TE Uvs Erkenntnis 2009/12/29 047/02/09007

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Veröffentlicht am 29.12.2009
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Index

41/01
40/01

Norm

SPG §38a
SPG §88
AVG §67c
  1. SPG § 38a heute
  2. SPG § 38a gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. SPG § 38a gültig von 01.09.2021 bis 06.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. SPG § 38a gültig von 01.09.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2020
  5. SPG § 38a gültig ab 01.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2021
  6. SPG § 38a gültig von 07.07.2021 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2021
  7. SPG § 38a gültig von 01.07.2021 bis 06.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  8. SPG § 38a gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  9. SPG § 38a gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2016
  10. SPG § 38a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  11. SPG § 38a gültig von 01.09.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2013
  12. SPG § 38a gültig von 04.08.2009 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2009
  13. SPG § 38a gültig von 01.06.2009 bis 03.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  14. SPG § 38a gültig von 01.01.2005 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2004
  15. SPG § 38a gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1999
  16. SPG § 38a gültig von 01.05.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996
  1. SPG § 88 heute
  2. SPG § 88 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  3. SPG § 88 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2002
  4. SPG § 88 gültig von 01.01.1999 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. SPG § 88 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  6. SPG § 88 gültig von 01.05.1993 bis 30.06.1996
  1. AVG § 67c gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67c gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  3. AVG § 67c gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 67c gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch seinen Präsidenten Mag. Grauszer über die auf Art. 129a Abs 1 Z 2 B-VG gestützte Beschwerde vom 13.10.2009 der Frau *** (BF), geboren am ***, wohnhaft in ***gasse 15, vertreten durch Frau ***, Rechtsanwältin in ***, wegen Anordnung ihrer Wegweisung sowie Verhängung eines Betretungsverbotes gemäß § 38a Abs 1 und 2 SPG betreffend das Anwesen (Haus und dazugehörige Grundstücke) in ***gasse 13, am 28.09.2009 um 17.30 Uhr durch einen Organwalter der Polizeiinspektion Wulkaprodersdorf im Verantwortungsbereich der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung (belangte Behörde, BH) und der Aufrechterhaltung des Betretungsverbots durch die BH nach Ablauf von 48 Stunden ab seiner Verhängung zu Recht erkannt:Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch seinen Präsidenten Mag. Grauszer über die auf Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG gestützte Beschwerde vom 13.10.2009 der Frau *** (BF), geboren am ***, wohnhaft in ***gasse 15, vertreten durch Frau ***, Rechtsanwältin in ***, wegen Anordnung ihrer Wegweisung sowie Verhängung eines Betretungsverbotes gemäß Paragraph 38 a, Absatz eins und 2 SPG betreffend das Anwesen (Haus und dazugehörige Grundstücke) in ***gasse 13, am 28.09.2009 um 17.30 Uhr durch einen Organwalter der Polizeiinspektion Wulkaprodersdorf im Verantwortungsbereich der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung (belangte Behörde, BH) und der Aufrechterhaltung des Betretungsverbots durch die BH nach Ablauf von 48 Stunden ab seiner Verhängung zu Recht erkannt:

Gemäß § 88 Abs. 1 und 2 SPG in Verbindung mit § 67c Abs. 3 AVG werden obgenannte Wegweisung und das obgenannte Betretungsverbot (einschließlich seiner Aufrechterhaltung bis zu seinem gesetzlichen Ende nach § 38a Abs 7 SPG) für rechtswidrig erklärt.Gemäß Paragraph 88, Absatz eins und 2 SPG in Verbindung mit Paragraph 67 c, Absatz 3, AVG werden obgenannte Wegweisung und das obgenannte Betretungsverbot (einschließlich seiner Aufrechterhaltung bis zu seinem gesetzlichen Ende nach Paragraph 38 a, Absatz 7, SPG) für rechtswidrig erklärt.

Gemäß § 79a AVG i.V.m. der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008 hat der Bund (Bundesministerin für Inneres) Kosten für Schriftsatzaufwand von 737,60 Euro zu ersetzen. Das Mehrbegehren für Verhandlungsaufwand wird als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 79 a, AVG in Verbindung mit der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008 hat der Bund (Bundesministerin für Inneres) Kosten für Schriftsatzaufwand von 737,60 Euro zu ersetzen. Das Mehrbegehren für Verhandlungsaufwand wird als unbegründet abgewiesen.

Text

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen die im Vorspruch genannten Maßnahmen. Die behauptete Rechtswidrigkeit wird von der BF u.a. damit begründet, dass sie mit ihrem Ehegatten in einem Haus in ***, ***gasse 15, wohne, ihre Wegweisung und das Betretungsverbot seien jedoch hinsichtlich des Nachbarhauses in der ***gasse 13 ausgesprochen worden, wo der angebliche Gefährdete iSd § 38a SPG jedoch nicht gewohnt habe. Zudem sei keine Gefahrenprognose erstellt worden. Eine Gefahrensituation für ihren Ehegatten habe nicht bestanden, sie habe ihn mit keiner Waffe bedroht. Die BH habe auch keine Überprüfung nach § 38a Abs 6 SPG durchgeführt, was das Betretungsverbot mit Rechtswidrigkeit belaste.1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen die im Vorspruch genannten Maßnahmen. Die behauptete Rechtswidrigkeit wird von der BF u.a. damit begründet, dass sie mit ihrem Ehegatten in einem Haus in ***, ***gasse 15, wohne, ihre Wegweisung und das Betretungsverbot seien jedoch hinsichtlich des Nachbarhauses in der ***gasse 13 ausgesprochen worden, wo der angebliche Gefährdete iSd Paragraph 38 a, SPG jedoch nicht gewohnt habe. Zudem sei keine Gefahrenprognose erstellt worden. Eine Gefahrensituation für ihren Ehegatten habe nicht bestanden, sie habe ihn mit keiner Waffe bedroht. Die BH habe auch keine Überprüfung nach Paragraph 38 a, Absatz 6, SPG durchgeführt, was das Betretungsverbot mit Rechtswidrigkeit belaste.

