Mit dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 04.01.2009 um 12.50 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen auf Höhe StrKm 153,030 im Gemeindegebiet von N in Richtung Klagenfurt gelenkt. Die Tatörtlichkeit liege gemäß der Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark im Sanierungsgebiet und habe er zum Tatzeitpunkt die in diesem Korridor festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 14 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten in Abzug gebracht wurde. Dieses Verhalten stelle gemäß § 30 Abs 1 iVm § 30 Abs 1 Z 4 IG-L, BGBl. I Nr. 115/1997 iVm § 3 Abs 1 und Abs 2 der Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark, LGBl. 118/2008, eine Verwaltungsübertretung dar. Gemäß § 30 Abs 1 IG-L wurde über ihn daher eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00, für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 36 Stunden verhängt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung, in der im Wesentlichen darauf hingewiesen wird, dass nachstehend angeführte Mängel der Verordnung wissentlich ignoriert worden wären. So beginne laut der zitierten Verordnung LGBl. 118/2008 der Korridor gemäß § 2 Z 2 auf der A 2 Südautobahn in Fahrtrichtung Graz bei StrKm 150,895 bzw. ende auf der A 2 Südautobahn in Fahrtrichtung Wien bei StrKm 149,340. Tatsächlich würden die Anzeigenquerschnitte nicht an den, wie in § 4 Z 2 Punkt 1 LGBl. 118/2008 verordneten Kilometern stehen, sondern weichen um mehr als 100 m ab. Der Anzeigenquerschnitt 150,895 stehe bei ca. StrKm 151,070 in Richtung Graz bzw. der Anzeigenquerschnitt 149,340 bei ca. StrKm 149,490. Gemäß der in der Beilage angeschlossenen VwGH-Entscheidung könne nicht von einer gesetzesgemäßen Kundmachung der Verordnung gesprochen werden, wenn der Aufstellungsort mehr als 100 m abweiche. Daraus werde abgeleitet, dass eine nicht ordnungsgemäße Verordnung nicht anzuwenden sei. Des Weiteren müsse gemäß StVO bei einer Geschwindigkeitsbeschränkung, welche länger als ein Kilometer sei, zu Beginn der Strecke, wie auch bei allen anderen Wiederholungszeichen, eine entsprechende Zusatztafel mit dem Hinweis über die Länge der Verbotsstrecke angebracht sein. Bei den Anzeigenquerschnitten werde lediglich die Anzeige IG-L angezeigt. Auch in diesem Fall werde auf eine beigeschlossene VwGH-Entscheidung hingewiesen, aus der eindeutig hervorgehe, dass im Falle des Fehlens der vorgeschriebenen Zusatztafeln eine nicht gesetzmäßige Kundmachung der Verordnung vorliege und diese daher nicht anzuwenden sei. Aufgrund dieses Sachverhaltes werde daher der Antrag gestellt, vor Ort eine Begehung zwecks Feststellung der genauen Standorte der Anzeigenquerschnitte durchzuführen, die Beschilderung und Art der Anzeige festzustellen, das Verfahren einzustellen, im Falle der Nichteinstellung die Ruhendstellung des Verfahrens bis zur Abklärung der Rechtmäßigkeit der Verordnung durch die Behörde zu veranlassen. Zufolge dieses Vorbringens wurde eine informative Stellungnahme der ASF bezüglich der konkreten Aufstellungsorte der Verkehrsbeeinflussungsanlagen eingeholt. Seitens der ASF wurde in dieser Stellungnahme in verfahrensrelevanter Hinsicht vorgebracht, dass die tatsächliche Positionierung der Verkehrsbeeinflussungsanlagen an den auf Grundlage des Abschnittsverzeichnisses für Autobahnen und Schnellstraßen des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie errechneten bzw. ausgemessenen Standorten an der A 2 und A 9 erfolgt sei, sich die Standorte der VBA-Querschnitte mit den kundgemachten Standorten der Verordnung des Landes decken würden und die Abweichungen zu den Kilometertafeln im VBA-Gebiet ohne Bedeutung wären, da die Stationierung der Kilometertafeln nicht verordnet sei und letzere lediglich den Zweck der Orientierungshilfe erfüllen würden. Diese essentiellen Aussagen der Stellungnahme der ASF wurden anschließend dem Parteiengehör unterzogen. Der Berufungswerber nahm ausführlich zum Ergebnis des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere der Stellungnahme der ASF vom 20.10.2009 Stellung und vertrat zusammengefasst die Auffassung, dass durch Aufnahme der Kilometerpunkte auf der Internetseite des GIS bei jährlicher Aktualisierung wohl davon ausgegangen werden könnte, dass die Kilometertafeln dort stehen, wo sie stehen sollen. Sämtliche Verordnungen von Verkehrszeichen würden darüber hinaus mittels genauer Straßenkilometerangabe erfolgen. Falsch sei die Angabe der ASF, wonach die Vermessung der Verkehrsbeeinflussungsanlagen-Querschnitte aufgrund eines vom BMVIT verordneten Bezugspunktes erfolgt wäre. In keiner Bestimmung des IG-L werde auf einen verordneten Bezugspunkt verwiesen, auch die Korridore in der Verordnung des Landeshauptmannes für Steiermark vom 22.07.2009 wären anhand von Straßenkilometern festgelegt worden, wie auch die Anzeigenquerschnitte. Schließlich wären auch in einem straßenpolizeilichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz (straßenpolizeiliche Bewilligung zur Durchführung von Bauarbeiten anlässlich des Baues der Verkehrsbeeinflussungsanlagen) die einzelnen Anzeigenquerschnitte mit Kilometerangaben erfasst. Sowohl auf der - näher bezeichnetenMit dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 04.01.2009 um 12.50 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen auf Höhe StrKm 153,030 im Gemeindegebiet von N in Richtung Klagenfurt gelenkt. Die Tatörtlichkeit liege gemäß der Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark im Sanierungsgebiet und habe er zum Tatzeitpunkt die in diesem Korridor festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 14 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten in Abzug gebracht wurde. Dieses Verhalten stelle gemäß Paragraph 30, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, IG-L, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 2, der Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark, Landesgesetzblatt 118 aus 2008,, eine Verwaltungsübertretung dar. Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, IG-L wurde über ihn daher eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00, für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 36 Stunden verhängt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung, in der im Wesentlichen darauf hingewiesen wird, dass nachstehend angeführte Mängel der Verordnung wissentlich ignoriert worden wären. So beginne laut der zitierten Verordnung Landesgesetzblatt 118 aus 2008, der Korridor gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, auf der A 2 Südautobahn in Fahrtrichtung Graz bei StrKm 150,895 bzw. ende auf der A 2 Südautobahn in Fahrtrichtung Wien bei StrKm 149,340. Tatsächlich würden die Anzeigenquerschnitte nicht an den, wie in Paragraph 4, Ziffer 2, Punkt 1 Landesgesetzblatt 118 aus 2008, verordneten Kilometern stehen, sondern weichen um mehr als 100 m ab. Der Anzeigenquerschnitt 150,895 stehe bei ca. StrKm 151,070 in Richtung Graz bzw. der Anzeigenquerschnitt 149,340 bei ca. StrKm 149,490. Gemäß der in der Beilage angeschlossenen VwGH-Entscheidung könne nicht von einer gesetzesgemäßen Kundmachung der Verordnung gesprochen werden, wenn der Aufstellungsort mehr als 100 m abweiche. Daraus werde abgeleitet, dass eine nicht ordnungsgemäße Verordnung nicht anzuwenden sei. Des Weiteren müsse gemäß StVO bei einer Geschwindigkeitsbeschränkung, welche länger als ein Kilometer sei, zu Beginn der Strecke, wie auch bei allen anderen Wiederholungszeichen, eine entsprechende Zusatztafel mit dem Hinweis über die Länge der Verbotsstrecke angebracht sein. Bei den Anzeigenquerschnitten werde lediglich die Anzeige IG-L angezeigt. Auch in diesem Fall werde auf eine beigeschlossene VwGH-Entscheidung hingewiesen, aus der eindeutig hervorgehe, dass im Falle des Fehlens der vorgeschriebenen Zusatztafeln eine nicht gesetzmäßige Kundmachung der Verordnung vorliege und diese daher nicht anzuwenden sei. Aufgrund dieses Sachverhaltes werde daher der Antrag gestellt, vor Ort eine Begehung zwecks Feststellung der genauen Standorte der Anzeigenquerschnitte durchzuführen, die Beschilderung und Art der Anzeige festzustellen, das Verfahren einzustellen, im Falle der Nichteinstellung die Ruhendstellung des Verfahrens bis zur Abklärung der Rechtmäßigkeit der Verordnung durch die Behörde zu veranlassen. Zufolge dieses Vorbringens wurde eine informative Stellungnahme der ASF bezüglich der konkreten Aufstellungsorte der Verkehrsbeeinflussungsanlagen eingeholt. Seitens der ASF wurde in dieser Stellungnahme in verfahrensrelevanter Hinsicht vorgebracht, dass die tatsächliche Positionierung der Verkehrsbeeinflussungsanlagen an den auf Grundlage des Abschnittsverzeichnisses für Autobahnen und Schnellstraßen des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie errechneten bzw. ausgemessenen Standorten an der A 2 und A 9 erfolgt sei, sich die Standorte der VBA-Querschnitte mit den kundgemachten Standorten der Verordnung des Landes decken würden und die Abweichungen zu den Kilometertafeln im VBA-Gebiet ohne Bedeutung wären, da die Stationierung der Kilometertafeln nicht verordnet sei und letzere lediglich den Zweck der Orientierungshilfe erfüllen würden. Diese essentiellen Aussagen der Stellungnahme der ASF wurden anschließend dem Parteiengehör unterzogen. Der Berufungswerber nahm ausführlich zum Ergebnis des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere der Stellungnahme der ASF vom 20.10.2009 Stellung und vertrat zusammengefasst die Auffassung, dass durch Aufnahme der Kilometerpunkte auf der Internetseite des GIS bei jährlicher Aktualisierung wohl davon ausgegangen werden könnte, dass die Kilometertafeln dort stehen, wo sie stehen sollen. Sämtliche Verordnungen von Verkehrszeichen würden darüber hinaus mittels genauer Straßenkilometerangabe erfolgen. Falsch sei die Angabe der ASF, wonach die Vermessung der Verkehrsbeeinflussungsanlagen-Querschnitte aufgrund eines vom BMVIT verordneten Bezugspunktes erfolgt wäre. In keiner Bestimmung des IG-L werde auf einen verordneten Bezugspunkt verwiesen, auch die Korridore in der Verordnung des Landeshauptmannes für Steiermark vom 22.07.2009 wären anhand von Straßenkilometern festgelegt worden, wie auch die Anzeigenquerschnitte. Schließlich wären auch in einem straßenpolizeilichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz (straßenpolizeiliche Bewilligung zur Durchführung von Bauarbeiten anlässlich des Baues der Verkehrsbeeinflussungsanlagen) die einzelnen Anzeigenquerschnitte mit Kilometerangaben erfasst. Sowohl auf der - näher bezeichneten
IG-L-Strecke auf der A 2 in Fahrtrichtung Graz als auch in Fahrtrichtung Wien würden die Aufstellungsorte der Verkehrsbeeinflussungsanlagen von jenen in der diesbezüglichen Verordnung 170 m bzw. 180 m abweichen. Der Berufungswerber bekenne sich grundsätzlich zu Maßnahmen zur Bekämpfung des Feinstaubes, sehe die Verkehrsbeeinflussungsanlagen im Ergebnis jedoch als reine Schikane für die Fahrzeuglenker, gegen die er noch weitere Maßnahmen setzen werde. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat erwogen: Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine € 2.000,00 übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben. Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte unter Hinweis auf § 51e Abs 3 Z 1 und 3 VStG abgesehen werden. Auf Grundlage des der Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Strafbehörde I. Instanz, insbesondere jedoch des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens werden zunächst nachstehende Feststellungen getroffen: Zufolge der Strafanzeige des LGK für Steiermark - VA Radar vom 28.01.2009 in Verbindung mit der diesbezüglich erfolgten Lenkerauskunft vom 16.04.2008 lenkte der Berufungswerber am 04.01.2009 um 12.50 Uhr den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen auf der A 2 in Fahrtrichtung Klagenfurt, wobei er in der GemeindeIG-L-Strecke auf der A 2 in Fahrtrichtung Graz als auch in Fahrtrichtung Wien würden die Aufstellungsorte der Verkehrsbeeinflussungsanlagen von jenen in der diesbezüglichen Verordnung 170 m bzw. 180 m abweichen. Der Berufungswerber bekenne sich grundsätzlich zu Maßnahmen zur Bekämpfung des Feinstaubes, sehe die Verkehrsbeeinflussungsanlagen im Ergebnis jedoch als reine Schikane für die Fahrzeuglenker, gegen die er noch weitere Maßnahmen setzen werde. