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VerwaltungsstrafverfahrenNorm
IG-L §30 Abs1 Z4Rechtssatz
Gemäß § 30 Abs 1 Z 4 IG-L iVm § 3 Abs 1 und Abs 2 der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark über eine immissionsabhängige Geschwindigkeits-beschränkung auf Teilstrecken der A 2 Süd Autobahn und der A 9 Phyrn Autobahn vom 5.12.2008, LGBl 118/2008 (VBA-Verordnung - IG-L Steiermark), liegt eine Verwaltungsübertretung vor, wenn die in den betreffenden Autobahnkorridoren feinstaubabhängig festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten wird. Die auf Grundlage des Abschnittsverzeichnisses für Autobahnen und Schnellstraßen errechneten, ausgemessenen und überprüften Standorte der Verkehrsbeeinflussungsanlagen an der A 2 und A 9 decken sich mit den in der gegenständlichen Verordnung festgelegten Standorten der Verkehrsbeeinflussungsanlagen-Querschnitte. Daher berührte es die Kundmachung der Geschwindigkeitsbeschränkung nicht, dass sich manche an der Autobahn befindlichen Kilometertafeln nicht (mehr) an den geometrisch exakt berechneten Aufstellungsorten befanden. In diesem Sinne war von einer ordnungsgemäßen Kundmachung der VBA-Verordnung - IG-L Steiermark auszugehen. (Nähere Begründung im Volltext).Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, IG-L in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 2, der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark über eine immissionsabhängige Geschwindigkeits-beschränkung auf Teilstrecken der A 2 Süd Autobahn und der A 9 Phyrn Autobahn vom 5.12.2008, Landesgesetzblatt 118 aus 2008, (VBA-Verordnung - IG-L Steiermark), liegt eine Verwaltungsübertretung vor, wenn die in den betreffenden Autobahnkorridoren feinstaubabhängig festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten wird. Die auf Grundlage des Abschnittsverzeichnisses für Autobahnen und Schnellstraßen errechneten, ausgemessenen und überprüften Standorte der Verkehrsbeeinflussungsanlagen an der A 2 und A 9 decken sich mit den in der gegenständlichen Verordnung festgelegten Standorten der Verkehrsbeeinflussungsanlagen-Querschnitte. Daher berührte es die Kundmachung der Geschwindigkeitsbeschränkung nicht, dass sich manche an der Autobahn befindlichen Kilometertafeln nicht (mehr) an den geometrisch exakt berechneten Aufstellungsorten befanden. In diesem Sinne war von einer ordnungsgemäßen Kundmachung der VBA-Verordnung - IG-L Steiermark auszugehen. (Nähere Begründung im Volltext).
Schlagworte
Feinstaubverordnung; Kundmachung; Autobahn; Straßenverkehrszeichen; VBA; Verkehrsbeeinflussungsanlagen; Abschnittsverzeichnis; StandorteZuletzt aktualisiert am
14.04.2010