1.2. Hiezu erstattete die BH eine Gegenschrift, in der neben allgemeinen Ausführungen konkret und relevant ausgeführt wird, dass der Ehegatte die Polizei „via Notruf“ verständigt habe, woraus im Zeitpunkt des Einschreitens sehr wohl eine „unmittelbare Gefährdung abgeleitet werden kann.“ Weiters wird behauptet, dass eine Überprüfung nach § 38a Abs 6 SPG vorgenommen worden sei. Die BH stellte keine Anträge. Der Verwaltungsakt wurde vorgelegt.1.2. Hiezu erstattete die BH eine Gegenschrift, in der neben allgemeinen Ausführungen konkret und relevant ausgeführt wird, dass der Ehegatte die Polizei „via Notruf“ verständigt habe, woraus im Zeitpunkt des Einschreitens sehr wohl eine „unmittelbare Gefährdung abgeleitet werden kann.“ Weiters wird behauptet, dass eine Überprüfung nach Paragraph 38 a, Absatz 6, SPG vorgenommen worden sei. Die BH stellte keine Anträge. Der Verwaltungsakt wurde vorgelegt.

1.3. Im Akt der BH finden sich folgende Aktenstücke:

1.3.1. Formularhafter Bericht der PI Wulkaprodersdorf vom 28.9.2009, GZ E1/13107/2009-Fr, an die BH betreffend „Wegweisung und Betretungsverbot in Wohnungen Ausspruch (§ 38a SPG)“, aus dem im Feld „Allgemeine Angaben“ als Vorfallsort ***, ***gasse „15“, und im Feld „Wegweisung und Betretungsverbot“ als räumlicher Schutzbereich „Anwesen in ***, ***gasse 13, sowie zum Haus gehörige Grundstücke“ ersichtlich sind. Im letztgenannten Formularteil ist auch vermerkt, dass es keine Merkmale für einen bevorstehenden gefährlichen Angriff gab und sind im dafür vorgesehenen Feld auch keine Merkmale für eine erhöhte Gefährlichkeit des Gefährders (BF) bezeichnet. Das Verhalten der „Gefährderin“ (die BF) wird im Feld „Dokumentation zum Gefährder“ als „höflich und zuvorkommend“ beschrieben. Im Feld für „Hinweise auf aktuelle gef. Drohungen, Nötigungen, andere strafbare Handlungen“ wurde „keine“ vermerkt. Der psychische und emotionale Zustand des Gefährdeten (Ehegatte) wird wie der der BF als „gefasst“ bezeichnet. Verletzungen beim Gefährdeten wurden nicht festgestellt. Vermerkt sind seine Behauptung, zwei Stöße gegen den Brustkorb erhalten zu haben und mit einer „LW“ (gemeint wohl: Langwaffe/Gewehr) bedroht worden zu sein, sowie das Dementi der BF.1.3.1. Formularhafter Bericht der PI Wulkaprodersdorf vom 28.9.2009, GZ E1/13107/2009-Fr, an die BH betreffend „Wegweisung und Betretungsverbot in Wohnungen Ausspruch (Paragraph 38 a, SPG)“, aus dem im Feld „Allgemeine Angaben“ als Vorfallsort ***, ***gasse „15“, und im Feld „Wegweisung und Betretungsverbot“ als räumlicher Schutzbereich „Anwesen in ***, ***gasse 13, sowie zum Haus gehörige Grundstücke“ ersichtlich sind. Im letztgenannten Formularteil ist auch vermerkt, dass es keine Merkmale für einen bevorstehenden gefährlichen Angriff gab und sind im dafür vorgesehenen Feld auch keine Merkmale für eine erhöhte Gefährlichkeit des Gefährders (BF) bezeichnet. Das Verhalten der „Gefährderin“ (die BF) wird im Feld „Dokumentation zum Gefährder“ als „höflich und zuvorkommend“ beschrieben. Im Feld für „Hinweise auf aktuelle gef. Drohungen, Nötigungen, andere strafbare Handlungen“ wurde „keine“ vermerkt. Der psychische und emotionale Zustand des Gefährdeten (Ehegatte) wird wie der der BF als „gefasst“ bezeichnet. Verletzungen beim Gefährdeten wurden nicht festgestellt. Vermerkt sind seine Behauptung, zwei Stöße gegen den Brustkorb erhalten zu haben und mit einer „LW“ (gemeint wohl: Langwaffe/Gewehr) bedroht worden zu sein, sowie das Dementi der BF.

1.3.2. Aussage des Herrn *** vom 28.09.2009 vor der Polizeiinspektion Wulkaprodersdorf:

„Ich bewohne gemeinsam mit meiner Noch-Ehefrau *** ein Einfamilienhaus in ***, ***gasse 15. Unsere Beziehung dauerte etwa 10 Jahre, wobei wir seit ca. 5 Jahre verheiratet sind.

Das Wohnhaus wird von beiden uneingeschränkt benutzt, wobei ich im Schlafzimmer mein eigenes Zimmer habe und auch *** ihr eigenes Zimmer hat.

Seit ca. 4 oder 5 Monate streben wir beide die Scheidung an. Auch zu diesem Zeitpunkt verlangte sie ihre Waffen von mir zurück, welche ich für sie in Verwahrung hatte. Bei den Waffen handelt es sich um einen Halbautomaten, Marke STEYR AUG Z (Zivilversion), Kaliber 5,56mm, einen Halbautomaten, Marke GSG5, Kaliber 6mm, eine Pistole, Marke SIG SAUER, Kaliber 6mm sowie eine Pistole, Marke STEYR A1, Kaliber Punkt 3,57SIG.