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat erwogen: Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine € 2.000,00 übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß Paragraph 51 c, VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte unter Hinweis auf Paragraph 51 e, Absatz 3, Ziffer eins und 3 VStG abgesehen werden. Auf Grundlage des der Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Strafbehörde römisch eins. Instanz, insbesondere jedoch des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens werden zunächst nachstehende Feststellungen getroffen: Zufolge der Strafanzeige des LGK für Steiermark - VA Radar vom 28.01.2009 in Verbindung mit der diesbezüglich erfolgten Lenkerauskunft vom 16.04.2008 lenkte der Berufungswerber am 04.01.2009 um 12.50 Uhr den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen auf der A 2 in Fahrtrichtung Klagenfurt, wobei er in der Gemeinde N die für den dortigen Korridor (Sanierungsgebiet) festgesetzte, zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 14 km/h überschritten hat. Als Tatort wird die Höhe StrKm 153,030 angegeben. Die Feststellungen zur Geschwindigkeitsmessung selbst, respektive die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung stehen außer Streit. Festzuhalten ist, dass die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu Gunsten des Berufungswerbers abgezogen wurde. Die Bestrafung hiefür seitens der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht, zumal nach Ansicht der erkennenden Behörde im Anlassfall von einer ordnungsgemäß kundgemachten Geschwindigkeitsbeschränkung auszugehen war. In rechtlicher Hinsicht ist dazu auszuführen: Im Hinblick auf den verfahrensgegenständlichen Tatzeitpunkt ist zunächst festzuhalten, dass für diesen die Verordnung des Landeshauptmannes für Steiermark vom 05.12.2008, mit der eine immissionsabhängige Geschwindigkeitsbeschränkung auf Teilstrecken der A 2 Südautobahn und der A 9 Pyhrnautobahn verfügt wurde (VBA-Verordnung IG-L Steiermark, LGBl. Nr. 118/2008) gültig war (Inkrafttreten am 15.12.2008). Diese Verordnung hat ihre Rechtsgrundlage in der Bestimmung der §§ 10 und 14 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. Nr. 115/1997 idgF. Nach § 14 Abs 1 Z 1 leg. cit. können als Maßnahmen für den Verkehr, die zur Hintanhaltung einer übermäßigen Feinstaubbelastung führen, unter anderem Geschwindigkeitsbeschränkungen angeordnet werden. Mit der zuvor zitierten Verordnung wurde unter anderem auch für den Korridor Ost auf der A 2 Südautobahn, Fahrtrichtung Klagenfurt, im Bereich zwischen StrKm 150,895 und StrKm 183,948 (im Abschnittsbereich Anschlussstelle Sinabelkirchen bis Knoten Graz-West) eine Geschwindigkeitsbeschränkung (zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h) bei Erreichen oder Überschreiten des in § 3 der erwähnten Verordnung bestimmten Mittelwertes verfügt. Der im Spruch der bekämpften Entscheidung angeführte Tatort der Geschwindigkeitsüberschreitung liegt unzweifelhaft innerhalb dieses Korridors. Zur Kundmachung dieser Geschwindigkeitsbeschränkung, respektive der verfahrensgegenständlichen Verordnung findet sich in § 4 der zitierten Verordnung der Hinweis, dass diese Verordnung gemäß § 14 Abs 6c IG-L mittels eines Verkehrsbeeinflussungssystems kund gemacht wird, wobei in der Folge (§ 4 Abs 2 der Verordnung) eine Festlegung der Standorte für die so genannten Verkehrsbeeinflussungsanlagen (VBA) erfolgt. Seitens des Berufungswerbers wurde, wie bereits erwähnt, eine Abweichung des Standortes jener Verkehrsbeeinflussungsanlage in der Natur, die er im aktivierten Zustand passieren musste, um zur Tatörtlichkeit zu gelangen, zu dem in der obzitierten Verordnung angeführten Standort von rund 170 m behauptet. Seine diesbezüglichen Berechnungen erfolgten jedoch unter Bezugnahme auf die dem Standort der Verkehrsbeeinflussungsanlage nächstgelegene Kilometertafel auf der A 2. Seitens der ASF wurde die vom Berufungswerber gerügte Abweichung durchaus einbekannt und hat eine diesbezügliche Vermessung sogar eine Differenz von rund 180 m ergeben. Allerdings wurde die erwähnte Abweichung, wie auch weitere, wie folgt erklärt: Um die in der Verordnung angeführten Standorte der Anzeigetafeln der Verkehrsbeeinflussungsanlage bestimmen zu können, war es notwendig, eine Vermessung der betroffenen Autobahnabschnitte im gegenständlichen IG-L-Sanierungsgebiet vorzunehmen. Nach der Stellungnahme der ASF vom 20.10.2009 wurde hiefür als Null-Punkt der Schnittpunkt der Mittelachsen der A 2 Südautobahn und der A 9 Pyhrnautobahn im Knoten Graz-West verwendet. Dieser wiederum wird im vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie verordneten Abschnittsverzeichnis mit StrKm 189,951 ausgewiesen. Dieser Schnittpunkt wurde deshalb gewählt, weil die VBA Umwelt Steiermark sowohl auf der A 2 als auch auf der A 9 errichtet werden sollten und auch errichtet wurden. Im Zuge der Ausführung der VBA wurde von der ASF das Ingenieurbüro Mader, Perchtoldsdorf, mit der Berechnung einer geometrisch exakten Autobahnmittelachse und der Überprüfung der Stationierung im Bereich der VBA - UmweltN die für den dortigen Korridor (Sanierungsgebiet) festgesetzte, zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 14 km/h überschritten hat. Als Tatort wird die Höhe StrKm 153,030 angegeben. Die Feststellungen zur Geschwindigkeitsmessung selbst, respektive die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung stehen außer Streit. Festzuhalten ist, dass die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu Gunsten des Berufungswerbers abgezogen wurde. Die Bestrafung hiefür seitens der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht, zumal nach Ansicht der erkennenden Behörde im Anlassfall von einer ordnungsgemäß kundgemachten Geschwindigkeitsbeschränkung auszugehen war. In rechtlicher Hinsicht ist dazu auszuführen: Im Hinblick auf den verfahrensgegenständlichen Tatzeitpunkt ist zunächst festzuhalten, dass für diesen die Verordnung des Landeshauptmannes für Steiermark vom 05.12.2008, mit der eine immissionsabhängige Geschwindigkeitsbeschränkung auf Teilstrecken der A 2 Südautobahn und der A 9 Pyhrnautobahn verfügt wurde (VBA-Verordnung IG-L Steiermark, Landesgesetzblatt Nr. 118 aus 2008,) gültig war (Inkrafttreten am 15.12.2008). Diese Verordnung hat ihre Rechtsgrundlage in der Bestimmung der Paragraphen 10 und 14 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1997, idgF. Nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. können als Maßnahmen für den Verkehr, die zur Hintanhaltung einer übermäßigen Feinstaubbelastung führen, unter anderem Geschwindigkeitsbeschränkungen angeordnet werden. Mit der zuvor zitierten Verordnung wurde unter anderem auch für den Korridor Ost auf der A 2 Südautobahn, Fahrtrichtung Klagenfurt, im Bereich zwischen StrKm 150,895 und StrKm 183,948 (im Abschnittsbereich Anschlussstelle Sinabelkirchen bis Knoten Graz-West) eine Geschwindigkeitsbeschränkung (zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h) bei