RS Uvs 2009/12/30 KUVS-1829/5/2008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.12.2009
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung
L37062 Kurzparkzonenabgabe, Parkabgabe, Parkgebühren

Norm

StVO §48 Abs2
StVO §52 lita Z13e
K-PStG §17 Abs1 lita

Rechtssatz

Kurzparkzonen sind nach § 48 Abs. 2 StVO grundsätzlich durch auf der rechten Straßenseite oder oberhalb der Fahrbahn angebrachte Straßenverkehrszeichen kundzumachen. Die Aufstellung des Vorschriftszeichens „ENDE DER KURZPARKZONE“ gemäß § 52 lit. a Z 13 e StVO ausschließlich auf der linken Straßenseite in einer flächendeckenden Kurzparkzone, wie dies im vorliegenden Fall erfolgte, stellt keine gesetzmäßige Kundmachung der Kurzparkzonen-Zone im Sinne der gesetzlichen Bestimmung dar.Kurzparkzonen sind nach Paragraph 48, Absatz 2, StVO grundsätzlich durch auf der rechten Straßenseite oder oberhalb der Fahrbahn angebrachte Straßenverkehrszeichen kundzumachen. Die Aufstellung des Vorschriftszeichens „ENDE DER KURZPARKZONE“ gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 13, e StVO ausschließlich auf der linken Straßenseite in einer flächendeckenden Kurzparkzone, wie dies im vorliegenden Fall erfolgte, stellt keine gesetzmäßige Kundmachung der Kurzparkzonen-Zone im Sinne der gesetzlichen Bestimmung dar.

Schlagworte

Kurzparkzone, Kundmachung, Fahrbahnseite, Aufstellung Straßenverkehrszeichen

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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