Diese Waffen lagen einige Tage bei ihr im Zimmer auf der Bank, was sie danach mit den Waffen anstellte, kann ich nicht angeben.

Als ich heute gegen 11.15 Uhr nach einigen Besorgungen wieder heim kam, bemerkte ich, dass der Hund „Sniper"(Rasse Weimarana) im Garten war und nahm ihn zu mir ins Haus. Das heißt, dass *** bereits vom Nachtdienst aus Kittsee zu Hause war und den Hund im Garten laufen ließ. *** selbst befand sich nicht zu Hause.

Nach 12.00 Uhr kam sie heim. Ich begrüßte sie und fragte wo sie gewesen sei, doch sie schnauzte mich an, und meinte, dass mich das nichts angehe.

Ich befand mich in der Küche und las die Zeitung. *** machte sich etwas zu Essen. Plötzlich sprang der Hund auf die Eckbank und nahm darauf Platz. Ich sagte ihr, da der Hund neben ihr saß, dass sie den Hund von der Bank nehmen solle. Sie beschimpfte mich und meinte, dass der Hund ruhig sitzen bleiben darf. Ich erklärte ihr nochmals, dass sie den Hund von der Bank nehmen soll. Sie wusste ganz genau, dass ich das nicht leiden kann. Wiederholt verneinte sie. Daraufhin stand ich auf, packte den Hund am Halsband, und zog ihn von der Bank.

Sie meinte wieder, dass mich das nichts angeht, und befahl den Hund auf die Bank zu springen. Sofort packte ich den Hund wieder am Halsband und zog ihn von der Bank.

Plötzlich sprang sie von ihrem Platz und beschimpfte mich mit den Worten „Arschloch" und „Drecksau" und meinte wieder, dass mich. das nichts angeht, auch stieß sie mich zwei mal mit beiden Händen gegen die Brust. Auch ich beschimpfte sie, lächelte sie an und meinte, dass das unser gemeinsamer Hund sei.

In der Folge lief sie in ihr Zimmer und kam mit dem STEYR AUG Z zurück. Ich stand im Vorraum (mit dem Rücken zur Eingangstür) als sie auf mich zukam. Sie hatte das Gewehr in Hüftanschlag mit Laufrichtung auf mich. Ich konnte noch weiters erkennen, dass ein Magazin angesteckt war. „Schleich dich aus dem Haus - sonst räum ich dich weg!", schrie sie mich an.

Eingeschüchtert, und ich möchte doch angeben, dass ich Angst hatte, ging mir die Fahrzeugschlüssel holen und verließ das Haus. Noch im Auto verständigte ich per Notruf die Polizei und fuhr in der Folge auf die Polizei Wulkaprodersdorf.

Anmerken möchte ich, dass *** vor einigen Wochen, nachdem sie bei ihren Eltern im Waldviertel zu Besuch war, ich mit ihr ein klärendes Gespräch suchte. Unsere Situation war für beide nicht zufrieden stellend. Jedenfalls kam es hier zu einem Streit, wobei sie meinte, dass sie gegen mich eine Anzeige erfinden könne, wonach sie mir die Waffen einziehen können und ich auch ein Waffenverbot erlangen könnte. Weiters meinte sie, dass sie es auch soweit bringen könne, dass ich aus dem gemeinsamen Haus weggewiesen werden könnte. Hierauf machte ich mir schon ernsthafte Gedanken und suchte eine Aussprache mit einem ehemaligen Kollegen.“

1.3.3. Die BF gab am 28.09.2009 vor der PI Wulkaprodersdorf an:

„Zur Person:

Ich wurde als jüngste Tochter von vier Kindern meiner Eltern Karl und Maria geboren. Meine Kindheit verbrachte ich in Kronegg (Waldviertel). Die Volksschule besuchte ich in Alt - Melon. Die Hauptschule in Arbesbach und ein Jahr im Polytechnischen Lehrgang in Griesbach.

Nach der schulischen Ausbildung arbeitete ich 8 Jahre in einer Bekleidungsfabrik. 1997 zog ich mit meinem damaligen Freund ins Burgenland nach Mattersburg. Am 1 September 1998 trat ich dann zur Bundesgendarmerie bei.

Meine Dienststellen waren die GPI Klingenbach, dort lernte ich meinem jetzigen Mann kennen, und die GPI Kittsee, wo ich bis dato Dienst verrichte.

Als ich meinen jetzigen Mann kennen lernte, lebte dieser gerade in Scheidung mit seiner ersten Frau. Mein Mann schilderte den Grund der damaligen Scheidung, dass seine erste Frau schlampig war, immer zu ihren Eltern gelaufen wäre, im Ganzen gesehen, dass er der Arme dabei war und sie eine Furie. Damals reichte er die Scheidung ein.

Mein Mann war von 1995 bis 2001 ebenfalls bei der Gendarmerie und wurde wegen Amtsmissbrauch entlassen. Ich kann mich noch erinnern, im Jahre 2000 waren wir in der Türkei im Urlaub. Als wir nach Hause kamen, lag ein Brief im Postkasten, vermutlich Unterhaltsforderungen für das gemeinsame Kind. Darüber regte er sich dermaßen auf, dass er eine seiner FFW nahm und die Drohung aussprach „I drah die Sau ham, die ruiniert mir nicht das Leben". Damals konnte ich ihn beruhigen und vom Vorhaben abbringen.

Zusammen lebe ich mit meinem Mann seit Mai 1999. Verheiratet sind wir seit 11.09.2004. Im September 2000 kauften wir gemeinsam unser Einfamilienhaus in Klingenbach, welches wir auch saniert haben.

In der Zeit unseres Zusammenlebens kam es öfters zu verbalen Streitigkeiten.

Frage: Kam es auch zu körperlicher Gewaltanwendung?

