Index
60/02 Arbeitsrecht allgemeinNorm
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz 1994 §130Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alois Huber über die Berufung des Herrn Ing. W. F., N., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. D. B., I., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 8.10.2009, Zl SG-391-2009, wie folgt:Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alois Huber über die Berufung des Herrn Ing. W. F., N., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. D. B., römisch eins., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 8.10.2009, Zl SG-391-2009, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung insoferne Folge gegeben, als das erstinstanzliche Straferkenntnis wegen örtlicher Unzuständigkeit behoben wird.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraphen 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung insoferne Folge gegeben, als das erstinstanzliche Straferkenntnis wegen örtlicher Unzuständigkeit behoben wird.
Text
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Es wird Ihnen zur Last gelegt, dass sie es als gemäß § 9 VStG bestelltes Organ der P. GmbH für die Baustelle Wohnanlage Profil Amras, XY-Straße, zu verantworten haben, dass, wie auf Grund einer am 27.05.2009 durch den Arbeitsinspektor DI M. H. durchgeführten Unfallerhebung auf der Baustelle Wohnanlage XY-Straße, Höhe XY-Gasse, und der diesbezüglichen Berichterstattung des Stadtpolizeikommandos I. vom 27.05.2009, GZ E1/19090/2009, festgestellt wurde, folgende Übertretung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz BGBl Nr 450/1994 idgF begangen wurde:„Es wird Ihnen zur Last gelegt, dass sie es als gemäß Paragraph 9, VStG bestelltes Organ der P. GmbH für die Baustelle Wohnanlage Profil Amras, XY-Straße, zu verantworten haben, dass, wie auf Grund einer am 27.05.2009 durch den Arbeitsinspektor DI M. H. durchgeführten Unfallerhebung auf der Baustelle Wohnanlage XY-Straße, Höhe XY-Gasse, und der diesbezüglichen Berichterstattung des Stadtpolizeikommandos römisch eins. vom 27.05.2009, GZ E1/19090/2009, festgestellt wurde, folgende Übertretung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz Bundesgesetzblatt Nr 450 aus 1994, idgF begangen wurde:
Am 27.05.2009 um ca 10.10 Uhr wurden auf der oben angeführten Baustelle mittels einer Gitterbox Aluminiumträger (ca 1,5 m lang, 12 cm breit, 15 cm hoch; Marke Ischerbeck) transportiert. Die Gitterbox wurde, laut Polizeibericht, nur 2fach diagonal von einem Arbeitnehmer der Firma P. angeschlagen. Im Anschluss daran wurde die Gitterbox mit dem Trägern vom Kran aufgehoben. Dann schwenkte der Kran, plötzlich fielen die Träger aus der Gitterbox und verletzten zwei Arbeitnehmer der Firma Elektro G., XY 1, W., wovon zumindest einer schwerste Kopfverletzungen davontrug, vom zweiten Arbeitnehmer ist der Verletzungsgrad unbekannt.
Da sich die Anschlagpunkte unterhalb des Gesamtschwerpunktes der Gitterbox und der Last befinden, ist ein labiles Gleichgewicht der angeschlagenen Last anzunehmen. Zum Zeitpunkt der Unfallerhebung (welche ad hoc erfolgte), befand sich die Gitterbox schon am Boden. Eine sichere Anschlagart ist aus Sicht des Arbeitsinspektorates nur mittels 4 Anschlagmitteln (zB Ketten mit Hakenmaulsicherungen) gegeben. Es wurden daher nicht die richtigen Arbeitsmittel zum Heben der Lasten ausgewählt, da ein 2er-Gehänge verwendet wurde, ein 4er-Gehänge aber ein sicheres Anschlagen garantiert hätte.
