckten oder sonst geschützten Mehlspeisen gratis aus Anlass der Faschingszeit an Kunden abgegeben und an diese nicht verkauft wurden. Schließlich ist der Ordnung halber aber auch darauf hinzuweisen, dass eine Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen des § 38 LMSVG nur den Unternehmer trifft, im Anlassfall seitens der kontrollierenden Beamten der Berufungswerber offensichtlich aber nicht als Unternehmer kontaktiert wurde sondern selbst in der Anzeige (nur) als jene Person angeführt wurde, die tatzeitlich - und, wie sich aus dem Verfahrensakt eindeutig ergibt - zufällig hinter dem Mehlspeisentisch im Aufenthalte war, auf dem von einer Reihe von Marktbeschickern in unregelmäßigen Abständen diverse Mehlspeisen aufgelegt und für deren Gratis-Verteilung gesorgt wurde. Gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. Da der Berufungswerber die ihm in Spruchpunkt 1.) der bekämpften Entscheidung tatbestandsmäßig nicht begangen hat - eine Änderung des Schuldvorwurfes war der erkennenden Behörde insoferne verwehrt, als es dadurch zu einer unzulässigen Auswechslung des Tatvorwurfes gekommen wäre - war der Berufung in diesem Punkt, unbeschadet des eigentlichen Berufungsvorbringens stattzugeben, der Bescheid in diesem Punkt aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich einzustellen. Zu Spruch II.: Gemäß Anhang II Kapitel III Z 2 lit. h zur Lebensmittelhygiene-Verordnung - VO (EG) Nr. 852/2004 der Vorschriften für ortsveränderliche und/oder nicht ständige Betriebsstätten (wie zB Marktstände) müssen die Lebensmittel so aufbewahrt werden, dass das Risiko einer Kontamination, soweit praktisch durchführbar, vermieden wird. Im Anlassfall waren auf dem kontrollierten Markttisch zum Zeitpunkt der Kontrolle diverse Mehlspeisen ohne jeglichen Kontaminationsschutz aufgelegt, weshalb der Berufungswerber, der zu diesem Zeitpunkt im Ergebnis als Verantwortlicher für diesen Missstand heranzuziehen war, gegen die diesbezügliche Rechtsvorschrift verstoßen hat. Hinsichtlich des Verschuldens ist jedoch besonders darauf hinzuweisen, dass die zur freien - kostenlosen - Entnahme aufgelegten Mehlspeisen von allen Marktbeschickern stammen und es im Ergebnis offenbar zufällig den Berufungswerber getroffen hat, der für die Unterlassung der erforderlichen Schutzmaßnahmen verantwortlich zu machen war. Zu berücksichtigen war ferner, dass in der Folge für einen entsprechenden Kontaminationsschutz der Lebensmittel offenbar gesorgt wurde. Zur Strafbemessung ist auszuführen: Gegen den Schutzzweck der verletzten Verwaltungsvorschrift, der insbesondere darin zu erblicken ist, dass den Konsumenten eine in jeder Hinsicht hygienisch einwandfreie Ware zur Verfügung gestellt bzw. angeboten werden soll, hat der Berufungswerber in fahrlässiger Weise verstoßen. Als erschwerend war nichts, als mildernd die bisherige Unbescholtenheit zu berücksichtigen, wie auch die in der Berufung letztendlich im Ergebnis doch gezeigte Schuldeinsicht. Unter Berücksichtigung aller aufgezeigten Umstände konnte daher die verhängte Geldstrafe auf das nunmehr festgesetzte Ausmaß herabgesetzt werden und erscheint auch in dieser Höhe ausreichend, um ihn in Hinkunft von der Begehung einer gleichartigen Verwaltungsübertretung abhalten zu können. Da die festgesetzte Strafhöhe im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens liegt und somit durchaus auch einem unterdurchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen entspricht, konnte von der Erhebung der aktuellen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers abgesehen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.1.) tatbestandsmäßig zur Last gelegte Handlung nicht begangen hat, zumal eine Fragestellung nach der für den Verkauf verantwortlichen Person offenbar nicht gestellt wurde, nach Ansicht der erkennenden Behörde auch nicht gestellt werden konnte. Auch dem Kontrollorgan war nämlich offenbar schon vor dem Kontakt mit dem Berufungswerber, bei dem dieser - wie ausgeführt - nur nach seinem Namen gefragt wurde klar, dass am beanstandeten Markttisch kein