Antwort: Ja, das kam des Öfteren vor. Zum Beispiel kann ich mich erinnern, dass er mir einmal den 500g Becher Rama in den Rücken warf. Ich bekam momentan keine Luft und ging in die Knie. Danach entschuldigte er sich sofort bei mir und beteuerte, dass es keine Absicht war.

Auch kann ich mich erinnern, dass er mich einmal gaudihalber mit einer Softgun durch das Haus trieb und mich auch mehrmals traf, da ich an den Oberschenkel blaue Flecken hatte.

Ein anderes mal wieder trat er aus Zorn die Badezimmertür ein. Damals hatte ich mich eingeschlossen, um in Ruhe baden zu können.

Einmal hatte er die Glasscheibe der Küchentür mit einem Gegenstand zerschlagen. Schläge bekam ich keine von ihm. Er packte mich aber ziemlich oft an den Armen (Oberarm, Unterarm). Dabei drückte er so fest zu, bis ich vor Schmerzen schrie, er solle auslassen. Er riss mich auch an den Haaren, gab mir eine „Kopfnuss", gab mir einen starken Schlag auf meinen Hintern, so dass dieser brannte. Auch boxte er mich in die Rippen, zwickte mich beim Knie, so genannter „Pferdebiss". Er kitzelte mich so lange, dass es schon weh tat. Er sagte, dass ihm das gefalle, wenn ich zornig werde, da er das so lächerlich findet. Ich kann ja eh nur eine alte Frau in den Bach stoßen.

Er schmiss das Essen, wenn er zornig war, in der Küche herum. Mein Essen stellte er auch öfters in den Keller auf eine Heurigengarnitur und meinte, ich könnte ja dort unten essen.

Er zerriss mir auch etliche Rucksäcke und Tragetaschen, die ich für den Dienst benötigte. Er versteckte mir auch ständig die Autoschlüssel, mein Handy und die Wohnungsschlüssel, wenn wir Streit hatten. Zurück bekam ich alles wieder nach der Versöhnung. Wenn es mir jedoch gelang, trotzdem fortzufahren, rief er mich nach, „dastes die oder häng di auf“.

Er sagte auch immer, dass ich nicht zu seinen Familienangehörigen gehen soll um mich auszuweinen, sonst tut er mir was. Was genau das ist, hat er nicht erwähnt.

Ich kann mich noch erinnern, im Jahre 2001 war ich nach einem Streit bei meiner Schwägerin um mit ihr zu reden. Wir vereinbarten, dass ich die Nacht bei ihr verbringen soll. Nachdem ich meine Sachen zu Hause gepackt hatte und wieder zu meiner Schwägerin fuhr, kam er ca nach 10 Minuten nach. Es kam zu einem Streit zwischen seiner Schwägerin und ihm. Er warf ihr vor, mich gegen ihn aufzuhetzen. Er nahm mir glaube ich, mein Handy weg. Beim Versuch dieses zurückzubekommen, ich wollte es aus seiner Hand reißen, dabei gab er mir einen derartigen Stoß, dass ich zu Boden fiel. Schmerzen verspürte ich im Knie und seitlich am Oberkörper.

Er sagte einige Male, dass er mich nicht schlagen werde, da man das ja sehen kann. Er nannte mich auch „Depperte, Orschweib, Gschissene usw...".

Das Meiste dieser Vorfälle ereignete sich vor unserer Eheschließung. Vermutlich im Jahr 2000 mein Mann war an diesem Tag depressiv, ging ich nach einem Streit spazieren. Ich war ca 1 Stunde unterwegs. Dann ging ich wieder nach Hause. Er ließ mich erst nach 10 Minuten in die Wohnung. Er kam direkt aus dem Schlafzimmer, ich fragte ihn was er dort gemacht hatte, da er mir nicht sofort öffnete. Er behauptete, mich nicht gleich gehört zu haben. Ich ging ins Schlafzimmer und sah am Bett eine FFW liegen. Ich fragte ihn, was er mit der Waffe hier macht. Er antwortete mir, dass er sich wegräumen (umbringen) wollte. Ich fragte ihn, ob er „deppert" sei. Daraufhin fing er zu weinen an, nahm die Waffe und hielt sich den Lauf in den Mund. Ob die Waffe geladen war, kann ich nicht sagen. Ich lief aus dem Zimmer und fing auch zu weinen an. Er kam dann zu mir nach und nahm mich in die Arme und sagte, dass es ihm leid tue.

Von Anfang an sagte er, dass er sich umbringen will. Wenn ich ihn verlasse wird er das Haus anzünden oder verminen mit Sprengstoff. Über die Polizei sagte er, dass er auf sie warten und abknallen werde, da das ihr Berufsrisiko sei.

Er hat mehrere Abschiedsbriefe verfasst um seine Selbstmorddrohung zu untermauern. Im vorigen Jahr hatte mein Mann von Juni bis November eine Freundin aus Wien. Ich erfuhr davon am 12. Oktober. Damals trafen wir uns alle drei in Wien um eine Aussprache zu haben. Ich glaubte bis zu diesem Treffen nicht an diese Freundin.

Nach dem Gespräch versicherte er mir, sich von der Freundin zu trennen. Dies tat er jedoch nicht, da sie mir Emails von ihm zukommen lies. Nachdem ich ihm auf diese Mails angesprochen habe, ging er in sein Zimmer, und holte mehrere Waffen. Auf die Frage, was er vorhabe, sagte er zu mir, dass er nach Wien fahren werde um seine Freundin wegzuräumen, da er sich sein Leben von ihr nicht ruinieren lasse. Ich konnte ihn beruhigen und von diesem Vorhaben abbringen. Daraufhin beendete er das Verhältnis.