Erreichen oder Überschreiten des in Paragraph 3, der erwähnten Verordnung bestimmten Mittelwertes verfügt. Der im Spruch der bekämpften Entscheidung angeführte Tatort der Geschwindigkeitsüberschreitung liegt unzweifelhaft innerhalb dieses Korridors. Zur Kundmachung dieser Geschwindigkeitsbeschränkung, respektive der verfahrensgegenständlichen Verordnung findet sich in Paragraph 4, der zitierten Verordnung der Hinweis, dass diese Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz 6 c, IG-L mittels eines Verkehrsbeeinflussungssystems kund gemacht wird, wobei in der Folge (Paragraph 4, Absatz 2, der Verordnung) eine Festlegung der Standorte für die so genannten Verkehrsbeeinflussungsanlagen (VBA) erfolgt. Seitens des Berufungswerbers wurde, wie bereits erwähnt, eine Abweichung des Standortes jener Verkehrsbeeinflussungsanlage in der Natur, die er im aktivierten Zustand passieren musste, um zur Tatörtlichkeit zu gelangen, zu dem in der obzitierten Verordnung angeführten Standort von rund 170 m behauptet. Seine diesbezüglichen Berechnungen erfolgten jedoch unter Bezugnahme auf die dem Standort der Verkehrsbeeinflussungsanlage nächstgelegene Kilometertafel auf der A 2. Seitens der ASF wurde die vom Berufungswerber gerügte Abweichung durchaus einbekannt und hat eine diesbezügliche Vermessung sogar eine Differenz von rund 180 m ergeben. Allerdings wurde die erwähnte Abweichung, wie auch weitere, wie folgt erklärt: Um die in der Verordnung angeführten Standorte der Anzeigetafeln der Verkehrsbeeinflussungsanlage bestimmen zu können, war es notwendig, eine Vermessung der betroffenen Autobahnabschnitte im gegenständlichen IG-L-Sanierungsgebiet vorzunehmen. Nach der Stellungnahme der ASF vom 20.10.2009 wurde hiefür als Null-Punkt der Schnittpunkt der Mittelachsen der A 2 Südautobahn und der A 9 Pyhrnautobahn im Knoten Graz-West verwendet. Dieser wiederum wird im vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie verordneten Abschnittsverzeichnis mit StrKm 189,951 ausgewiesen. Dieser Schnittpunkt wurde deshalb gewählt, weil die VBA Umwelt Steiermark sowohl auf der A 2 als auch auf der A 9 errichtet werden sollten und auch errichtet wurden. Im Zuge der Ausführung der VBA wurde von der ASF das Ingenieurbüro Mader, Perchtoldsdorf, mit der Berechnung einer geometrisch exakten Autobahnmittelachse und der Überprüfung der Stationierung im Bereich der VBA - Umwelt Steiermark beauftragt. Als Ergebnis wurde unter anderem festgehalten, dass sich manche in der Natur befindliche Kilometertafeln nicht an den nun geometrisch exakt berechneten Stationierungsorten befinden. Es wurde daher der eindeutig definierte Schnittpunkt der Autobahnachsen A 2/A 9 (Knoten Graz-West gemäß BMVIT-Abschnittsverzeichnis verordneter StrKm 189,951) als Bezugspunkt für die ab dem Zeitpunkt in Verwendung befindliche Kilometrierung verwendet (September 2008). Die ASF gab des Weiteren bekannt, dass nach Errichtung der VBA-Querschnitte diese im Auftrag der Errichtungsfirma geodätisch vermessen und mit den exakt berechneten Stationierungen in Verbindung gebracht wurden. Diese erhaltenen Werte für die Stationierung wurden auch für die Verordnung der Anzeigequerschnitte verwendet. Seitens der ASF wurden die aktuell vorliegenden Vermessungsdokumentationsunterlagen der Errichtungsfirma mit der Stationierungsberechnung des Ingenieurbüros Mader überprüft und die angegebenen Werte als übereinstimmend befunden. Auf Ersuchen der erkennenden Behörde wurde schließlich von der ASF - Autobahnmeisterei G R die Stationierung der VBA-Querschnitte neuerlich überprüft und dabei eine Übereinstimmung zwischen den Plänen und der tatsächlichen Stationierung der VBA-Querschnitte in der Natur geführt. Dies hat zur Folge, dass die Standorte der VBA-Querschnitte mit den Standorten in der kundgemachten Verordnung des Landes übereinstimmen. Die ASF räumt jedoch, um auf die diesbezüglichen Beschwerdepunkte des Berufungswerbers hinzuweisen, ein, dass in der Natur eine augenscheinliche Diskrepanz zwischen der Stationierung der hier relevanten Anzeigequerschnitte und der Positionierung der - aus Sicht der ASF
rechtlich irrelevanten Kilometertafeln existiert. Während die Standorte der VBA-Querschnitte auf einen vom BMVIT verordneten Punkt im Abschnittsverzeichnis Bezug nehmen, sei, so die ASF, ist die Anbringung von Kilometertafeln rechtlich ungeregelt und nur gemäß RVS (Richtlinien Verkehr/Straße) 05.01.22 definiert. Die Aufstellungsorte der einzelnen Kilometertafeln sind nicht verordnet. Durch den täglichen Autobahnbetrieb ist eine oftmalige Entfernung und anschließende Wiedereinsetzung durch mehrere Vorkommnisse (wie zB Unfälle, Winterdienst, Grünpflege usw.) möglich. Dadurch kommt es im Lauf der Jahre zwangsläufig zu einer Unschärfe in der Positionierung, die sich nicht vermeiden lässt. Zu der hier nun maßgeblichen und rechtlich relevanten Frage, inwieweit von einer rechtskonformen Kundmachung jener Verordnung auszugehen ist, gegen die der Berufungswerber nach Anzeige des LGK für Steiermark - VA Radar im Bereich StrKm 153,030 tatzeitlich verstoßen hat, ist im Einzelnen festzuhalten: Die tatzeitlich geltende Verordnung des Landeshauptmannes für Steiermark vom 05.12.2008, LGBl. Nr. 118/2008 fußt unter anderem auf § 14 Abs 6a Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl. Nr. 115/1997 idgF. Nach § 14 Abs 6c leg. cit. erfolgt die Kundmachung einer derartigen Verordnung mittels eines Verkehrsbeeinflussungssystems (§ 44 Abs 1a StVO). Der örtliche und zeitliche Umfang der von der Behörde verordneten Geschwindigkeitsbeschränkung wird dabei durch die Anzeige der betreffenden Straßenverkehrszeichen mit der Wirkung bestimmt, als ob der örtliche und zeitliche Umfang von der Behörde bestimmt worden wäre. In der zuvor zitierten Verordnung des Landeshauptmannes für Steiermark, die mit 15.12.2008 (bezogen auf den Anlassfall) in Kraft getreten ist, werden in § 2 jene Korridore im Bereich der A 2/A 9 bestimmt, die innerhalb der Sanierungsgebiete, die gemäß § 2 der IG-L-Maßnahmenverordnung 2008, LGBl. Nr. 96/2007 festgelegt wurden, liegen und auf denen anlassbezogen im Sinne des § 3 der Verordnung vom 05.12.2008 die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h beschränkt werden kann. Des Weiteren werden in der zuvor erwähnten Verordnung die jeweiligen Abschnittsbereiche der Korridore unter Angabe des jeweiligen Kilometerbereiches (Bereich zwischen ...) festgesetzt. Schließlich regelt § 4 Abs 