Verkauf stattgefunden hat. So wird nämlich eingangs des zuvor zitierten Aktenvermerks ebenfalls unmissverständlich darauf hingewiesen, dass die nicht abgedeckten oder sonst geschützten Mehlspeisen gratis aus Anlass der Faschingszeit an Kunden abgegeben und an diese nicht verkauft wurden. Schließlich ist der Ordnung halber aber auch darauf hinzuweisen, dass eine Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 38, LMSVG nur den Unternehmer trifft, im Anlassfall seitens der kontrollierenden Beamten der Berufungswerber offensichtlich aber nicht als Unternehmer kontaktiert wurde sondern selbst in der Anzeige (nur) als jene Person angeführt wurde, die tatzeitlich - und, wie sich aus dem Verfahrensakt eindeutig ergibt - zufällig hinter dem Mehlspeisentisch im Aufenthalte war, auf dem von einer Reihe von Marktbeschickern in unregelmäßigen Abständen diverse Mehlspeisen aufgelegt und für deren Gratis-Verteilung gesorgt wurde. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. Da der Berufungswerber die ihm in Spruchpunkt 1.) der bekämpften Entscheidung tatbestandsmäßig nicht begangen hat - eine Änderung des Schuldvorwurfes war der erkennenden Behörde insoferne verwehrt, als es dadurch zu einer unzulässigen Auswechslung des Tatvorwurfes gekommen wäre - war der Berufung in diesem Punkt, unbeschadet des eigentlichen Berufungsvorbringens stattzugeben, der Bescheid in diesem Punkt aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich einzustellen. Zu Spruch römisch zwei.: Gemäß Anhang römisch zwei Kapitel römisch drei Ziffer 2, Litera h, zur Lebensmittelhygiene-Verordnung - VO (EG) Nr. 852 aus 2004, der Vorschriften für ortsveränderliche und/oder nicht ständige Betriebsstätten (wie zB Marktstände) müssen die Lebensmittel so aufbewahrt werden, dass das Risiko einer Kontamination, soweit praktisch durchführbar, vermieden wird. Im Anlassfall waren auf dem kontrollierten Markttisch zum Zeitpunkt der Kontrolle diverse Mehlspeisen ohne jeglichen Kontaminationsschutz aufgelegt, weshalb der Berufungswerber, der zu diesem Zeitpunkt im Ergebnis als Verantwortlicher für diesen Missstand heranzuziehen war, gegen die diesbezügliche Rechtsvorschrift verstoßen hat. Hinsichtlich des Verschuldens ist jedoch besonders darauf hinzuweisen, dass die zur freien - kostenlosen - Entnahme aufgelegten Mehlspeisen von allen Marktbeschickern stammen und es im Ergebnis offenbar zufällig den Berufungswerber getroffen hat, der für die Unterlassung der erforderlichen Schutzmaßnahmen verantwortlich zu machen war. Zu berücksichtigen war ferner, dass in der Folge für einen entsprechenden Kontaminationsschutz der Lebensmittel offenbar gesorgt wurde. Zur Strafbemessung ist auszuführen: Gegen den Schutzzweck der verletzten Verwaltungsvorschrift, der insbesondere darin zu erblicken ist, dass den Konsumenten eine in jeder Hinsicht hygienisch einwandfreie Ware zur Verfügung gestellt bzw. angeboten werden soll, hat der Berufungswerber in fahrlässiger Weise verstoßen. Als erschwerend war nichts, als mildernd die bisherige Unbescholtenheit zu berücksichtigen, wie auch die in der Berufung letztendlich im Ergebnis doch gezeigte Schuldeinsicht. Unter Berücksichtigung aller aufgezeigten Umstände konnte daher die verhängte Geldstrafe auf das nunmehr festgesetzte Ausmaß herabgesetzt werden und erscheint auch in dieser Höhe ausreichend, um ihn in Hinkunft von der Begehung einer gleichartigen Verwaltungsübertretung abhalten zu können. Da die festgesetzte Strafhöhe im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens liegt und somit durchaus auch einem unterdurchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen entspricht, konnte von der Erhebung der aktuellen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers abgesehen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Unternehmer; Auskunftspflicht; Verkauf; Auskunftsverlangen; Konkretisierung; Tatbestandsmerkmal

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2010
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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