Anmerken möchte ich, dass ich trotz aller Widrigkeiten meines Mannes, die ich durch ihn erfahren habe, zu meinem Mann stehe, ihn gern habe und mit ihm ein Mentoringgespräch vereinbaren wollte um unsere Ehe zu retten. Gemeinsam hatten wir im Februar 2009 ein solches Gespräch. Alleine haben wir auch Gesprächstermine wahrgenommen.

Zur Sache:

Am heutigen Tage gegen 09.00 Uhr kam ich vom Nachtdienst nach Hause. Es war niemand zu Hause. Dies verwunderte mich ein wenig, da ich annahm, dass mein Gatte mit seiner neuen Freundin da sind. Mein Gatte sagte mir nämlich vorige Woche, ich glaube es war der Mittwoch, dass er diese Nacht mit seiner Freundin in unseren Einfamilienhaus verbringen wird. Ich bin anschließend mit meinen Hund spazieren gegangen und kam ca. um 10.00 Uhr nach Hause. Ich zog mich um, sperrte den Hund in den Garten und fuhr zu meiner Rechtsanwältin - Dr. *** - nach Eisenstadt, da ich um 11.00 Uhr einen Termin wegen der bevorstehenden Scheidung hatte. Ich und mein Mann hatten eigentlich ausgemacht, dass wir uns einvernehmlich Scheiden lassen. Bei der Rechtsanwältin ging es um die finanziellen Angelegenheiten und weitere Dinge der Scheidung.

Gegen 12.40 Uhr kam ich nach Hause. Mein Mann war bereits zu Hause und mein Hund war im Haus. Mein Mann öffnete die Eingangstür und lies den Hund heraus. Er fragte mich wo ich gewesen bin. Ich sagte ich war in Eisenstadt und hatte was zu erledigen. Wir gingen gemeinsam ins Haus. Ich zog mich um. Die ganze Zeit redeten wir ganz normal und machten sogar Scherze. Dann ging ich in die Küche und wärmte mir mein Essen. Mein Hund war bei mir. Mein Mann stand in der Küche beim Fenster und sah hinaus. Er setzte sich an den Tisch und las etwas. Ich fragte ihn ob er noch mit seinem Motorrad wegfahren will. Ich stand nämlich in der Einfahrt und er kann dann nicht hinaus fahren. Er sagte er weiß es noch nicht. Ich setzte mich in der Küche an den Tisch und begann zu essen. Mein Hund sprang hinter mir auf die Bank und wollte sich hinlegen. Mein Mann schlug den Hund zweimal mit der flachen Hand auf den Kopf damit er runter geht. Ich schimpfte ebenfalls sofort mit meinem Hund. Mein Mann packte meinen Hund am Genick und riss in unter den Tisch. Der Hund winselte und versuchte nochmals auf die Bank zu springen. Mein Mann drehte komplett durch und drosch den Hund mit der Faust zwei- oder dreimal mit voller Wucht auf den Rücken. Ich stand auf und stellte mich schützend vor den Hund und versuchte meine Mann nicht mehr zu den Hund zu lassen. Berührt habe ich ihn aber nicht. Mein Mann schrie, wenn er der Hund noch mal auf der Bank liegt „dreht er ihn heim". Er ging etwas zurück. Ich sagte er soll sich beruhigen. Er sagte ich soll schauen, dass der Hund weg kommt sonst erschießt er ihn. Darauf fragte ich ihn ob er „deppert" ist, er soll sich beruhigen und wieder normal werden. Ich sagte zu ihm, dass er uns ja eh bald los sein wird. Darauf sagte er: Gott sei Dank, schleichst dich endlich. Ich sagte darauf: Was glaubst du, wie froh ich erst bin! Mein Mann sagte, dass der Hund nicht mehr ins Haus kommt und ich soll schauen, dass ich ihn heute noch weg bringen soll ansonsten ist „er's gewesen". In diesem Moment wollte mein Hund wieder vom Tisch hervor. Mir kam vor, dass mein Mann den Hund nochmals schlagen wollte, da er aufgerieben hatte. Ich schrie meinen Mann an: „lass ihn endlich in Ruhe". Dabei drückte ich meine Mann mit beiden flachen Händen an der Brust zurück. Mein Mann ging darauf ein bis zwei Schritte zurück. Er schrie mich an, dass ich ihn ja nicht mehr angreifen soll. Mein Mann lief aus der Küche und ich schloss die Tür hinter ihm. Danach setzte ich mich wieder zum Küchentisch, beruhigte meinen Hund und habe weiter gegessen. Ich war sehr aufgeregt und zitterte. Ca. zwei Minuten später kam mein Mann wieder in die Küche. Er holte sich seine Jeans, die immer über einen Küchensessel hängt. Er zog sich seine Hose an. Dabei sagte er, dass ich eineinhalb Stunden Zeit hätte meinen Hund weg zu bringen. Der ganze Scheißdreck interessiert mich nicht mehr, sagte mein Mann, den ganzen Scheiß kannst du dir sowieso in den Arsch schieben. Dann nahm er seinen Brief von der Rechtsanwältin und zerriss diesen. Aufgemacht hat er diesen nicht. Dabei sagte er, dass ich mir meine Rechtsanwältin auch in den Arsch schieben kann. Danach ging er hinaus, die Stiegen hinunter. Ich ging ihn nach. Draußen sagte er nochmals, dass ich eineinhalb Stunden Zeit hätte um den Hund weg zu bringen, ansonsten bringt er ihn um. Darauf sagte ich, das werden wir erst sehen. Er sagte was willst du leicht tun. Willst leicht die „Prodersdorfer Polizei" anrufen. Die können dich sowieso nur ficken. Mit diesen Worten verlies er das Anwesen.

Frage: Hat er Gewalt gegen sie angewendet?

Antwort: Nein.

Frage: Wann bzw. wo hat die angezeigte Bedrohung mit der Waffe von ihnen gegen ihren Mann stattgefunden?