1 der zitierten Verordnung deren Kundmachung in der Form, als die Kundmachung gemäß § 16 Abs 6c IG-L mittels Verkehrsbeeinflussungssystems zu erfolgen hat. In § 4 Abs 2 der zitierten Verordnung erfolgt die Festlegung der Standorte der Anzeigenquerschnitte, im Folgenden VBA genannt, getrennt für die A 2 und die A 9 sowie die jeweiligen Fahrtrichtungen auf diesen beiden Straßenzügen. Da hinsichtlich der Aufstellungsorte der VBA in der Natur in der Berufung behauptet wurde, dass diese von den in der obgenannten Verordnung festgelegten Standorten zum Teil wesentlich (mehr als 100 m) abweichen, wurde diesbezüglich ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt. Aus der Stellungnahme der ASF vom 20.10.2009 geht, wie bereits erwähnt, zunächst unmissverständlich hervor, dass durchaus Abweichungen der Aufstellungsorte der verfahrensgegenständlichen Verkehrsbeeinflussungsanlagen, die selbst entsprechende Kilometrierungsangaben - für jedermann ersichtlich - aufweisen, im Hinblick auf die so genannten Kilometerzeichen zu den in der Verordnung detailliert angeführten Aufstellungsorten bestehen, allerdings nur dann, wenn als Bezugspunkte für diesbezügliche Kilometrierungsangaben die (auf Autobahnen) im Regelfall alle 500 m aufgestellten Kilometerzeichen herangezogen werden, so wie dies im Anlassfall offensichtlich auch der Berufungswerber selbst getan hat. Bei den so genannten Kilometerzeichen, welche an sich in der Straßenverkehrsordnung nicht geregelt sind und die vor allem keine verordnungspflichtige Straßenverkehrszeichen, wie zB Vorschriftszeichen im Sinne des § 52 StVO 1960 darstellen, handelt es sich um vertikale Leiteinrichtungen, die die Stationierung einer Straße angeben. Sie stellen lediglich eine Orientierungshilfe für die Organe des Straßenerhalters und der Straßenaufsicht sowie für die Verkehrsteilnehmer dar, haben ansonsten aber keinerlei normative Kraft (vgl. RVS 05.01.22, verbindlich erklärt mit Erlass des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, Zl. 800 041/57-VI/1/96, für die Bundesstraßenverwaltung). Um für eine entsprechende Kundmachung, insbesondere Aufstellung der Verkehrsbeeinflussungsanlagen an den in der zitierten Verordnung des Landeshauptmannes für Steiermark vom 05.12.2008 festgelegten Stellen zu sorgen, hat die Straßenverwaltung (hier: ASF) eine diffizile Vermessung der betroffenen Autobahnabschnitte im gegenständlichen IG-L-Sanierungsgebiet vorgenommen, wobei sie sich, worauf ebenfalls bereits hingewiesen wurde, am Abschnittsverzeichnis für Autobahnen und Schnellstraßen des nunmehrigen Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie orientiert hat. Dieses Abschnittsverzeichnis dient als Basis für die Datenerfassung und Verwaltung des Bundesstraßennetzes (Autobahnen und Schnellstraßen) und sind in diesem Verzeichnis alle österreichischen Autobahnabschnitte unter Bezugnahme auf zwei Stationierungspunkte aufgelistet, welche durch eine örtliche Bezeichnung und eine Verknüpfung mit einem anderen Straßenzug definiert werden, dies unter jeweiliger Angabe entsprechender Straßenkilometer (von StrKmrechtlich irrelevanten Kilometertafeln existiert. Während die Standorte der VBA-Querschnitte auf einen vom BMVIT verordneten Punkt im Abschnittsverzeichnis Bezug nehmen, sei, so die ASF, ist die Anbringung von Kilometertafeln rechtlich ungeregelt und nur gemäß RVS (Richtlinien Verkehr/Straße) 05.01.22 definiert. Die Aufstellungsorte der einzelnen Kilometertafeln sind nicht verordnet. Durch den täglichen Autobahnbetrieb ist eine oftmalige Entfernung und anschließende Wiedereinsetzung durch mehrere Vorkommnisse (wie zB Unfälle, Winterdienst, Grünpflege usw.) möglich. Dadurch kommt es im Lauf der Jahre zwangsläufig zu einer Unschärfe in der Positionierung, die sich nicht vermeiden lässt. Zu der hier nun maßgeblichen und rechtlich relevanten Frage, inwieweit von einer rechtskonformen Kundmachung jener Verordnung auszugehen ist, gegen die der Berufungswerber nach Anzeige des LGK für Steiermark - VA Radar im Bereich StrKm 153,030 tatzeitlich verstoßen hat, ist im Einzelnen festzuhalten: Die tatzeitlich geltende Verordnung des Landeshauptmannes für Steiermark vom 05.12.2008, Landesgesetzblatt Nr. 118 aus 2008, fußt unter anderem auf Paragraph 14, Absatz 6 a, Immissionsschutzgesetz-Luft, Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1997, idgF. Nach Paragraph 14, Absatz 6 c, leg. cit. erfolgt die Kundmachung einer derartigen Verordnung mittels eines Verkehrsbeeinflussungssystems (Paragraph 44, Absatz eins a, StVO). Der örtliche und zeitliche Umfang der von der Behörde verordneten Geschwindigkeitsbeschränkung wird dabei durch die Anzeige der betreffenden Straßenverkehrszeichen mit der Wirkung bestimmt, als ob der örtliche und zeitliche Umfang von der Behörde bestimmt worden wäre. In der zuvor zitierten Verordnung des Landeshauptmannes für Steiermark, die mit 15.12.2008 (bezogen auf den Anlassfall) in Kraft getreten ist, werden in Paragraph 2, jene Korridore im Bereich der A 2/A 9 bestimmt, die innerhalb der Sanierungsgebiete, die gemäß Paragraph 2, der IG-L-Maßnahmenverordnung 2008, Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2007, festgelegt wurden, liegen und auf denen anlassbezogen im Sinne des Paragraph 3, der Verordnung vom 05.12.2008 die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h beschränkt werden kann. Des Weiteren werden in der zuvor erwähnten Verordnung die jeweiligen Abschnittsbereiche der Korridore unter Angabe des jeweiligen Kilometerbereiches (Bereich zwischen ...) festgesetzt. Schließlich regelt Paragraph 4, Absatz eins, der zitierten Verordnung deren Kundmachung in der Form, als die Kundmachung gemäß Paragraph 16, Absatz 6 c, IG-L mittels Verkehrsbeeinflussungssystems zu erfolgen hat. In Paragraph 4, Absatz 2, der zitierten Verordnung erfolgt die Festlegung der Standorte der Anzeigenquerschnitte, im Folgenden VBA genannt, getrennt für die A 2 und die A 9 sowie die jeweiligen Fahrtrichtungen auf diesen beiden Straßenzügen. Da hinsichtlich der Aufstellungsorte der VBA in der Natur in der Berufung behauptet wurde, dass diese von den in der obgenannten Verordnung festgelegten Standorten zum Teil wesentlich (mehr als 100 m) abweichen, wurde diesbezüglich ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt. Aus der Stellungnahme der ASF vom 20.10.2009 geht, wie bereits erwähnt, zunächst unmissverständlich hervor, dass durchaus Abweichungen der Aufstellungsorte