Norm
SPG §38a Abs2Beachte
VwGH 24.05.2005, 2004/01/0579Rechtssatz
Die einschreitenden Polizeibeamten, die belangte Behörde und auch der Beschwerdeführer nehmen an, dass das Betretungsverbot bereits am 05.09.2008 um 18.00 Uhr erlassen worden sei und dass am 06.09.2008 um 07.05 Uhr lediglich die „Zustellung“ des bzw die Information über das bereits erlassene Betretungsverbot erfolgt sei. Tatsächlich wird ein Betretungsverbot jedoch erst dann erlassen, wenn es gegenüber dem Betroffenen (Gefährder) ausgesprochen wird; ein bloß Dritten erklärtes „Betretungsverbot“ vermag keine Wirkung zu entfalten. In die¬sem Sinne bestand am 05.09.2008 um 18.00 Uhr rechtlich gesehen lediglich die Absicht, gegenüber dem Be¬schwerdeführer in Zukunft ein Betretungsverbot zu erlassen, und erfolgte die Erlassung (das Aussprechen) des Betretungsverbots erst am 06.09.2008 um 07.05 Uhr. Die zuvor dargelegte Unterscheidung hat zur Kon¬sequenz, dass die Voraussetzungen für ein Betretungsverbot nicht (schon) im Zeitpunkt der Ab¬sichtserklärung (hier 05.09, 18.00 Uhr), sondern jedenfalls (noch) zum Zeitpunkt, in dem das Betretungsverbot gegenüber dem Gefährder ausgesprochen wird (hier 06.09., 07.05 Uhr) gegeben sein müssen.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2010