Antwort: Gar nicht. Ich habe die Waffen heute nicht in der Hand gehabt.

Frage: Haben sie ihren Mann mit den Worten bedroht: „schleich dich aus dem Haus sonst räum ich dich weg"?

Antwort: Natürlich habe ich das nicht gesagt.

Anmerken möchte ich noch, dass ich abgehört wurde. Im Juni, so glaube ich, hat er zu mir gesagt, dass er einen Peilsender an meinem Auto angebracht hat, damit er immer weiß wo ich bin. Sein Bruder hat eine Detektei, somit hat er alle technischen Möglichkeiten dazu.

Sein Bruder gab mir gegenüber zu, dass ich von meinem Mann und ihm abgehört wurde. Wie oft das war, weiß ich nicht. Mein Mann drohte mir Schwierigkeiten zu machen, betreffend Jobverlust aber mind. ein Disziplinarverfahren. Er versuchte mich immer zu provozieren, um dann etwas zu sagen, was er gegen mich verwenden kann. Ich sagte zu ihm, er soll mir nicht drohen, da es für ihn auch dumm wäre, wenn er ein Waffenverbot bekäme bzw. ein Betretungsverbot gegen ihn ausgesprochen wird. Mein Mann und sein Bruder sagten mir beide, dass sie eine Eidesstattliche Erklärung abgegeben haben, dass ich mit der oa Aussage gedroht hätte.

Danach wurde ich hellhörig und sensibilisiert keine Dummheiten im laufenden Scheidungsverfahren zu machen, da ich ja damit rechnete, abgehört zu werden.

Vor ca. drei Wochen legte er mir meine Waffen auf den Boden, da wir über die Gütertrennung redeten. Ich habe die Waffen dann unverzüglich verwahrt.

Vor ca. 6 Wochen war ein Makler bei mir, der unser Haus schätzen wollte. Mein Mann war damit nicht einverstanden. Ich wurde etwas ungehalten und schrie ihn an, dass wir das ja ausgemacht hatten. Außerdem muss ich ja auch seine Freundin im Haus dulden, die schon des Öfteren bei uns übernachtet hatte, wenn ich nicht zu Hause war. Ich schimpfte meinen Mann mit den Worten „Du bist die größte elendige Drecksau, die auf Gotteserden rumläuft". Mein Mann regierte darauf nicht, da er im Gehen war. 10 Minuten später rief ich ihn an um mich zu entschuldigen und um zu fragen, wann er nach Hause kommt. Er sagte zu mir, dass es länger dauern. wird. Als er zu Hause war entschuldigte ich mich bei ihm. Er nahm die Entschuldigung an.

Mein Mann nahm von Dezember 2008 bis Juni 2009 Antidepressiva, welche ihm von einem Neurologen verschrieben wurden, um seine Aggressivität und Depressionen in den Griff zu bekommen. Ob er zur Zeit welche nimmt, weiß ich nicht.

Ausdrücklich möchte ich nochmals anmerken, dass die Anschuldigungen von meinem Mann gegen mich nicht der Wahrheit entsprechen. Ich habe ihn weder mit einer Waffe bedroht noch habe ich gegen ihn Gewalt angewendet.“

1.3.4. Aktenkundig ist weiters ein Brief vom 29.9.2009 der BH an die PI Wulkaprodersdorf, wonach das Betretungsverbot nach Überprüfung aufrecht bleibe. Welche Umstände für die BH maßgebend waren, um das weitere Vorliegen der Voraussetzungen anzunehmen, bleibt im Dunkeln.

2. Über die Beschwerde wurde erwogen:

2.1. Nach § 88 Abs. 1 SPG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über die Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art. 129a Abs 1 Z 2 B-VG). Jeder Rechtssphäreneingriff setzt – soll er rechtmäßig sein – voraus, dass eine Befugnis vorgesehen ist, die die erwogenen sicherheitspolizeilichen Maßnahmen, auf deren Rechtmäßigkeit der Betroffene gemäß § 87 SPG 1991 einen Rechtsanspruch hat, trägt (VwGH 29.07.1998, 97/01/0448). Ein gleiches Beschwerderecht gilt nach § 88 Abs 2 SPG bei schlichtem Polizeihandeln in Besorgung der Sicherheitsverwaltung.2.1. Nach Paragraph 88, Absatz eins, SPG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über die Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG). Jeder Rechtssphäreneingriff setzt – soll er rechtmäßig sein – voraus, dass eine Befugnis vorgesehen ist, die die erwogenen sicherheitspolizeilichen Maßnahmen, auf deren Rechtmäßigkeit der Betroffene gemäß Paragraph 87, SPG 1991 einen Rechtsanspruch hat, trägt (VwGH 29.07.1998, 97/01/0448). Ein gleiches Beschwerderecht gilt nach Paragraph 88, Absatz 2, SPG bei schlichtem Polizeihandeln in Besorgung der Sicherheitsverwaltung.

Im Anlassfall ist die Befugnis nach § 38a SPG von Bedeutung, der in seinen Absätzen 1 und 2 lautet:Im Anlassfall ist die Befugnis nach Paragraph 38 a, SPG von Bedeutung, der in seinen Absätzen 1 und 2 lautet:

„(1) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevor, so sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Menschen, von dem die Gefahr ausgeht, aus einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, und deren unmittelbarer Umgebung wegzuweisen. Sie haben ihm zur Kenntnis zu bringen, auf welchen räumlichen Bereich sich die Wegweisung bezieht; dieser Bereich ist nach Maßgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes zu bestimmen.