der verfahrensgegenständlichen Verkehrsbeeinflussungsanlagen, die selbst entsprechende Kilometrierungsangaben - für jedermann ersichtlich - aufweisen, im Hinblick auf die so genannten Kilometerzeichen zu den in der Verordnung detailliert angeführten Aufstellungsorten bestehen, allerdings nur dann, wenn als Bezugspunkte für diesbezügliche Kilometrierungsangaben die (auf Autobahnen) im Regelfall alle 500 m aufgestellten Kilometerzeichen herangezogen werden, so wie dies im Anlassfall offensichtlich auch der Berufungswerber selbst getan hat. Bei den so genannten Kilometerzeichen, welche an sich in der Straßenverkehrsordnung nicht geregelt sind und die vor allem keine verordnungspflichtige Straßenverkehrszeichen, wie zB Vorschriftszeichen im Sinne des Paragraph 52, StVO 1960 darstellen, handelt es sich um vertikale Leiteinrichtungen, die die Stationierung einer Straße angeben. Sie stellen lediglich eine Orientierungshilfe für die Organe des Straßenerhalters und der Straßenaufsicht sowie für die Verkehrsteilnehmer dar, haben ansonsten aber keinerlei normative Kraft vergleiche RVS 05.01.22, verbindlich erklärt mit Erlass des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, Zl. 800 041/57-VI/1/96, für die Bundesstraßenverwaltung). Um für eine entsprechende Kundmachung, insbesondere Aufstellung der Verkehrsbeeinflussungsanlagen an den in der zitierten Verordnung des Landeshauptmannes für Steiermark vom 05.12.2008 festgelegten Stellen zu sorgen, hat die Straßenverwaltung (hier: ASF) eine diffizile Vermessung der betroffenen Autobahnabschnitte im gegenständlichen IG-L-Sanierungsgebiet vorgenommen, wobei sie sich, worauf ebenfalls bereits hingewiesen wurde, am Abschnittsverzeichnis für Autobahnen und Schnellstraßen des nunmehrigen Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie orientiert hat. Dieses Abschnittsverzeichnis dient als Basis für die Datenerfassung und Verwaltung des Bundesstraßennetzes (Autobahnen und Schnellstraßen) und sind in diesem Verzeichnis alle österreichischen Autobahnabschnitte unter Bezugnahme auf zwei Stationierungspunkte aufgelistet, welche durch eine örtliche Bezeichnung und eine Verknüpfung mit einem anderen Straßenzug definiert werden, dies unter jeweiliger Angabe entsprechender Straßenkilometer (von StrKm
... bis StrKm ...). Im besagten Straßenverzeichnis finden sich
daher auch sämtliche Bereiche der A 2 und der A 9, die von den Luftreinhaltemaßnahmen im Sinne der Verordnung des Landeshauptmannes für Steiermark vom 05.12.2008 umfasst sind. Für die erkennende Behörde besteht aufgrund der in dieser Hinsicht unbedenklichen Aktenlage kein Zweifel, dass die verfahrensgegenständlichen Verkehrsbeeinflussungsanlagen allesamt an jenen Punkten positioniert wurden, die durch das zuvor erwähnte Messverfahren anhand des Abschnittsverzeichnisses für Autobahnen und Schnellstraßen des BMVIT unzweifelhaft festgelegt wurden. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die derzeit auf der A 2/A 9 aufgestellten Verkehrsbeeinflussungsanlagen exakt auf jenen Standorten positioniert sind, die im Sinne obiger Ausführungen errechnet bzw. geometrisch exakt festgelegt wurden. Die jeweiligen Standorte wurden seitens der ASF entsprechend überprüft und kann den diesbezüglichen Feststellungen in der erwähnten Stellungnahme vom 20.10.2009 in verfahrensrelevanter Hinsicht nicht entgegengetreten werden. Unter diesem Aspekt erscheint es daher unerheblich, wenn die ASF selbst einräumt, dass sich manche an der Autobahn befindlichen Kilometertafeln nicht an den geometrisch exakt berechneten Aufstellungsorten befinden. Umgelegt auf den Anlassfall ist daher von einer ordnungsgemäß erfolgten Kundmachung der verfahrensrelevanten Verordnung des Landeshauptmannes für Steiermark auszugehen und war letztlich nur mehr zu prüfen, inwieweit die vom Berufungswerber gesetzte und was deren Feststellungen betrifft, ohnedies außer Streit gestellte Geschwindigkeitsüberschreitung tatörtlich in einem Bereich stattgefunden hat, der von der mehrfach zitierten Verordnung des Landeshauptmannes für Steiermark vom 05.12.2008 mitumfasst war und ob er letztlich Kenntnis davon haben konnte bzw. musste, dass für den von ihm befahrenen Straßenabschnitt tatzeitlich eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gegolten hat. Die dem Berufungswerber zur Last gelegte Verwaltungsübertretung wurde im Korridor Ost der A 2 in Fahrtrichtung Klagenfurt festgestellt, der in der VBA-Verordnung IG-L Steiermark des Landeshauptmann von Steiermark vom 05.12.2008 mit dem Abschnittsbereich Anschlussstelle Sinabelkirchen bis Knoten Graz-West und dem Kilometerbereich zwischen StrKm 150,895 und StrKm 183,984 festgelegt ist. Für den vom Berufungswerber befahrenen Bereich sind die Standorte der VBA (vgl. § 4 Abs 2 der Verordnung) unter anderem mit StrKm 150,895 und StrKm 153,947 festgelegt, wobei an dieser Stelle nochmals ausdrücklich darauf hinzuweisen ist, dass die diesbezüglichen Kilometerangaben nicht in Verbindung zu den im besagten Bereich aufgestellten Kilometertafeln gesehen werden dürfen, sondern auf Basis der zuvor geschilderten Messergebnisse des Straßenerhalters den jeweiligen Geltungsbereich der entsprechenden Korridore des Sanierungsgebietes betreffend. Der in der verfahrensgegenständlichen Strafanzeige angeführte und sich im Spruch der bekämpften Entscheidung wiederfindende Tatort (hier: StrKm 153,030) befindet sich jedenfalls im Korridor, der im konkreten Fall bereits bei StrKm 150,895 beginnt und bis StrKm 183,948 reicht. Der Berufungswerber verweist darauf, dass seinen Feststellungen nach der Anzeigenquerschnitt 150,895 bei ca. StrKm 150,070 steht, was im Wesentlichen auch seitens der ASF in ihrer Stellungnahme vom 20.10.2009 bestätigt wird. Diese Differenz resultiert jedoch, worauf bereits mehrfach hingewiesen wurde, daraus, dass vom Berufungswerber als Bezugspunkt offensichtlich das dem Standort der Verkehrsbeeinflussungsanlage in diesem Bereich nächstgelegene bzw. auf der Autobahn angebrachte Kilometerzeichen herangezogen wurde, dem jedoch keine maßgebliche rechtliche Relevanz zuzukommen hatte. Von verfahrensrelevanter Bedeutung ist vielmehr, dass er zweifelsfrei in einem Bereich für den durch die aufgestellten Verkehrsbeeinflussungsanlagen tatzeitlich als Kundmachungsform der zitierten Verordnung des Landeshauptmannes für Steiermark vom 05.12.2008 eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h verfügt war bzw. gegolten hat, sein