RS Uvs 2009/12/17 30.16-89/2009

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Veröffentlicht am 17.12.2009
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Index

Verwaltungsstrafverfahren

Norm

IG-L §30 Abs1 Z4
VBA-Verordnung IG-L Steiermark LGBl 118/2008
  1. IG-L § 30 heute
  2. IG-L § 30 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. IG-L § 30 gültig von 26.04.2017 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  4. IG-L § 30 gültig von 19.08.2010 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2010

Rechtssatz

Gemäß § 30 Abs 1 Z 4 IG-L iVm § 3 Abs 1 und Abs 2 der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark über eine immissionsabhängige Geschwindigkeits-beschränkung auf Teilstrecken der A 2 Süd Autobahn und der A 9 Phyrn Autobahn vom 5.12.2008, LGBl 118/2008 (VBA-Verordnung - IG-L Steiermark), liegt eine Verwaltungsübertretung vor, wenn die in den betreffenden Autobahnkorridoren feinstaubabhängig festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten wird. Die auf Grundlage des Abschnittsverzeichnisses für Autobahnen und Schnellstraßen errechneten, ausgemessenen und überprüften Standorte der Verkehrsbeeinflussungsanlagen an der A 2 und A 9 decken sich mit den in der gegenständlichen Verordnung festgelegten Standorten der Verkehrsbeeinflussungsanlagen-Querschnitte. Daher berührte es die Kundmachung der Geschwindigkeitsbeschränkung nicht, dass sich manche an der Autobahn befindlichen Kilometertafeln nicht (mehr) an den geometrisch exakt berechneten Aufstellungsorten befanden. In diesem Sinne war von einer ordnungsgemäßen Kundmachung der VBA-Verordnung - IG-L Steiermark auszugehen. (Nähere Begründung im Volltext).Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, IG-L in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 2, der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark über eine immissionsabhängige Geschwindigkeits-beschränkung auf Teilstrecken der A 2 Süd Autobahn und der A 9 Phyrn Autobahn vom 5.12.2008, Landesgesetzblatt 118 aus 2008, (VBA-Verordnung - IG-L Steiermark), liegt eine Verwaltungsübertretung vor, wenn die in den betreffenden Autobahnkorridoren feinstaubabhängig festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten wird. Die auf Grundlage des Abschnittsverzeichnisses für Autobahnen und Schnellstraßen errechneten, ausgemessenen und überprüften Standorte der Verkehrsbeeinflussungsanlagen an der A 2 und A 9 decken sich mit den in der gegenständlichen Verordnung festgelegten Standorten der Verkehrsbeeinflussungsanlagen-Querschnitte. Daher berührte es die Kundmachung der Geschwindigkeitsbeschränkung nicht, dass sich manche an der Autobahn befindlichen Kilometertafeln nicht (mehr) an den geometrisch exakt berechneten Aufstellungsorten befanden. In diesem Sinne war von einer ordnungsgemäßen Kundmachung der VBA-Verordnung - IG-L Steiermark auszugehen. (Nähere Begründung im Volltext).

Schlagworte

Feinstaubverordnung; Kundmachung; Autobahn; Straßenverkehrszeichen; VBA; Verkehrsbeeinflussungsanlagen; Abschnittsverzeichnis; Standorte

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2010
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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