Dies stellt eine Übertretung des § 18 Abs 1 Arbeitsmittelverordnung BGBl II Nr 164/2000 idgF dar, wonach bei der Auswahl der Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, sowie der Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel für Lasten im Sinne des § 33 Abs 3 Z 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz BGBl Nr 450/1994 idgF die zu handhabenden Lasten, die Greif- und Anschlagpunkte, die Einhakvorrichtungen, die Witterungsbedingungen, sowie die Art und Weise des Anschlagens oder Aufnehmens von Lasten zu berücksichtigen sind.Dies stellt eine Übertretung des Paragraph 18, Absatz eins, Arbeitsmittelverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 164 aus 2000, idgF dar, wonach bei der Auswahl der Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, sowie der Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel für Lasten im Sinne des Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz Bundesgesetzblatt Nr 450 aus 1994, idgF die zu handhabenden Lasten, die Greif- und Anschlagpunkte, die Einhakvorrichtungen, die Witterungsbedingungen, sowie die Art und Weise des Anschlagens oder Aufnehmens von Lasten zu berücksichtigen sind.
Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs 1 Arbeitsmittelverordnung BGBl II Nr 164/2000 idgF iVm § 130 Abs 5 Z 16 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz BGBl Nr 450/1994 idgF begangen.Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 18, Absatz eins, Arbeitsmittelverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 164 aus 2000, idgF in Verbindung mit Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer 16, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz Bundesgesetzblatt Nr 450 aus 1994, idgF begangen.
Gemäß § 130 Abs 5 Z 16 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz BGBl Nr 450/1994 idgF wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,00 verhängt.Gemäß Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer 16, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz Bundesgesetzblatt Nr 450 aus 1994, idgF wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,00 verhängt.
Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 10 Tagen.“
Gegen dieses Straferkenntnis wurde in einem mehrseitigen Schreiben Berufung erhoben.
Dieser Berufung kam insoferne Berechtigung zu, als im gegenständlichen Fall eine örtlich unzuständige Erstbehörde das Straferkenntnis erlassen hat:
Dem erstinstanzlichen Akt ist zu entnehmen, dass sich am 27.5.2009 auf einer von der Firma P. GmbH betriebenen Baustelle in I., nämlich der Baustelle Wohnanlage XY-Straße, Höhe XY-Gasse, ein Arbeitsunfall ereignet hat, bei dem zwei Arbeitnehmer verletzt worden sind. Dabei sind Träger aus einer Gitterbox, die von einem Kran gehoben worden sind, auf die beiden Arbeitnehmer gestürzt.Dem erstinstanzlichen Akt ist zu entnehmen, dass sich am 27.5.2009 auf einer von der Firma P. GmbH betriebenen Baustelle in römisch eins., nämlich der Baustelle Wohnanlage XY-Straße, Höhe XY-Gasse, ein Arbeitsunfall ereignet hat, bei dem zwei Arbeitnehmer verletzt worden sind. Dabei sind Träger aus einer Gitterbox, die von einem Kran gehoben worden sind, auf die beiden Arbeitnehmer gestürzt.
Laut Firmenbuch des Handelsgerichtes W. zu FN XY hat die Firma P. GmbH ihren Sitz in W. mit der Geschäftsanschrift XY-Gasse 47, W. Im Firmenbuch ist die Zweigniederlassung Tirol mit der Geschäftsanschrift XY-Straße 1, K. i.T., eingetragen.
Handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma P. GmbH sind Ing. J. P., geb am XY und K. W., geb am XY.
Ing. J. P. wurde mit der Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 23.7.2009 zur Zl SG-391-2009 gegenständlicher Sachverhalt angelastet und die entsprechende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt.
In der hierauf ergangenen Rechtfertigung des Ing. J. P. wurde darauf verwiesen, dass für die gegenständliche Baustelle Ing. W. F. als Arbeitnehmer der Firma P. GmbH zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 letzter Satz VStG bestellt worden sei. Gleichzeitig wurde eine Bestellungsurkunde vom 09.12.2008 vorgelegt.In der hierauf ergangenen Rechtfertigung des Ing. J. P. wurde darauf verwiesen, dass für die gegenständliche Baustelle Ing. W. F. als Arbeitnehmer der Firma P. GmbH zum verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz VStG bestellt worden sei. Gleichzeitig wurde eine Bestellungsurkunde vom 09.12.2008 vorgelegt.
