Index
90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
StVO §48 Abs2Rechtssatz
Kurzparkzonen sind nach § 48 Abs. 2 StVO grundsätzlich durch auf der rechten Straßenseite oder oberhalb der Fahrbahn angebrachte Straßenverkehrszeichen kundzumachen. Die Aufstellung des Vorschriftszeichens „ENDE DER KURZPARKZONE“ gemäß § 52 lit. a Z 13 e StVO ausschließlich auf der linken Straßenseite in einer flächendeckenden Kurzparkzone, wie dies im vorliegenden Fall erfolgte, stellt keine gesetzmäßige Kundmachung der Kurzparkzonen-Zone im Sinne der gesetzlichen Bestimmung dar.Kurzparkzonen sind nach Paragraph 48, Absatz 2, StVO grundsätzlich durch auf der rechten Straßenseite oder oberhalb der Fahrbahn angebrachte Straßenverkehrszeichen kundzumachen. Die Aufstellung des Vorschriftszeichens „ENDE DER KURZPARKZONE“ gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 13, e StVO ausschließlich auf der linken Straßenseite in einer flächendeckenden Kurzparkzone, wie dies im vorliegenden Fall erfolgte, stellt keine gesetzmäßige Kundmachung der Kurzparkzonen-Zone im Sinne der gesetzlichen Bestimmung dar.
Schlagworte
Kurzparkzone, Kundmachung, Fahrbahnseite, Aufstellung StraßenverkehrszeichenZuletzt aktualisiert am
22.08.2012