(2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einem Menschen das Betreten eines nach Abs. 1 festzulegenden Bereiches zu untersagen; die Ausübung von Zwangsgewalt zur Durchsetzung dieses Betretungsverbotes ist jedoch unzulässig. Bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, dem Betroffenen alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung abzunehmen; sie sind verpflichtet, ihm Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten er hat, unterzukommen. Sofern sich die Notwendigkeit ergibt, dass der Betroffene die Wohnung, deren Betreten ihm untersagt ist, aufsucht, darf er dies nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes tun.“(2) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einem Menschen das Betreten eines nach Absatz eins, festzulegenden Bereiches zu untersagen; die Ausübung von Zwangsgewalt zur Durchsetzung dieses Betretungsverbotes ist jedoch unzulässig. Bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (Paragraph 29,) wahrt. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, dem Betroffenen alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung abzunehmen; sie sind verpflichtet, ihm Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten er hat, unterzukommen. Sofern sich die Notwendigkeit ergibt, dass der Betroffene die Wohnung, deren Betreten ihm untersagt ist, aufsucht, darf er dies nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes tun.“

2.2. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht ist erwiesen, dass der nach der Aktenlage als gefährdete Person bezeichnete Ehegatte der BF mit ihr damals im gemeinsamen Wohnhaus in Klingenbach, ***gasse 15, wohnte. In dieser Wohnung soll er am 28.9.2009 gegen 12 Uhr von der BF zwei Stöße gegen seinen Brustkorb erhalten haben und mit einem Gewehr bedroht worden sein. Nur aus dieser Wohnung (samt unmittelbarer Umgebung) hätte die BF (bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen) im gegebenen Zusammenhang weggewiesen werden dürfen bzw. ihr das Betreten dieses räumlichen Bereiches untersagt werden dürfen. Die Wegweisung und das Betretungsverbot beziehen sich jedoch nach dem Polizeibericht (Seite 3) auf das Nachbarhaus in der ***gasse „13“, wo die Familie *** wohnt(e). Da im Nachbarwohnhaus der Gefährdete iSd § 38a SPG nicht wohnte, sind sowohl die darauf bezugnehmende Wegweisung als auch das diesbezügliche Betretungsverbot rechtswidrig.2.2. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht ist erwiesen, dass der nach der Aktenlage als gefährdete Person bezeichnete Ehegatte der BF mit ihr damals im gemeinsamen Wohnhaus in Klingenbach, ***gasse 15, wohnte. In dieser Wohnung soll er am 28.9.2009 gegen 12 Uhr von der BF zwei Stöße gegen seinen Brustkorb erhalten haben und mit einem Gewehr bedroht worden sein. Nur aus dieser Wohnung (samt unmittelbarer Umgebung) hätte die BF (bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen) im gegebenen Zusammenhang weggewiesen werden dürfen bzw. ihr das Betreten dieses räumlichen Bereiches untersagt werden dürfen. Die Wegweisung und das Betretungsverbot beziehen sich jedoch nach dem Polizeibericht (Seite 3) auf das Nachbarhaus in der ***gasse „13“, wo die Familie *** wohnt(e). Da im Nachbarwohnhaus der Gefährdete iSd Paragraph 38 a, SPG nicht wohnte, sind sowohl die darauf bezugnehmende Wegweisung als auch das diesbezügliche Betretungsverbot rechtswidrig.

2.3. Aber selbst dann, wenn man annimmt, dass der im Polizeibericht dokumentierte räumliche Schutzbereich irrtümlich oder versehentlich mit ***gasse 13 umschrieben wurde und die Wegweisung und das Betretungsverbot vom Polizeiorgan tatsächlich und unmissverständlich gegenüber der BF betreffend das Wohnhaus in der ***gasse 15 ausgesprochen wurde, ist kein anderes Ergebnis zu erzielen.

Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahmen setzt voraus, dass der einschreitende Polizeibeamte im Zeitpunkt seiner Entscheidung mit gutem Grund annehmen konnte, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des § 38a SPG vorlagen. Mit anderen Worten: Er musste aufgrund bestimmter Tatsachen damals in zulässiger Weise davon ausgehen können, dass ein gefährlicher Angriff (der BF) auf das Leben, die Gesundheit oder Freiheit ihres Ehegatten bevorstand. Diese Erwartung muss auf „bestimmte Tatsachen“ gründen, wobei das Gesetz als solche insbesondere einen vorangegangenen gefährlichen Angriff nennt. Für diese (schwierige) Gefährlichkeitsprognose (aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung und besonderer Polizeierfahrung) sind  die Aussage und das Verhalten des Opfers und der Person, von der die Gefahr ausgeht, insbesondere während des Einschreitens der Polizei (aber auch früher)  maßgebend. Hier war zu prüfen, ob der Polizeibeamte aufgrund des sich bietenden Gesamtbildes in vertretbarer Weise annehmen konnte, dass es den behaupteten vorangegangenen gefährlichen Angriff der BF mit der Waffe tatsächlich gab und mit einiger Wahrscheinlichkeit (Sicherheit) erwarten konnte, dass ein (weiterer) gefährlicher Angriff der BF auf ihren Ehegatten bevorstand. Die bestimmten „Tatsachen“ müssen zwar nicht erwiesen (iSv „rechtskräftig festgestellt“) sein, jedoch mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit als gegeben  gewertet werden dürfen. Die aus dem Setzen der bekämpften Maßnahmen erkennbaren polizeilichen Annahmen sind weder plausibel noch nachvollziehbar.