In dieser von Ing. W. F. am 9.12.2008 unterfertigten Bestellungsurkunde ist davon die Rede, dass die Geschäftsführung ihn für die Baustelle Wohnanlage Profil Amras, XY-Welser-Straße zum verantwortlichen Beauftragten (§ 9 Abs 2 letzter Satz VStG) bestelle. Dem verantwortlichen Beauftragten obliege nach dieser Urkunde dafür zu sorgen, dass alle Verwaltungsvorschriften, welche von der Firma im Rahmen der Tätigkeit für die obgenannte Baustelle zu beachten seien, eingehalten würden. Zu diesen Vorschriften würden insbesondere auch die zum Schutze der Arbeitnehmer erlassenen Regelungen (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetz, Arbeitsinspektionsgesetz, Bauarbeitenkoordinationsgesetz) die Vorschriften über die Beschäftigung von Ausländern (AuslBG) sowie wasser-, naturschutz- und baurechtliche Bestimmungen zählen. Der Urkunde ist zu entnehmen, dass Ing. W. F. im Betrieb Bauleiter ist.In dieser von Ing. W. F. am 9.12.2008 unterfertigten Bestellungsurkunde ist davon die Rede, dass die Geschäftsführung ihn für die Baustelle Wohnanlage Profil Amras, XY-Welser-Straße zum verantwortlichen Beauftragten (Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz VStG) bestelle. Dem verantwortlichen Beauftragten obliege nach dieser Urkunde dafür zu sorgen, dass alle Verwaltungsvorschriften, welche von der Firma im Rahmen der Tätigkeit für die obgenannte Baustelle zu beachten seien, eingehalten würden. Zu diesen Vorschriften würden insbesondere auch die zum Schutze der Arbeitnehmer erlassenen Regelungen (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetz, Arbeitsinspektionsgesetz, Bauarbeitenkoordinationsgesetz) die Vorschriften über die Beschäftigung von Ausländern (AuslBG) sowie wasser-, naturschutz- und baurechtliche Bestimmungen zählen. Der Urkunde ist zu entnehmen, dass Ing. W. F. im Betrieb Bauleiter ist.
Aus dem erstinstanzlichen Akt ergibt sich, dass das Arbeitsinspektorat Innsbruck der Erstbehörde mit Schreiben vom 25.8.2009 mitgeteilt hat, dass diese Bestellung dem Arbeitsinspektorat angezeigt worden ist. Mit diesem Schreiben wurde die Erstbehörde ersucht, gegen Ing. W. F. das Strafverfahren einzuleiten.
Damit ist davon auszugehen, dass tatsächlich eine gültige Bestellung des Ing. W. F. zum verantwortlichen Beauftragten für die gegenständliche Baustelle erfolgt ist.