Fahrzeug lenkte und dabei diese nach Abzug der Messtoleranz um 14 km/h überschritten hat. An dieser Stelle ist auch darauf hinzuweisen, dass es gerade bei Festlegung der Tatörtlichkeit einer Geschwindigkeitsbeschränkung nicht auf einen konkreten Straßenkilometer ankommt, zumal derartige Verwaltungsübertretungen im fließenden Verkehr stattfinden. Die vom Berufungswerber bemühte höchstgerichtliche Judikatur ist im Anlassfall nicht bindend. So ist gerade auf Grundlage der Bestimmungen des IG-L sowie der auf diesem Gesetz basierenden Verordnung von einer rechtskonformen Kundmachung der verordneten Maßnahmen auf Grundlage obiger Feststellungen durchaus auszugehen, insbesondere deshalb, da die Verkehrsbeeinflussungsanlagen, bezogen auf deren in der erwähnten Verordnung angegebenen, konkreten Standorte auch dort aufgestellt sind bzw. waren. Zu den der Berufung angeschlossenen höchstgerichtlichen Entscheidung (verpflichtende Anbringung von Wiederholungszeichen bzw. Zusatztafeln bei geschwindigkeitsbeschränkten Strecken von mehr als ein Kilometer) ist festzuhalten, dass diese Entscheidung vor Novellierung der Bestimmung des § 51 StVO (19. StVO-Novelle) ergangen ist. Nach der seither geltenden Fassung ist nämlich die Länge der Strecke mit einer Zusatztafel nach § 54 Abs 5 StVO nur dann anzugeben, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert. Dies kann jedoch bei den aus Umweltschutzgründen verordneten Geschwindigkeitsbeschränkungen durchaus anders gesehen werden, weshalb nicht unbedingt die in der zitierten Bestimmung der Straßenverkehrsordnung normierte Vorgangsweise erforderlich ist (vgl. Anm. 4 zu § 51 StVO in StVO, Pürstl-Sommereder, MANZ, große Gesetzesausgabe, Wien 2003), anders ausgedrückt, im Anlassfall ist die Anbringung der obangeführten Zusatztafeln nicht geboten. Für die erkennende Behörde steht im Ergebnis somit fest, dass die tatörtlich und tatzeitlich geltende Geschwindigkeitsbeschränkung im Ausmaß von 100 km/h ordnungsgemäß kundgemacht war. Vor dem Hintergrund obiger Sachverhaltsfeststellungen und deren rechtlicher Würdigung waren daher die Rechtfertigungsangaben des Berufungswerbers, die im Ergebnis ohnedies ausschließlich darauf hinausliefen, dass von einer tatzeitlich nicht ordnungsgemäßen Kundmachung der IG-L-Verordnung des Landeshauptmannes für Steiermark auszugehen wäre, da die Aufstellungsorte der Verkehrsbeeinflussungsanlagen in der Natur, bezogen auf die auf den Kilometerzeichen aufscheinenden Angaben, von den Kilometerangaben laut Verordnung differieren, was sich als richtig herausgestellt hat, als Schutzbehauptungen zu qualifizieren und nicht geeignet, eine andere Entscheidung herbeizuführen. Gemäß § 30 Abs 1 Z 4 IG-L begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu €daher auch sämtliche Bereiche der A 2 und der A 9, die von den Luftreinhaltemaßnahmen im Sinne der Verordnung des Landeshauptmannes für Steiermark vom 05.12.2008 umfasst sind. Für die erkennende Behörde besteht aufgrund der in dieser Hinsicht unbedenklichen Aktenlage kein Zweifel, dass die verfahrensgegenständlichen Verkehrsbeeinflussungsanlagen allesamt an jenen Punkten positioniert wurden, die durch das zuvor erwähnte Messverfahren anhand des Abschnittsverzeichnisses für Autobahnen und Schnellstraßen des BMVIT unzweifelhaft festgelegt wurden. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die derzeit auf der A 2/A 9 aufgestellten Verkehrsbeeinflussungsanlagen exakt auf jenen Standorten positioniert sind, die im Sinne obiger Ausführungen errechnet bzw. geometrisch exakt festgelegt wurden. Die jeweiligen Standorte wurden seitens der ASF entsprechend überprüft und kann den diesbezüglichen Feststellungen in der erwähnten Stellungnahme vom 20.10.2009 in verfahrensrelevanter Hinsicht nicht entgegengetreten werden. Unter diesem Aspekt erscheint es daher unerheblich, wenn die ASF selbst einräumt, dass sich manche an der Autobahn befindlichen Kilometertafeln nicht an den geometrisch exakt berechneten Aufstellungsorten befinden. Umgelegt auf den Anlassfall ist daher von einer ordnungsgemäß erfolgten Kundmachung der verfahrensrelevanten Verordnung des Landeshauptmannes für Steiermark auszugehen und war letztlich nur mehr zu prüfen, inwieweit die vom Berufungswerber gesetzte und was deren Feststellungen betrifft, ohnedies außer Streit gestellte Geschwindigkeitsüberschreitung tatörtlich in einem Bereich stattgefunden hat, der von der mehrfach zitierten Verordnung des Landeshauptmannes für Steiermark vom 05.12.2008 mitumfasst war und ob er letztlich Kenntnis davon haben konnte bzw. musste, dass für den von ihm befahrenen Straßenabschnitt tatzeitlich eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gegolten hat. Die dem Berufungswerber zur Last gelegte Verwaltungsübertretung wurde im Korridor Ost der A 2 in Fahrtrichtung Klagenfurt festgestellt, der in der VBA-Verordnung IG-L Steiermark des Landeshauptmann von Steiermark vom 05.12.2008 mit dem Abschnittsbereich Anschlussstelle Sinabelkirchen bis Knoten Graz-West und dem Kilometerbereich zwischen StrKm 150,895 und StrKm 183,984 festgelegt ist. Für den vom Berufungswerber befahrenen Bereich sind die Standorte der VBA vergleiche Paragraph 4, Absatz 2, der Verordnung) unter anderem mit StrKm 150,895 und StrKm 153,947 festgelegt, wobei an dieser Stelle nochmals ausdrücklich darauf hinzuweisen ist, dass die diesbezüglichen Kilometerangaben nicht in Verbindung zu den im besagten Bereich aufgestellten Kilometertafeln gesehen werden dürfen, sondern auf Basis der zuvor geschilderten Messergebnisse des Straßenerhalters den jeweiligen Geltungsbereich der entsprechenden Korridore des Sanierungsgebietes betreffend. Der in der verfahrensgegenständlichen Strafanzeige angeführte und sich im Spruch der bekämpften Entscheidung wiederfindende Tatort (hier: StrKm 153,030) befindet sich jedenfalls im Korridor, der im konkreten Fall bereits bei StrKm 150,895 beginnt und bis StrKm 183,948 reicht. Der Berufungswerber verweist darauf, dass seinen Feststellungen nach der Anzeigenquerschnitt 150,895 bei ca. StrKm 150,070 steht, was im Wesentlichen auch seitens der ASF in ihrer Stellungnahme vom 20.10.2009 bestätigt wird. Diese Differenz resultiert jedoch, worauf bereits mehrfach hingewiesen wurde, daraus, dass vom Berufungswerber als Bezugspunkt offensichtlich das dem Standort der Verkehrsbeeinflussungsanlage in diesem Bereich nächstgelegene bzw. auf der Autobahn angebrachte Kilometerzeichen herangezogen