Das Polizeiorgan nahm wohl an, dass die Aussage des Ehegatten stimmt und er unmittelbar vor seiner Verständigung der Polizei von seiner Frau im Rahmen eines häuslichen Streits mit einem Gewehr gefährlich bedroht wurde. Dieser Vorfall wurde vermutlich als bestimmte „Tatsache“ iSd § 38a Abs 1 SPG gewertet. Ob dieser Angriff tatsächlich stattfand, ist jedoch nicht in ausreichender Weise sicher. Der diesbezüglichen Behauptung des Ehegatten steht das Dementi der BF entgegen. Der Verwaltungssenat kann keinen Grund finden, seiner Darstellung mehr zu glauben als den gegenteiligen Angaben der BF, die entschieden in Abrede stellte, dass sie ihn bedroht habe. Der Verwaltungssenat kann auch nicht nachvollziehen, warum der von der BH in der Gegenschrift angeführte Umstand, dass der Ehegatte die Polizei über Notruf vom angeblichen Vorfall verständigt habe, auf eine für ihn unmittelbar bedrohende Gefahr hinweist, kann es doch bei dieser Beurteilung nicht darauf ankommen, wie bzw. über welche Telefonnummer er die Polizei verständigte. Da auch die BF die Polizei telefonisch um Intervention nach einem häuslichen Streit wegen des Hundes bat (währenddessen ihr Mann sich gerade auf der PI aufhielt), ist aus dem Umstand, wer wie die Polizei gerufen hat, nichts zu gewinnen. Daraus ergibt sich jedenfalls kein Hinweis auf die höhere Glaubwürdigkeit des Ehegatten. Andere Indizien oder Überlegungen, die mit einiger Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Angaben des Ehegatten sprechen könnten, sind nicht aktenkundig, wurden von der BH nicht vorgebracht und sind solche für den Verwaltungssenat auch sonst nicht erkennbar. Aus beiden Aussagen geht die Aggressivität beider Personen bei häuslichen Auseinandersetzungen hervor, die häufig stattfanden und insbesondere mit der beabsichtigten Scheidung zusammenhingen. Bei der Beurteilung des Gesamtbildes ist  zu berücksichtigen, dass nach der Lebenserfahrung Personen, die „in Scheidung leben“, auch eher geneigt sind, eine Situation herbeizuführen, die dem Noch-Partner schadet (hier: „wahrheitswidrige“ Anzeige, die zu einer Wegweisung oder einem Waffenverbot führt). Aus den Aussagen beider Personen geht hervor, dass sie mit einer solchen Vorgangsweise rechneten. Da der Ehegatte angab, die  BF habe ihm mit einer Wegweisung gedroht, worauf er mit einem Kollegen (gemeint wohl: von der Polizei) gesprochen habe, ist es nicht lebensfern ins Kalkül zu ziehen, dass der Ehegatte im Anlassfall der BF mit der gegenständlichen Anzeige „zuvorkommen“ wollte. Ob es so war oder ob ihn seine Gattin tatsächlich mit einer Waffe  bedrohte (vielleicht um den Hund, den sie über seine ultimative Forderung aus dem Haus entfernen sollte, ansonsten  sie mit dessen Tötung durch den Ehegatten rechnete, zu schützen, wie sie in der Beschwerde ausführt) ist gleich wahrscheinlich, fehlen doch Hinweise, die für die höhere Wahrscheinlichkeit der einen oder andere Ablaufvariante sprechen würden. So stellen beide möglichen Abläufe nur Mutmaßungen dar, worauf eine Entscheidung aber nicht gegründet werden darf.

Weder aus dem obgenannten Polizeibericht (noch aus dem erstinstanzlichen Akt) sind irgendwelche Umstände oder Überlegungen der Organwalter betreffend die maßgebliche Gefährlichkeitsprognose zu entnehmen.

Aus der Aktenlage ergibt sich für den Verwaltungssenat kein guter Grund für die Annahme, dass von der BF damals eine unmittelbare Gefahr für ihren Ehegatten ausging, ist doch damals nicht einmal der auslösende „Vorfall“ der Bedrohung mit einer Schusswaffe mit einer gewissen Sicherheit als wahr anzunehmen gewesen. Die Vermerke in der polizeilichen Dokumentation der PI Wulkaprodersdorf betreffend das „höfliche und zuvorkommende“ Verhalten der BF bei der Einvernahme, „keine“ bei der polizeilichen Intervention festgestellten Merkmale für einen bevorstehenden gefährlichen Angriff und keine Hinweise auf eine erhöhte Gefährlichkeit des Gefährders (BF) sprechen jedenfalls nicht für die maßgebliche Gefährlichkeitsprognose.

Da schon die Wegweisung rechtswidrig ist, war auch notwendigerweise das Betretungsverbot rechtswidrig (einschließlich seiner Aufrechterhaltung nach den bekämpften 48 Stunden nach der Verhängung bis zum gesetzlichen Ende nach § 38a Abs 7 SPG).Da schon die Wegweisung rechtswidrig ist, war auch notwendigerweise das Betretungsverbot rechtswidrig (einschließlich seiner Aufrechterhaltung nach den bekämpften 48 Stunden nach der Verhängung bis zum gesetzlichen Ende nach Paragraph 38 a, Absatz 7, SPG).

3. Gemäß § 79a AVG steht der Partei, die in Fällen einer Beschwerde obsiegt, der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu. Die Entscheidung betreffend die Zuerkennung der Kosten für den Schriftsatzaufwand gründet sich auf den diesbezüglichen Antrag der obsiegenden Partei, auf die angeführte Gesetzesstelle sowie auf die UVS-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 456/2008. Der Kostenersatz für den Verhandlungsaufwand war nicht zuzusprechen, weil keine Verhandlung stattfand.3. Gemäß Paragraph 79 a, AVG steht der Partei, die in Fällen einer Beschwerde obsiegt, der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu. Die Entscheidung betreffend die Zuerkennung der Kosten für den Schriftsatzaufwand gründet sich auf den diesbezüglichen Antrag der obsiegenden Partei, auf die angeführte Gesetzesstelle sowie auf die UVS-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 456 aus 2008,. Der Kostenersatz für den Verhandlungsaufwand war nicht zuzusprechen, weil keine Verhandlung stattfand.

Schlagworte

Wegweisung, Betretungsverbot, Beweiswürdigung

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2010
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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