Gemäß § 27 Abs 1 VStG ist örtlich für die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens jene Behörde zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, VStG ist örtlich für die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens jene Behörde zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Arbeitnehmerschutz ist Tatort grundsätzlich der Sitz des Unternehmens, für welches der zur Vertretung nach außen Befugte gemäß § 9 VStG (bzw der verantwortliche Beauftragte) gehandelt hat (18.6.1990, Zl 90/19/0107; 30.6.1997, Zl 97/10/0045; 10.10.1995, Zl 95/02/0280, ua). Selbst der Umstand, dass allenfalls eine Zweigniederlassung im Handelsregister (jetzt Firmenbuch) eingetragen ist und diese, die ihr im Rahmen des Gesamtunternehmens übertragenen Geschäfte selbständig besorgt, ändert an der örtlichen Zuständigkeit der Behörde am Sitz des Unternehmens (nicht der Filiale, Zweigniederlassung) zur Untersuchung und Bestrafung von Überschreitungen (nach dem dort gegenständlichen Fall nach dem Arbeitszeitgesetz) im Sinne des § 27 Abs 1 VStG nichts (VwGH 26.3.1987, Zl 87/08/0031).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Arbeitnehmerschutz ist Tatort grundsätzlich der Sitz des Unternehmens, für welches der zur Vertretung nach außen Befugte gemäß Paragraph 9, VStG (bzw der verantwortliche Beauftragte) gehandelt hat (18.6.1990, Zl 90/19/0107; 30.6.1997, Zl 97/10/0045; 10.10.1995, Zl 95/02/0280, ua). Selbst der Umstand, dass allenfalls eine Zweigniederlassung im Handelsregister (jetzt Firmenbuch) eingetragen ist und diese, die ihr im Rahmen des Gesamtunternehmens übertragenen Geschäfte selbständig besorgt, ändert an der örtlichen Zuständigkeit der Behörde am Sitz des Unternehmens (nicht der Filiale, Zweigniederlassung) zur Untersuchung und Bestrafung von Überschreitungen (nach dem dort gegenständlichen Fall nach dem Arbeitszeitgesetz) im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, VStG nichts (VwGH 26.3.1987, Zl 87/08/0031).
Demgegenüber ist dann, wenn lediglich für einen Filialbetrieb (im gegenständlichen Fall eine Baustelle) ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs 2 zweiter Satz VStG bestellt ist, der Tatort einer von diesem zu verantwortenden Übertretung nicht der Sitz der (zentralen) Unternehmensleitung, sondern liegt der Tatort dort, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen, was bei einem beauftragten Filialleiter der Standort dieser Filiale ist (VwGH 19.4.1994, Zl 94/11/0055; 7.4.1995, Zl 95/02/0069; 27.4.1995, Zl 95/11/0107; 27.4.1995, Zl 95/11/0113). Übertragen auf den gegenständlichen Sachverhalt bedeutet dies, dass dann, wenn der Beschuldigte, wie hier, zur Tatzeit lediglich für eine konkrete Baustelle zum verantwortlicher Beauftragten bestellt gewesen ist, Tatort nach § 27 Abs 1 VStG die konkrete Baustelle ist. Diese Baustelle liegt in I., sodass örtlich zuständige Strafbehörde in erster Instanz die Bürgermeisterin der Stadt I. gewesen wäre.Demgegenüber ist dann, wenn lediglich für einen Filialbetrieb (im gegenständlichen Fall eine Baustelle) ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz VStG bestellt ist, der Tatort einer von diesem zu verantwortenden Übertretung nicht der Sitz der (zentralen) Unternehmensleitung, sondern liegt der Tatort dort, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen, was bei einem beauftragten Filialleiter der Standort dieser Filiale ist (VwGH 19.4.1994, Zl 94/11/0055; 7.4.1995, Zl 95/02/0069; 27.4.1995, Zl 95/11/0107; 27.4.1995, Zl 95/11/0113). Übertragen auf den gegenständlichen Sachverhalt bedeutet dies, dass dann, wenn der Beschuldigte, wie hier, zur Tatzeit lediglich für eine konkrete Baustelle zum verantwortlicher Beauftragten bestellt gewesen ist, Tatort nach Paragraph 27, Absatz eins, VStG die konkrete Baustelle ist. Diese Baustelle liegt in römisch eins., sodass örtlich zuständige Strafbehörde in erster Instanz die Bürgermeisterin der Stadt römisch eins. gewesen wäre.
Damit hat im gegenständlichen Fall eine örtlich unzuständige Erstbehörde das erstinstanzliche Straferkenntnis erlassen, sodass dieses zu beheben gewesen ist.
Schlagworte
örtliche ZuständigkeitZuletzt aktualisiert am
16.06.2010