wurde, dem jedoch keine maßgebliche rechtliche Relevanz zuzukommen hatte. Von verfahrensrelevanter Bedeutung ist vielmehr, dass er zweifelsfrei in einem Bereich für den durch die aufgestellten Verkehrsbeeinflussungsanlagen tatzeitlich als Kundmachungsform der zitierten Verordnung des Landeshauptmannes für Steiermark vom 05.12.2008 eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h verfügt war bzw. gegolten hat, sein Fahrzeug lenkte und dabei diese nach Abzug der Messtoleranz um 14 km/h überschritten hat. An dieser Stelle ist auch darauf hinzuweisen, dass es gerade bei Festlegung der Tatörtlichkeit einer Geschwindigkeitsbeschränkung nicht auf einen konkreten Straßenkilometer ankommt, zumal derartige Verwaltungsübertretungen im fließenden Verkehr stattfinden. Die vom Berufungswerber bemühte höchstgerichtliche Judikatur ist im Anlassfall nicht bindend. So ist gerade auf Grundlage der Bestimmungen des IG-L sowie der auf diesem Gesetz basierenden Verordnung von einer rechtskonformen Kundmachung der verordneten Maßnahmen auf Grundlage obiger Feststellungen durchaus auszugehen, insbesondere deshalb, da die Verkehrsbeeinflussungsanlagen, bezogen auf deren in der erwähnten Verordnung angegebenen, konkreten Standorte auch dort aufgestellt sind bzw. waren. Zu den der Berufung angeschlossenen höchstgerichtlichen Entscheidung (verpflichtende Anbringung von Wiederholungszeichen bzw. Zusatztafeln bei geschwindigkeitsbeschränkten Strecken von mehr als ein Kilometer) ist festzuhalten, dass diese Entscheidung vor Novellierung der Bestimmung des Paragraph 51, StVO (19. StVO-Novelle) ergangen ist. Nach der seither geltenden Fassung ist nämlich die Länge der Strecke mit einer Zusatztafel nach Paragraph 54, Absatz 5, StVO nur dann anzugeben, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert. Dies kann jedoch bei den aus Umweltschutzgründen verordneten Geschwindigkeitsbeschränkungen durchaus anders gesehen werden, weshalb nicht unbedingt die in der zitierten Bestimmung der Straßenverkehrsordnung normierte Vorgangsweise erforderlich ist vergleiche Anmerkung 4 zu Paragraph 51, StVO in StVO, Pürstl-Sommereder, MANZ, große Gesetzesausgabe, Wien 2003), anders ausgedrückt, im Anlassfall ist die Anbringung der obangeführten Zusatztafeln nicht geboten. Für die erkennende Behörde steht im Ergebnis somit fest, dass die tatörtlich und tatzeitlich geltende Geschwindigkeitsbeschränkung im Ausmaß von 100 km/h ordnungsgemäß kundgemacht war. Vor dem Hintergrund obiger Sachverhaltsfeststellungen und deren rechtlicher Würdigung waren daher die Rechtfertigungsangaben des Berufungswerbers, die im Ergebnis ohnedies ausschließlich darauf hinausliefen, dass von einer tatzeitlich nicht ordnungsgemäßen Kundmachung der IG-L-Verordnung des Landeshauptmannes für Steiermark auszugehen wäre, da die Aufstellungsorte der Verkehrsbeeinflussungsanlagen in der Natur, bezogen auf die auf den Kilometerzeichen aufscheinenden Angaben, von den Kilometerangaben laut Verordnung differieren, was sich als richtig herausgestellt hat, als Schutzbehauptungen zu qualifizieren und nicht geeignet, eine andere Entscheidung herbeizuführen. Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, IG-L begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 2.180,00 zu bestrafen, wer einer gemäß § 14 und § 16 Abs 1 Z 4 IG-L erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung gemäß § 10 zuwiderhandelt. Dadurch, dass der Berufungswerber die im Tatortbereich tatzeitlich geltende 100 km/h-Beschränkung insoferne missachtete, als er nach Abzug der entsprechenden Toleranz eine Geschwindigkeit von 114 km/h einhielt, hat er gegen die zuvor zitierten Bestimmungen verstoßen und erfolgte die Bestrafung hiefür seitens der belangten Behörde dem Grunde nach somit jedenfalls zu Recht. Für die erkennende Behörde besteht kein Anlass an der Rechtmäßigkeit der vom Berufungswerber verletzten Verordnung des Landeshauptmannes für Steiermark zu zweifeln. Die Ausführungen zur Strafhöhe der belangten Behörde sind dahingehend zu ergänzen, dass von keinem geringfügigen Verschulden auszugehen war, da weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Deshalb und unter Hinweis auf die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde in der Begründung ihrer bekämpften Entscheidung erscheint das verhängte Strafausmaß auch unter Berücksichtigung der persönlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers durchaus allen zu berücksichtigenden Strafbemessungskriterien durchaus angepasst. Die Festsetzung des Kostenbeitrages zum Verwaltungsstrafverfahren zweiter Instanz ergibt sich aus § 64 VStG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses erster Instanz durch die Berufungsbehörde dieser Betrag mit 20 % der verhängten Strafe festzusetzen ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.2.180,00 zu bestrafen, wer einer gemäß Paragraph 14 und Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, IG-L erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung gemäß Paragraph 10, zuwiderhandelt. Dadurch, dass der Berufungswerber die im Tatortbereich tatzeitlich geltende 100 km/h-Beschränkung insoferne missachtete, als er nach Abzug der entsprechenden Toleranz eine Geschwindigkeit von 114 km/h einhielt, hat er gegen die zuvor zitierten Bestimmungen verstoßen und erfolgte die Bestrafung hiefür seitens der belangten Behörde dem Grunde nach somit jedenfalls zu Recht. Für die erkennende Behörde besteht kein Anlass an der Rechtmäßigkeit der vom Berufungswerber verletzten Verordnung des Landeshauptmannes für Steiermark zu zweifeln. Die Ausführungen zur Strafhöhe der belangten Behörde sind dahingehend zu ergänzen, dass von keinem geringfügigen Verschulden auszugehen war, da weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Deshalb und unter Hinweis auf die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde in der Begründung ihrer bekämpften Entscheidung erscheint das verhängte Strafausmaß auch unter Berücksichtigung der persönlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers durchaus allen zu berücksichtigenden Strafbemessungskriterien durchaus angepasst. Die Festsetzung des Kostenbeitrages zum Verwaltungsstrafverfahren zweiter Instanz ergibt sich aus Paragraph 64, VStG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses erster Instanz durch die Berufungsbehörde dieser Betrag mit 20 % der verhängten Strafe festzusetzen ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.